TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/28 97/19/0306

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Veröffentlicht am 28.11.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 idF 1995/351 §13 Abs2;
AufG 1992 idF 1995/351 §6 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des F K K in R, geboren 1953, vertreten durch Mag. Markus Hager und Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwälte in 4040 Linz, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Mai 1996, Zl. 119.299/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 21. Mai 1996 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung des Beschwerdeführers gegen den namens des Landeshauptmannes von Oberösterreich erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25. März 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 6 Abs. 2 AufG ab. Mit diesem Bescheid war der Antrag des Beschwerdeführers (nach der Aktenlage: vom 9. März 1994) auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 2 AufG iVm § 1 Abs. 1 AufG und "in der Folge auch § 5 Abs. 1 AufG" abgewiesen worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe durch sein Asylverfahren nachweislich bis zum 16. März 1995 die Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich gehabt. Die Regelung bezüglich Verlängerungsanträge bei Überleitungsfällen des § 13 Abs. 1 AufG sei jedoch "schlüssig", nach der Norm des § 13 Abs. 2 AufG, nicht für die in § 1 Abs. 3 AufG genannten Ansuchen von Fremden heranzuziehen. Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG bräuchten Fremde keine Bewilligung, wenn sie aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Schon aufgrund dieser eindeutigen gesetzlichen Determinierung sei der Antrag des Beschwerdeführers als Erstantrag zu kategorisieren und es seien die im Gesetz hiefür vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden gewesen. Demgemäß sei der Antrag sowohl formell als auch materiell nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes zu prüfen gewesen.

In formeller Hinsicht gelte für den Fall des Beschwerdeführers bezüglich der Antragstellung die Vorschrift des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei. Dies werde auch durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes eindeutig bestätigt. Eine Antragstellung aus dem Inland sei nur im Fall des Verlustes (Aberkennung) des Asyls oder in anderen gesetzlich "exakt" geregelten Fällen zulässig. Von diesen Fällen sei im vorliegenden Fall keiner anwendbar. Aus dem angeführten Sachverhalt und infolge der Verfahrensvorschriften des § 6 Abs. 2 AufG sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen und auf das Vorbringen des Beschwerdeführers - auch im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen - nicht weiter einzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (28. Mai 1996) ist für seine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 351/1995, maßgeblich.

§ 1 Abs. 3 Z. 6, § 6 Abs. 2 und § 13 AufG in dieser Fassung lauten:

"§ 1.

...

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

...

6. auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

§ 6.

...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der

Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine

Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall

des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des

Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1; ... Der

Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.

§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."

§ 4 Z. 4 der am 22. Dezember 1995 ausgegebenen Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, lautet:

"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

...

4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörige im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."

Der Beschwerdeführer tritt den Feststellungen der belangten Behörde betreffend den Gang seines Asylverfahrens insofern entgegen, als er (in der Sachverhaltsdarstellung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde - gleichlautend wie in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid -) vorbringt, nach Aufhebung des seinen Asylantrag in letzter Instanz abweisenden Berufungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. August 1994 sei eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag "bis jetzt - auch durch Hinterlegung - nicht zugestellt worden".

Die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen erkennbar nicht auseinandergesetzt.

Daraus ist jedoch für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen:

Übereinstimmend gehen sowohl die belangte Behörde (diese zumindest implizit) als auch der Beschwerdeführer davon aus, daß dieser aufgrund seines fristgerecht gestellten Antrages auf Asylgewährung nach seiner Einreise am 17. Oktober 1991 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (aufgrund des Asylgesetzes 1968) erworben hat, welche grundsätzlich erst mit rechtkräftigem Abschluß des Asylverfahrens endete.

Wenn aufgrund des Beschwerdevorbringens davon auszugehen wäre, daß im Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides das Asylverfahren des Beschwerdeführers noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen wäre, käme ihm ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 1968 zu. Das wäre aber auch bei der - von der belangten Behörde mit 16. März 1995 angenommenen - Zustellung des Ersatzbescheides (bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung) der Fall gewesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auch nach § 5 des Asylgesetzes 1968 erworbene Berechtigungen zum vorläufigen Aufenthalt ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen als solche nach § 7 des letztgenannten Gesetzes anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187). § 13 Abs. 1 AufG fände aus dem Grunde des Abs. 2 leg. cit. auf den Beschwerdeführer als ein gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG aufenthaltsberechtigter Fremder keine Anwendung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. August 1997, Zl. 95/19/0744).

Gemäß § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG ist eine Antragstellung im Inland nur in den dort taxativ aufgezählten Fällen ausnahmsweise zulässig. Da § 6 Abs. 2 AufG nach seinem klaren Wortlaut keine Ausnahmebestimmung für Fremde enthält, die nach § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG aufgrund des Asylgesetzes 1991 während der Anhängigkeit ihres Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren oder sind, sind im Inland gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch in denjenigen Fällen abzuweisen, in denen eine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im Sinne des § 7 des Asylgesetzes 1991 vorgelegen ist oder noch vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 96/19/0593).

Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unbestritten im Inland gestellt hat, ist die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG, den Antrag vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen, nicht erfüllt. Bei der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG handelt es sich grundsätzlich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Abweisung des Antrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 95/19/1327).

Der Beschwerdeführer bringt vor, über eine am 30. November 1995 erteilte, bis 29. November 1997 gültige

"Arbeitsbewilligung" (nach der Aktenlage richtig: Arbeitserlaubnis) zu verfügen. Eine solche "Beschäftigungsbewilligung" könne "naturgemäß" nur bei legalem Aufenthalt des Beschwerdeführers erteilt werden. Die Antragstellung im Inland sei daher zulässig.

Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf die Ausnahmebestimmung des § 4 Z. 4 der Verordnung

BGBl. Nr. 854/1995 berufen, weil er über keine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Mit "Aufenthaltsbewilligung" im Sinne dieser Verordnungsbestimmung ist die in § 1 Abs. 1 AufG vorgeschriebene besondere Bewilligung gemeint. Diese - im AufG "Bewilligung" genannte - Berechtigung ist Gegenstand des Antrages nach § 6 Abs. 2 AufG. § 4 der Verordnung

BGBl. Nr. 854/1995 bezeichnet diesen als "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung". Die Verordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" in § 4 erster Satz etwas anderes bedeuten soll als jener in Z. 4 leg. cit. (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1997, Zl. 96/19/1003). Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz gehört nicht dazu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0738). Der Gesetzgeber der AufG-Novelle aus 1995 hat mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen und von der Bundesregierung auch genutzten Verordnungsermächtigung in Ansehung in Österreich beschäftigter Fremder bereits auf die durch Art. 8 MRK geschützten persönlichen Interessen Bedacht genommen. Gegen die Determinierung der Verordnungsermächtigung auf solche Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, bestehen im Fall des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgerichtshof ebensowenig Bedenken wie gegen die aufgrund dieser Ermächtigung erlassenen Verordnung BGBl. Nr. 854/1995.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997190306.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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