TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/18 G314 2201520-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2020
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Entscheidungsdatum

18.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs4

Spruch

G314 2201520-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des nordmazedonischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Dr. Rudolf HANNAK, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.06.2018, Zl. XXXX, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:

"I. Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 2 FPG erlassen.

II. Es wird gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist.

III. Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG wird einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 55 Abs 4 FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

IV. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.06.2018 in XXXX im Zuge einer Kontrolle nach dem AuslBG bei der Beschäftigung als Arbeiter auf einer Baustelle ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten und festgenommen. Nach seiner Einvernahme durch die Finanzpolizei wurde er am folgenden Tag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes einvernommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt und gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs 1 Z 7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF bei der Ausübung einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten worden sei. Da er über keine wesentlichen Geldmittel verfüge und sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sei ein Einreiseverbot zu erlassen. Er habe weder familiäre noch berufliche Anbindungen, die seinen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden.

Am XXXX.06.2018 wurde der BF nach Nordmazedonien abgeschoben.

Gegen den Bescheid erhob er eine Beschwerde mit dem Antrag, diesen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beheben. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er Opfer korrupter Serben geworden sei, die ihn dazu überredet hätten, in ihrem österreichischen Bauunternehmen zu arbeiten. Sie hätten ihm versprochen, sich um die Voraussetzungen einer legalen Beschäftigung zu kümmern, was er mehrmals erfolglos urgiert habe. Nach vier Monaten sei schließlich die Polizei vor ihm gestanden. Er widerrufe die Angaben, die er bei seiner Vernehmung gemacht habe, weil diese nicht der Wirklichkeit entsprochen hätten. Mittlerweile habe er einen "Asylantrag" bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Skopje gestellt, weil er als XXXX eine gesuchte Fachkraft in Österreich sei und in der Familie seines Schwagers seine einzige familiäre Verbindung sehe.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Er wurde am XXXX in der nordmazedonischen XXXX geboren. Neben seiner mazedonischen Muttersprache beherrscht er auch die deutsche Sprache. Er ist ledig und für einen ungefähr XXXX alten Sohn sorgepflichtig. In seiner Heimat besuchte er zwölf Jahre lang die Schule, die er mit der Reifeprüfung abschloss, und machte eine Ausbildung zum XXXX. In XXXX arbeitete er zuletzt als XXXX. Seine Eltern, Onkel und Tanten sowie sein Sohn, der bei der ehemaligen Lebensgefährtin des BF wohnt, leben in Nordmazedonien. Seine Schwester lebt mit ihrem Ehemann in XXXX (Reisepasskopie AS 7; Basisbefragung AS 27 ff; Niederschrift BFA AS 39 ff).

Der BF verfügt über einen biometrischen nordmazedonischen Reisepass mit Gültigkeit von XXXX.06.2017 bis zum XXXX.06.2027, mit dem er vor Erlassung des angefochtenen Bescheids zuletzt am XXXX.03.2018 über XXXX in den Schengenraum und im Anschluss daran nach Österreich einreiste (Reisepasskopie AS 7, insbesondere Einreisestempel AS 13; Basisbefragung AS 27; Niederschrift BFA AS 41).

Schon davor hatte er sich ab 2015 immer wieder im Rahmen visumfreier Aufenthalte in Österreich aufgehalten, um seine Schwester zu besuchen und weil er hier arbeiten wollte. Von Dezember 2016 bis November 2017 war er Geschäftsführer und Gesellschafter der XXXX durchführte (Niederschrift BFA AS 41; Niederschrift Finanzpolizei AS 21 ff; Firmenbuchauszug XXXX). Von XXXX.01.2017 bis XXXX.11.2017 war er in Österreich als selbständig Erwerbstätiger sozialversichert (Versicherungsdatenauszug). Dem BF wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt (Niederschrift BFA AS 41; IZR-Auszug).

Der BF war im Bundesgebiet von März 2015 bis Juni 2016 und von November 2016 bis Dezember 2017 mit Hauptwohnsitz gemeldet; Quartiergeber waren seine Schwester bzw. sein Schwager. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im März 2018 wohnte er wieder bei seiner Schwester, allerdings ohne Wohnsitzmeldung (Niederschrift Finanzpolizei AS 23; ZMR-Auszug).

Am 20.06.2018 wurde der BF von Beamten der Finanzpolizei auf einer Baustelle in XXXX bei XXXX für die XXXX mit Sitz in XXXX betreten. Er war seit XXXX.06.2018 auf dieser Baustelle tätig. Er verfügte weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und war zum Zeitpunkt der Kontrolle auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Der BF war zum Zeitpunkt der Kontrolle abgesehen von geringen Barmitteln (EUR 75,70) mittellos (Niederschrift Finanzpolizei AS 21 f; Basisbefragung AS 27; Niederschrift BFA AS 37 f; Beschwerde AS 95). Er finanzierte seinen Aufenthalt im Bundesgebiet ab März 2018 durch Erwerbstätigkeiten ohne die entsprechenden Bewilligungen (Niederschrift Finanzpolizei AS 23; Beschwerde AS 95).

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er wurde in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt. Abgesehen von seiner Schwester und deren Ehemann, zu denen er in keinem Abhängigkeitsverhältnis steht, und in Österreich lebenden Freunden, die aus Ex-Jugoslawien stammen, bestehen keine familiären, beruflichen oder anderen sozialen Bindungen zu Österreich oder zu anderen Staaten, für die das Einreiseverbot gilt. Er hat einen Wohnsitz in XXXX (Niederschrift BFA AS 39 ff; Basisbefragung AS 33; Strafregisterauszug).

Der BF unterliegt in Nordmazedonien keiner asylrelevanten Verfolgung (Niederschrift BFA AS 43).

Am XXXX.03. 2019 wurde der BF neuerlich im Bundesgebiet aufgegriffen; am XXXX.03.2019 kehrte er freiwillig nach Nordmazedonien zurück (IZR-Auszug).

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.

Die Feststellungen basieren jeweils auf den in den Klammerzitaten angegebenen Beweismitteln, wobei sich die angegebenen Aktenseiten (AS) auf die Nummerierung der Verwaltungsakten beziehen. Der BF brachte zwar in der Beschwerde vor, die bei seiner Vernehmung getätigten Aussagen zu widerrufen; trotzdem werden seine Angaben vor der Finanzpolizei und vor dem BFA als Feststellungsgrundlage herangezogen, soweit sie auch durch andere (unbedenkliche) Beweismittel bestätigt werden.

Der Herkunftsstaat des BF hieß bis Anfang 2019 Mazedonien und wurde mit Wirksamkeit ab 12.02.2019 in Nordmazedonien umbenannt, was bei der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt wird.

Die Identität des BF (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit), sein Geburtsort und seine Wohnanschrift in Nordmazedonien werden durch die vorliegende Kopie aus seinem Reisepass bestätigt. Dies steht im Einklang mit der Basisbefragung und der Berichterstattung der Landespolizeidirektion XXXX und den Angaben des BF vor dem BFA. Mazedonische Sprachkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft naheliegend und ergeben sich auch aus der Basisbefragung der Landespolizeidirektion XXXX (AS 27). Kenntnisse der deutschen Sprache können aufgrund der glaubhaften Angaben des BF dazu festgestellt werden, zumal sämtliche Befragungen problemlos ohne Dolmetscher durchgeführt werden konnten.

Die Ausbildung und Erwerbstätigkeit des BF in seinem Herkunftsstaat werden anhand seiner insoweit glaubhaften und konsistenten Angaben festgestellt. In der Beschwerde wiederholte er, gelernter XXXX zu sein.

Die Feststellungen zum Familienstand des BF und zu seinen in Nordmazedonien und Österreich lebenden Angehörigen beruhen auf seinen insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA (AS 41), zumal er auch in der Beschwerde auf die familiäre Verbindung zu seinem Schwager und dessen Familie hinweist.

Der Umstand, dass der BF am XXXX.03.2018 über XXXX in den Schengen-Raum und in der Folge nach Österreich einreiste, wird ebenfalls anhand seiner Angaben festgestellt, die mit dem letzten in der vorliegenden Reisepasskopie ersichtlichen Einreisestempel korrespondieren. Der BF schilderte seine früheren Aufenthalte im Bundesgebiet grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar, zumal diverse Grenzkontrollstempel in seinem Reisepass Einreisen in den und Ausreisen aus dem Schengenraum vor März 2018 belegen.

Die Feststellung des BFA im angefochtenen Bescheid, der BF sei in Österreich nie aufrecht gemeldet gewesen (siehe AS 53), wird durch den aktenkundigen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) widerlegt. Demnach war er zwischen XXXX.03.2015 und XXXX.06.2016 und zwischen XXXX.11.2016 und XXXX.12.2017 jeweils durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet; Unterkunftgeber waren seine Schwester XXXX bzw. sein Schwager XXXX. Da die Wohnsitzmeldungen keinen Beweis für seinen (kontinuierlichen) Aufenthalt im Bundesgebiet bilden, sondern ihnen insoweit nur Indizcharakter zukommt (siehe VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129), ist mangels anderer, verlässlicher Beweisergebnisse die Darstellung des BF vor dem BFA, er habe bei seinen früheren Aufenthalten die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in 180 Tagen nicht überschritten (" ... ich habe mich immer nur drei Monate hier aufgehalten und bin wieder für drei Monate nach Hause ..." AS 41), zumindest nicht zu widerlegen. Der Umstand, dass bei seinem Aufenthalt von März bis Juni 2018 keine Wohnsitzmeldung bestand, ergibt sich aus dem ZMR und den damit übereinstimmenden Angaben des BF.

Die vom BF geschilderte Tätigkeit im Rahmen der XXXX wird durch den (historischen) Firmenbuchauszug zu XXXX und durch den Versicherungsdatenauszug, wonach er 2017 als Selbständiger sozialversichert war, untermauert.

Die Betretung des BF bei XXXX ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ergibt sich aus dem entsprechenden Bericht der Finanzpolizei. Er gab diese Beschäftigung vor der Finanzpolizei und vor dem BFA zu. Das Fehlen einer Anmeldung zur Sozialversicherung wurde von der Finanzpolizei festgestellt. In dem nach der Aktenvorlage beim BVwG erstellten Versicherungsdatenauszug vom 24.07.2018 ist im Einklang damit keine der Sozialversicherung für diesen Zeitraum gemeldete Tätigkeit ersichtlich. Laut dem aktuellen Versicherungsdatenauszug war der BF von XXXX. bis XXXX.06.2018 als Arbeiter der XXXX sozialversichert, was für die Richtigkeit seiner Darstellung spricht. Diese Anmeldung erfolgte offenbar in Reaktion auf seine Betretung am XXXX.06.2018.

Die finanziellen Mittel des BF werden anhand seiner konsistenten Angaben dazu festgestellt. Es gibt keine Hinweise auf das Vorhandensein weiterer finanzieller Mittel.

Die Feststellung, dass der BF seit seiner Einreise im März 2018 seinen Aufenthalt durch Arbeiten ohne die hierfür notwendige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung finanzierte, ergibt sich aus seiner Aussage vor den Organen der Finanzpolizei, dass er von "Pfuscherei" lebe, sowie den Ausführungen in der Beschwerde, wonach er ca. vier Monate lang für ein von Serben betriebenes österreichisches Bauunternehmen gearbeitet habe.

Das Fehlen eines Aufenthaltstitels wird festgestellt, weil im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) keine entsprechende Eintragung aufscheint und auch der BF dies ausschloss (AS 39). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm einmal eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erteilt wurde; deren Fehlen ergibt sich aus dem Bericht der Finanzpolizei.

Es gibt keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen des BF oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit, zumal er sich vor dem BFA als gesund bezeichnete, in einem arbeitsfähigen Alter ist und bei Bauarbeiten betreten wurde. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit wird durch die Einsicht in das Strafregister, in dem keine Verurteilung aufscheint, belegt.

Es sind keine Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration des BF in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat zutage getreten, zumal sich sein Lebensmittelpunkt bislang in seinem Herkunftsstaat befand, wo seine Angehörigen (abgesehen von seiner Schwester und deren Ehemann) leben. Der BF bezeichnete in der Beschwerde seinen Schwager XXXX und dessen Familie als seine einzige familiäre Verbindung. Vor dem BFA verneinte er weitere private Anbindungen in Österreich, abgesehen von aus Ex-Jugoslawien stammenden Freunden.

Die Abschiebung des BF am XXXX.06.2018 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Abschiebebericht (AS 89). Aus dem IZR geht hervor, dass er Anfang März 2019 abermals im österreichischen Bundesgebiet betreten wurde und kurz darauf freiwillig nach Nordmazedonien ausreiste.

Der BF brachte in der Beschwerde vor, er habe mittlerweile beim österreichischen Generalkonsulat in Skopje Asyl, vorläufig für die Dauer von drei Jahren, beantragt, weil er in Österreich eine gesuchte Fachkraft sei und in der Familie seines Schwagers eine familiäre Bindung habe. Da er weder einen Fluchtgrund noch Rückkehrbefürchtungen angibt und vor dem BFA erklärt hatte, er werde weder in Nordmazedonien noch in einem anderen Staat verfolgt, es spräche nichts gegen seine Rückkehr nach Nordmazedonien und er wolle nach Hause (siehe AS 45), ist davon auszugehen, dass keine asylrelevante Verfolgung besteht und dass in der Beschwerde kein Asylantrag, sondern ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemeint ist. Dafür spricht auch die vom BF angegebene Begründung (Antragstellung bei der österreichischen Vertretungsbehörde, Befristung, Fachkraft, familiäre Anknüpfung). Im IZR ist bislang weder ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch auf internationalen Schutz dokumentiert.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der BF ist als Staatsangehöriger von Nordmazedonien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Nordmazedonische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art 4 Abs 1 iVm Anhang II der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Art 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen.

Der BF reiste am XXXX.03.2018 mit einem gültigen Reisepass über XXXX nach Österreich ein, und hatte zum Zeitpunkt seiner Festnahme am XXXX.06.2018 die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen bereits überschritten. Deshalb und wegen seiner Beschäftigung als Arbeiter auf einer Baustelle ohne entsprechende Bewilligung war sein Aufenthalt nicht rechtmäßig iSd § 31 Abs 1a FPG, weil er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristung des visumfreien Aufenthalts und dessen Bedingungen, die nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigen, nicht einhielt. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen nicht in Betracht, weil keiner dieser Tatbestände erfüllt ist. Der BF verfügt weder über ein Visum gemäß § 24 FPG noch über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Auch der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass bei ihm eine der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorlag.

Zu Spruchpunkt I.):

Da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, hatte das BFA zunächst gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG zu prüfen (nicht aber gemäß § 55 AsylG). Gemäß § 58 Abs 3 AsylG war darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung waren aber nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd § 46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Der Ausspruch über die Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels war daher rechtskonform.

Im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG hält sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet auf, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG weggefallen ist. Der Ausspruch über die Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels wird daher nicht in den neu gefassten Spruch aufgenommen.

Gemäß § 52 Abs 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingreift, ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Die Rückkehrentscheidung greift weder in das Familienleben des BF noch gravierend in sein Privatleben ein, zumal keine gesellschaftliche und soziale Integration in Österreich besteht. Bei der gemäß § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sein Aufenthalt auf Grund der Erwerbstätigkeit entgegen den Bedingungen des visumfreien Aufenthalts sowie der Überschreitung des visumfreien Aufenthalts nicht rechtmäßig war (§ 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG). Der Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Schwester und deren Ehemann kann bei Besuchen in Nordmazedonien (oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten) sowie durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, Internet, E-Mail) gepflegt werden. Der BF hat (gemäß § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG maßgebliche) enge Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er zahlreiche nahe Angehörige hat, eine Ausbildung absolvierte und erwerbstätig war. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit iSd § 9 Abs 2 Z 6 BFA-VG vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Sein unrechtmäßiger Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit entgegen dem AuslBG sind gemäß § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG als Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zu seinen Lasten in die Interessenabwägung einzubeziehen. Den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG liegen nicht vor.

Wegen der fehlenden Verankerung des BF in Österreich und seines Lebensmittelpunkts in Nordmazedonien ist es nicht zu beanstanden, dass das BFA bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib überwiegt, zumal diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung und des wirtschaftlichen Wohls des Landes, geboten ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit nicht verletzt; der damit verbundene Eingriff in das Privatleben des BF ist verhältnismäßig.

Da sich der BF nicht mehr in Österreich aufhält, kann die Rückkehrentscheidung nicht mehr auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG gestützt werden. Seit der Abschiebung findet sie vielmehr in § 52 Abs 1 Z 2 FPG ihre Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon davor und somit jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist eingeleitet wurde (siehe dazu VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).

Mit dieser Maßgabe ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids als Punkt I. des neu gefassten Spruchs zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt II.):

Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 4 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044), zumal keine asylrelevante Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat besteht.

Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Nordmazedonien und der Lebensumstände des BF, der dort ein soziales und familiäres Netzwerk hat und dessen Muttersprache Mazedonisch ist, liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als Punkt II. des neu gefassten Spruchs zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt III.):

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen angefochtenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Da der BF die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritt, sich ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufhielt und hier bei einer unerlaubten, nicht zur Sozialversicherung gemeldeten Erwerbstätigkeit betreten wurde und keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG vorliegen, ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden. Daran anknüpfend ist gemäß § 55 Abs 4 FPG auszusprechen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist mit dieser Ergänzung als Punkt III. in den neu gefassten Spruch aufzunehmen.

Auch über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach dieser Bestimmung ist - wie bei der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 55 FPG K12) - im Spruch der Entscheidung abzusprechen, zumal in den Fällen des § 55 Abs 4 die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 55 FPG K26).

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden, potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff; vgl. auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden. Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung dieses Tatbestandes. Auf die subjektive Sicht des BF kommt es dabei nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 53 Abs 2 Z 7 FPG hier erfüllt ist, weil der BF am XXXX.06.2018 von der Finanzpolizei bei einer Beschäftigung als Arbeiter auf einer Baustelle ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG betreten wurde. Die Beschwerdebehauptung, seine Arbeitgeber hätten ihm versprochen, sich um die Voraussetzungen einer legalen Beschäftigung zu kümmern, was er mehrmals erfolglos urgiert habe, kann ihn nicht entlasten, zumal er in der Beschwerde zugab, dass er vier Monate lang für sie gearbeitet habe, ohne dass die dafür erforderliche Bewilligung vorlag.

Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit stellen eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Daher liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots von bis zu fünf Jahren vor.

Auf Grund des Verhaltens des BF, der aufenthaltsrechtliche Vorschriften missachtete und im Bundesgebiet einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung nachging, gefährdet sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Wegen des Fehlens einer legalen Beschäftigung und seiner finanziellen Lage ist konkret zu befürchten, dass er dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzt, zumal er nach seiner Abschiebung entgegen der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in das Bundesgebiet zurückkehrte. Dem BFA ist vor diesem Hintergrund darin beizupflichten, dass Wiederholungsgefahr besteht und für den BF keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden kann.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal sein Lebensmittelpunkt in Nordmazedonien liegt und abgesehen von seiner im Bundesgebiet lebenden Schwester und ihrer Familie keine Integrationsmomente vorliegen.

Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs 2 oder Abs 3 FPG vorliegt; eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002). Die Dauer des Einreiseverbots ist daher um ein Jahr auf vier Jahre zu reduzieren, weil dies dem Fehlverhalten des strafgerichtlich unbescholtenen BF und der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht. Dadurch bleibt auch eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen Fehlverhalten möglich. Eine weitere Reduktion scheitert daran, dass der BF die unerlaubte Erwerbstätigkeit mehrere Monate lang ausübte und ihm (neben dem Überschreiten der visumfreien Aufenthaltsdauer) zusätzlich die Missachtung melderechtlicher Vorschriften und die neuerliche Einreise in das Bundesgebiet entgegen dem durchsetzbaren Einreiseverbot anzulasten ist.

Daher ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung der reduzierten Dauer des Einreiseverbotes als Punkt IV. des neu gefassten Spruchs aufzunehmen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG nicht erforderlich.

Zu Spruchteil B)

Die Revision ist zuzulassen, weil (soweit überblickbar) keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob über das Absehen von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 4 FPG im Spruch der Entscheidung über die Rückkehrentscheidung abzusprechen ist.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Einreiseverbot Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Revision zulässig Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2201520.1.00

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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