Entscheidungsdatum
16.06.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I421 2231881-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. SERBIEN, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, Rechtsanwalt in 1030 XXXX , gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 24.04.2020, Zl. 1145172701-181125809,
zu Recht erkannt:
A)
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde werden die Spruchpunkte V. und VI. des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben und Spruchpunkt IV. abgeändert, sodass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung beträgt.
Hingegen wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 24.03.2016 in das Bundesgebiet ein. Er hat am XXXX 2016 in Serbien die Ehe geschlossen. Am 09.03.2017 stellte der Beschwerdeführer bei der XXXX der Stadt XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot Weiß Rot-Karte. Dieser Antrag wurde abgewiesen, die Behörde ging von Eingehen einer Scheinehe aus. Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht XXXX erhoben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX , rechtskräftig seit 09.05.2018 wurde die Beschwerde abgewiesen. Von der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer zum Verdacht der Seheinehe am 15.01.2019 niederschriftlichen einvernommen. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II), festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkte IV bis VI).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.05.2020 zugestellt und wurde durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde am 02.06.2020 erhoben, die beim BVwG am 12.06.2020 und in dessen Außenstelle in Innsbruck am 15.06.2020 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der zu I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben.
Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger eine aufrechte Meldeanschrift des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten.
Das Landesverwaltungsgericht hat mit seinem seit 09.05.208 rechtskräftigen Erkenntnisses nicht fest, dass die Ehe, der Beschwerdeführer einging eine Scheinehe war, vielmehr wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen, weil es den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Österreich als nicht gesichert angenommen hat und aussprach, da schon aus finanziellen Gründen der Aufenthaltstitel nicht erlangt werden könne, sei auf die Frage des Vorliegens einer Scheinehe nicht näher einzugehen gewesen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Behördenakt.
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus eine aktuellen ZMR-Abfrage und Strafregisterauskunft.
Dass das Landesverwaltungsgericht XXXX der Beschwerde des BF keine Folge gab, weil ein Aufenthaltstitel „schon aus finanziellen Gründen nicht erlangt werden kann“, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Entscheidung (AS 33).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Inhaltlich wendet sich die Beschwerde nicht gegen die Spruchpunkte I. bis III. des bekämpften Bescheides. Die Beschwerde enthält keine substantiierten Ausführungen, wonach die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien, rechtswidrig erfolgt sei. Solche Gründe liegen auch nicht und ergeben sich nicht aus dem Akt. Es war daher die Beschwerde gegen diese Spruchpunkte als unbegründet abzuweisen.
Tatsächlich inhaltlich wendet sich die Beschwerde aber gegen die Spruchpunkte IV. bis VI., also, dass dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren erlassen wurde.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass diese Spruchpunkte von der belangten Behörde fundamental damit begründet werden, als festgestellt werde, der Beschwerdeführer habe eine Scheinehe begründet.
Diese Ausführungen in der Beschwerde sind zutreffend. Aus dem Erkenntnis des LVwG XXXX lässt sich Feststellung, der Beschwerdeführer habe eine Scheinehe begründet nicht ableiten. Tatsächlich hat sich das LVwG XXXX mit der Frage des Vorliegens einer Scheinehe gar nicht inhaltlich auseinandergesetzt, da die Beschwerde schon aus anderen Gründen abzuweisen war. Aus das dem im bekämpften Bescheid auszugsweise wiedergegeben Vernehmungsprotokoll des Beschwerdeführers kann das Eingehen einer Scheinehe desselbigen nicht festgestellt werden. Damit fällt aber der fundamentale Grund weg, auf den die belangte Behörde die Begründung für die Erlassung der Spruchpunkte IV. bis VI. aufbaut. Es waren daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde die Spruchpunkte V. und VI. ersatzlos zu beheben und Spruchpunkt IV abzuändern, dass die Frist für die freiwillig Ausreise 14 Tage beträgt (§55 Abs. 2 FPG).
Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil der Sachverhalt auf der Grundlage der Aktenlage geklärt ist.
Ebenso konnte die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung dieses Erkenntnisses in die serbische Sprache unterbleiben, zumal der Beschwerdeführer durch einen zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Rechtsfreund vertreten ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der zentral strittige entscheidungswesentliche Punkt des Beschwerdeverfahrens lag auf Sachverhaltsebene und war eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen.
Schlagworte
Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung freiwillige Ausreise Frist Kassation Rückkehrentscheidung Scheinehe SpruchpunktbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2231881.1.00Im RIS seit
18.09.2020Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020