TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/20 I417 2228648-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2020
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Entscheidungsdatum

20.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I417 2228648-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SENEGAL, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 07.02.2020, Zl. XXXX ,

zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte bereits im Jahr 2011 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er mit Bedrohung durch Rebellen in seiner Herkunftsregion Casamance im Senegal begründete. Der Antrag wurde rechtskräftig mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 07.02.2012, Zl. XXXX , abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

2. Seiner Ausreiseverpflichtung kam er auch nach Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich, rechtskräftig am 25.10.2013, nicht nach. Während seines weiteren Aufenthaltes wurde er viermal wegen Suchtgiftdelinquenzen von einem österreichischen Strafgericht verurteilt. Die zuletzt mit Urteil des LGS Wien vom 02.05.2018 ausgesprochene Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten wurde am 26.11.2019 vollzogen und befindet sich der Beschwerdeführer seither in Schubhaft.

3. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2019 (G311 2226546-1), 27.03.2020 (G304 2226546-2), 20.04.2020 (G301 2226546-3), 18.05.2020 (G309 2226546-4) und 09.06.2020 (G309 2231670-1) wurde jeweils festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung in Schubhaft verhältnismäßig ist.

4. Gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte er am 07.01.2020 aus dem Stande der Schubhaft und gab an: „Ich kann nicht in den Senegal zurück. Die Gründe sind dieselben wie bereits in der ersten Asylbefragung 2011 angegeben wurden. Es handelt sich dabei um politische Gründe. Ich wurde von den Rebellen verfolgt und fürchte nun im Falle einer Rückkehr um mein Leben. […]“.

5. Mit Bescheid vom 07.02.2020, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Folgeantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) verbunden mit einem zehnjährigen Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.) erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Senegal zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde keine Frist gewährt (Spruchpunkt VI.).

6. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 14.02.2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Die Aktenvorlage erfolgte am 18.02.2020.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, senegalesischer Staatsangehöriger, spricht Mandinka und Englisch und bekennt sich zum islamischen Glauben.

Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren Krankheit, ist nicht pflegebedürftig, damit gesund und arbeitsfähig.

Er reiste erstmals 2011 ins österreichischen Bundesgebiet ein und hält sich seither mit kurzen Unterbrechungen im Inland auf. Er verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte. Er bezieht seit Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung.

Seine Frau und drei Kinder leben im Senegal. Er hat keinen Kontakt zu seinen Angehörigen.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich viermal rechtskräftig durch das LGS Wien wegen Suchtmitteldelinquenzen verurteilt:

- am 06.03.2012, GZ XXXX zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten

- am 19.04.2013 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten

- am 27.05.2015 und zuletzt am 02.05.2018 jeweils zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten.

Wegen unrechtmäßigem Aufenthaltes nach § 120 Abs. 1a FPG wurde der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 500,- durch die LPD Wien bestraft.

Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 21.11.2019 Schubhaft verhängt und wurde diese mittlerweile fünfmal durch das Bundesverwaltungsgericht für verhältnismäßig und weiter zulässig befunden.

Der Beschwerdeführer ist derzeit im Anhaltezentrum Vordernberg untergebracht und weist seit seinem ersten Asylverfahren nur im Zeitraum von 19.02.2018 bis 20.07.2018 eine Wohnadresse außerhalb von Justizanstalten und Obdachlosenmeldungen in Österreich auf.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Asylverfahren keine neuen Fluchtgründe geltend. Die von ihm im gegenständlichen Folgeverfahren vorgebrachte Bedrohung durch Rebellen in seiner Herkunftsregion war bereits im Rahmen des Vorverfahrens bekannt und wurde ausreichend gewürdigt. Nach der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag am 07.02.2012 sind keine andere oder neuen Gründe hervorgekommen.

Eine wesentliche Änderung der Sachlage, auch in Bezug auf die Situation im Senegal, zwischen der Rechtskraft der Entscheidung vom 07.02.2012 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides konnte nicht festgestellt werden. Ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor.

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in den Senegal weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Senegal aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.

Ihm droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr wegen illegaler Ausreise. Eine in den Senegal zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Es ist nicht ersichtlich, dass seine Abschiebung in den Senegal eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

1.3. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen):

Politische Lage:

Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt (GIZ 9.2019a, vgl. AA 28.6.2019a).

Der seit 2012 amtierende Staatschef Macky Sall (DP 25.2.2019; vgl. SD 25.2.2019) wurde bei den Präsidentschaftswahlen am 24.2.2019 zum zweiten Mal als Präsident wiedergewählt (DS 25.2.2019; vgl. BAMF 4.3.2019, ZO 5.5.2019). Bereits am Wahlabend erklärte sich Macky Sall zum Sieger im ersten Wahlgang. Diese vorschnelle Verkündung wurde von der Opposition als Provokation und Hinweis auf potenzielle Wahlmanipulation gesehen. Die Beobachtungsmission der EU hingegen bewertete den Prozess der Wahl positiv (FES 3.2019).

Nach den am 28.2.2019 in Dakar veröffentlichten Ergebnissen gewann Sall die Präsidentschaftswahl mit 58,27% der abgegebenen Stimmen. An zweiter Stelle steht der ehemalige Premierminister Idrissa Seck (20,50%). Die Wahlbeteiligung betrug 66,23% (DS 25.2.2019; vgl. BAMF 4.3.2019; JA 28.2.2019; FES 3.2019). Die vier Kandidaten der Opposition lehnten die offiziellen Ergebnisse ab, haben jedoch angedeutet, dass sie das Ergebnis nicht vor dem Verfassungsrat anfechten werden (BAMF 4.3.2019; vgl. BBC 28.2.2019; FES 3.2019).

Macky Sall versprach im Vorfeld der Wahl eine Fortsetzung seiner Politik, die eine Modernisierung der Infrastruktur mit einer Stärkung des sozialen Netzes für die ärmere Bevölkerung verbindet (BAMF 4.3.2019). Priorität hat die Umsetzung eines umfangreichen Programms zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung bis 2035 („Plan Sénégal Emergent“), in dessen Rahmen vor allem die Infrastruktur des Landes ausgebaut und ausländische Investoren im Industriesektor angezogen werden sollen (AA 28.6.2019a). Der Präsident kann auf ein starkes Wirtschaftswachstum von zuletzt 7% verweisen, Projekte werden von internationalen Geldgebern wie der lokalen Elite gelobt. Seine Kritiker werfen ihm jedoch die stark gestiegene Staatsverschuldung vor (BAMF 4.3.2019).

Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister (GIZ 9.2019a, vgl. AA 28.6.2019a), allerdings wurde das Amt des Premierministers im Mai 2019 per Verfassungsänderung abgeschafft. In die Nationalversammlung (« Assemblée Nationale ») werden 165 Abgeordnete in einem gemischten System aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht gewählt, das Mehrheitswahlrecht überwiegt. 15 Abgeordnete repräsentieren ausschließlich die senegalesische Diaspora (AA 28.6.2019a).

Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Die Gewaltenteilung ist im Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden. Bei einem durch Präsident Sall initiierten Verfassungsreferendum wurde im März 2016 eine Reihe von Reformen verabschiedet, darunter die Verkürzung der Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre, die Limitierung auf zwei Amtszeiten, und ein Höchstalter für Staatspräsidenten von 75 Jahren bei Amtsantritt (AA 14.2.2020).

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 30.7.2017 statt. Dabei trug die Regierungskoalition „Benno Bokk Yakaar“ von Präsident Sall den klaren Sieg davon. Die Wahlbündnisse „Wattu Senegaal“ des ehemaligen Präsidenten Wade und „Manko Taxawou Senegaal“ des (inhaftierten) Bürgermeisters von Dakar Khalifa Sall zogen als größte Oppositionskräfte ins Parlament ein. Trotz teils chaotischer Vorbereitung verliefen die Wahlen selbst weitgehend fair und transparent (AA 14.2.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt Deutschland (28.6.2019a): Senegal, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/-/208214, Zugriff 25.5.2020

-        AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 25.5.2020

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.3.2019): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003663/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.03.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 25.5.2020

-        BBC - BBC News Africa (28.2.2019): Les résultats de la présidentielle au Sénégal ce jeudi, https://www.bbc.com/afrique/region-47397693, Zugriff 25.5.2020

-        DP - Die Presse (25.2.2019): Senegals Präsident Macky Sall in erster Runde wiedergewählt, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5585245/Senegals-Praesident-Macky-Sall-in-erster-Runde-wiedergewaehlt?from=suche.intern.portal, Zugriff 25.5.2020

-        DS - Der Standard (25.2.2019): Senegals Präsident Sall in erster Runde wiedergewählt, https://derstandard.at/2000098529670/Senegals-Praesident-Sall-in-erster-Runde-wiedergewaehlt, Zugriff 25.5.2020

-        DW - Deutsche Welle (24.2.2019): Senegals Präsident Macky Sall strebt weitere Amtszeit an, https://www.dw.com/de/senegals-pr%C3%A4sident-macky-sall-strebt-weitere-amtszeit-an/a-47662572, Zugriff 25.5.2020

-        FES - Friedrich Ebert Stiftung (3.2019): Stabil verankert; Das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen im Senegal ist wenig überraschend, http://library.fes.de/pdf-files/iez/15259.pdf, Zugriff 25.5.2020

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (9.2019a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 25.5.2020

-        JA - Jeune Afrique (28.2.2019): Présidentielle au Sénégal : Macky Sall réélu au premier tour, selon les résultats provisoires, https://www.jeuneafrique.com/742561/politique/presidentielle-au-senegal-macky-sall-reelu-au-premier-tour-selon-les-resultats-provisoires/, Zugriff 25.5.2020

-        RFI - Radio France Internationale Afrique (28.2.2019): Sénégal: l'opposition «rejette fermement» les résultats de l'élection présidentielle, http://www.rfi.fr/afrique/20190228-senegal-opposition-rejette-fermement-resultats-election-presidentielle, Zugriff 25.5.2020

-        SD - Sueddeutsche.de (25.2.2019): Wahlsieg im Eiltempo, https://www.sueddeutsche.de/politik/senegal-wahlsieg-im-eiltempo-1.4344654, Zugriff 25.5.2020

-        ZO - Zeit Online (5.5.2019): Senegal schafft Amt des Ministerpräsidenten ab, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-05/senegal-westafrika-ministerpraesident-abgeschafft-macky-sall, Zugriff 25.5.2020

Sicherheitslage:

Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 9.6.2020), das eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verweist auf das Risiko von Anschlägen im ganzen Land. Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen (EDA 4.6.2020). In der gesamten Sahelregion besteht seit Jahren eine islamistische terroristische Bedrohung. Bislang blieb Senegal von terroristischen Anschlägen verschont (AA 4.6.2020). Jedoch fordert Senegal ein offensiveres Mandat für die UN-Blauhelme. Beim Internationalen Friedens- und Sicherheitsforum in Dakar rügte Senegals Präsident Macky Sall die multinationale Streitmacht, sie habe bei der Terrorismus-Eindämmung in der Region versagt (DF 19.11.2019; vgl. ZO 19.11.2019).

Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 9.6.2020; vgl. AA 4.6.2020, EDA 4.6.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (9.1.2020): Senegal - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SenegalSicherheit_node.html, Zugriff 4.6.2020

- DF - der Farang.com (19.11.2019): Senegal fordert im Kampf gegen Terrorismus offensiveres UN-Mandat, https://der-farang.com/de/pages/senegal-fordert-im-kampf-gegen-terrorismus-offensiveres-un-mandat, Zugriff 4.6.2020

- EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (9.1.2020): Reisehinweise für Senegal, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/senegal/reisehinweise-fuersenegal.html, Zugriff 4.6.2020

- FD - France Diplomatie (9.6.2020): Sénégal - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/senegal/, Zugriff 9.6.2020

- ZO - Zeit Online (19.11.2019): Trotz Bundeswehr-Einsatz: Islamismus, Dürre und Hunger: Der Sahelzone droht die Krise, https://www.zeit.de/news/2019-11/19/islamismus-duerre-und-hunger-der-sahelzone-droht-die-krise, Zugriff 4.6.2020

Konflikt in der Casamance

Der seit 1982 bestehende separatistische Konflikt in der südlichen Provinz Casamance hat sich seit Amtsantritt Macky Salls 2012 weitgehend beruhigt. Es herrscht ein Waffenstillstand, der weitgehend eingehalten wird. Die Casamance ist durch den Kleinstaat Gambia vom nördlichen Teil Senegals verkehrstechnisch nur schwer zu erreichen und verfügt über eine eigene historische, wirtschaftliche und ethnisch-religiöse Prägung. Mehrere Rebellengruppen des „Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance“ (MFDC) wollen die Unabhängigkeit der Region erreichen (AA 28.6.2019). Seit 2012 hat sich somit die Lage in der Casamance deutlich entspannt und die Regierung hat die Befriedung und wirtschaftliche Förderung der Casamance zur Priorität erklärt (AA 14.2.2020). Die senegalesische Regierung hat Maßnahmen ergriffen, die Infrastruktur in der entlegenen Region zu verbessern und die wirtschaftliche Basis zu erweitern (AA 14.2.2020).

Die Regierung bekundet ihren politischen Willen, die kulturellen, ethnischen und religiösen Besonderheiten der Casamance zu respektieren. Die katholische Laienorganisation St. Egidio vermittelt zwischen der Regierung Sall und der Fraktion der MFDC unter Salif Sadiò für eine nachhaltige Befriedung der Region (AA 14.2.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020

- AA - Auswärtiges Amt (28.6.2019a): Senegal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/innen/208214, Zugriff 4.6.2020

Bewegungsfreiheit

Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz für intern Vertriebene, Flüchtlinge, staatenlose Personen und andere vulnerable Gruppen (USDOS 11.3.2020).

Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. Die Auseinandersetzungen in der Casamance lösten zuletzt 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt (AA 14.2.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020

- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026412.html, Zugriff 4.6.2020
Grundversorgung

Die Wirtschaft des Senegal mit seinen mehr als 15 Millionen Einwohnern ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt. Fast 80% der Beschäftigten sind in der Landwirtschaft tätig. Der wichtigste Wachstumsbereich ist der Dienstleistungssektor (vor allem Finanzwesen, Telekommunikation und Immobilien). Der informelle Sektor trägt über 60% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Über 60% der Wirtschaftsaktivitäten des Landes konzentrieren sich auf den Großraum der Hauptstadt Dakar (AA 28.6.2019b). Die Wirtschaftspolitik ist auf Liberalisierung und Privatisierung ausgerichtet. Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Der Großteil der Bevölkerung arbeitet in Ackerbau und Fischfang, dabei wird der Arbeitsmarkt stark vom informellen Sektor dominiert. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach, und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Als Mitglied der westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion UEOMA und der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEDEAO (ECOWAS) ist der Senegal ein Schwergewicht in der regionalen Wirtschaft. Nach Nigeria, der Côte d'Ivoire und Ghana ist der Senegal die viertgrößte Wirtschaftsmacht in der Region (GIZ 3.2020c).

Die Regierung verfolgt einen ambitionierten Entwicklungsplan, mit dessen Hilfe Senegal in den letzten Jahren zu den dynamischsten Ländern Afrikas geworden ist, mit einem Wachstum von über 6% seit 2014 sowie deutlichen Verbesserungen der Infrastruktur und Energieversorgung. Die hohe Arbeitslosigkeit; verschärft durch ein hohes Bevölkerungswachstum, gehört zu den größten Herausforderungen der Regierung und birgt das Potential für soziale Konflikte (AA 14.2.2020). Das zentrale Politikfeld ist seit 2003 die Armutsbekämpfung, auch mittels einer Strategie des beschleunigten Wachstums, die auf Förderung des Wirtschaftswachstums und des Privatsektors abzielt. Das zentrale Dokument zur Armutsbekämpfung ist die nationale Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung 2013-2017 (SNDES). Unter Macky Sall wurde der „Plan Sénégal émergent" als Schlüsseldokument für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Senegal entwickelt und wird heute als nationale Strategie in den Vordergrund gestellt (GIZ 3.2020c).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020

- AA - Auswärtiges Amt (28.6.2019b): Senegal - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/wirtschaft/208192, Zugriff 4.6.2020

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Senegal - Wirtschaft&Entwicklung, https://www.liportal.de/senegal/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 4.6.2020

Rückkehr:

Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person über ein gültiges Reisedokument verfügt. Senegalesen ohne reguläre Reisedokumente versehen sich gewöhnlich vor der freiwilligen Heimreise aus Europa bei einer senegalesischen Botschaft mit einem „Sauf Conduit“. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig (AA 14.2.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 27.5.2020

Zur aktuellen Covid-19- Lage im Senegal wird festgestellt:

Im Senegal sind bislang 5.173 bestätigte Infektionen bekannt, wobei davon bereits 3.424 Personen als geheilt gelten. Es sind 62 Todesfälle zu bezeichnen.

Zur Aufklärung und Information der Bevölkerung wurde eine eigene Website eingerichtet und Kontaktnummern bekannt gegeben, um Fälle zu melden bzw. mit dem ärztlichen Dienst in Kontakt zu treten.

Quellen:

- http://www.sante.gouv.sn/ (Zugriff 16.06.2020)
- https://covid19.sec.gouv.sn/ (Zugriff 16.06.2020)

- https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-senegal.html (Zugriff 16.05.2020)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz sowie die Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Schubhaftprüfungen. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung wurden ergänzend eingeholt.

Der Beschwerdeführer bestreitet den vom Bundesamt festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von ihm vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung wesentlichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde können keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde ausgeführten Erwägungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und in den Schubhaftverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aufgrund der in den Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Es liegt sohin eine bloße Verfahrensidentität vor.

Die Feststellungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ergeben sich aus dessen eigenen Angaben bzw. wurden keinerlei medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht. In Zusammenschau mit seinem Alter und mangels gegenteiligem Vorbringen, konnte auch von seiner Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden. Die Feststellungen hinsichtlich der bisherigen Lebensumstände und Aufenthalte in Österreich ergeben sich aus den Abfragen des Zentralen Melderegisters, dem Betreuungsinformationssystem des Bundes und letztlich auch aus dem Strafregister der Republik Österreich, aus dem die viermalige Verurteilung zu mehrmonatigen Haftstrafen wegen Drogendelikten ersichtlich ist.

Der Beschwerdeführer konnte weder im gegenständlichen Asylverfahren, noch in den Schubhaftverfahren integrative Schritte in irgendeine Richtung belegen und behauptete solche auch nicht. Es musste festgestellt werden, dass er seinen bisherigen jahrelangen Aufenthalt nicht nutzte, um sich in Österreich zu verfestigen. Außer durch unrechtmäßiges Verbleiben bzw. Wiedereinreisen im/ins Bundesgebiet und der Begehung von Suchtgiftdelikten trat der Beschwerdeführer nicht in Erscheinung. Die Verwaltungsübertretung wegen unrechtmäßigem Aufenthaltes nach § 120 Abs. 1a FPG ergibt sich aus der Auskunftsmeldung der LPD Wien (AS 43).

Dass der Beschwerdeführer nicht dauerhaft in Österreich aufhältig war, ergibt sich aus den Feststellungen im Erkenntnis G304 2226546-2 vom 27.03.2020. Aus dem Zentralen Fremdenregister konnten die Angaben zu den bisherigen Verfahren entnommen werden und ergibt sich daraus auch das von der LPD OÖ im Jahr 2013 erlassenen Einreiseverbot.

2.3. Zum Antrag auf internationalen Schutz:

Die Feststellungen zu den Anträgen auf Asyl wurden den vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsakten entnommen.

Der Konflikt in der Region Casamance war bereits im ersten Asylverfahren bekannt und wurde dem Vorbringen, von den Rebellen bedroht zu sein, in der rechtskräftigen Entscheidung kein Glaube geschenkt. Das nunmehrige Vorbringen ist also nicht neu bzw. stellte keine neu hervorgekommene Tatsache dar. Daran ändert auch das knapp eine halbe Seite umfassende Beschwerdevorbringen nichts, der Beschwerdeführer „sehr wohl glaubwürdig ein neues Vorbringen im Vergleich zu ersten Asylantragstellung getätigt […]“ habe. Inwiefern ein neues Vorbringen vorgetragen worden sei, bleibt unausgeführt und kann aus den Aussagen in den Einvernahmen ein solches auch nicht erblickt werden. Der Beschwerdeführer gab eindeutig und unmissverständlich an, dass es sich um dieselben Gründe wie im Erstverfahren handelt: „[…] Die Gründe sind dieselben wie bereits in der ersten Asylbefragung 2011 angegeben wurden […]“ (AS 11), „F: Stimmen Ihre damaligen Angaben und gelten diese auch für gegenständlichen Antrag auf int. Schutz? A: Ja, es sind noch dieselben Probleme.“ (AS 73) und „LA: Möchten Sie noch etwas vorbringen, was Ihnen wichtig erscheint? VP: Nein, ich habe nur das geschilderte Problem. […] Die Rebellen sind nach wie vor noch vor Ort und eine Gefahr.“ (AS 103).

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Senegal vom 09.06.2020 kann eine wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage im Senegal und im Speziellen in der Region Casamance, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, nicht festgestellt werden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich sogar gegenteilig, dass seit dem Amtsantritt des nunmehr wiedergewählten Präsidenten im Jahr 2012 Waffenstillstand herrscht und sich die Lage weitgehend beruhigt hat. Die Regierung hat den Frieden und das wirtschaftliche Fortkommen der Region priorisiert, die Infrastruktur ausgebaut und wird zwischen der Regierung und den Rebellengruppe durch eine katholische Laienorganisation vermittelt. Eine Verschlechterung der Lage wurde im Übrigen auch nicht substantiiert behauptet.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellsten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Senegal samt den (oben) publizierten Quellen und Nachweisen. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, als auch jene von internationalen Organisationen, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen herangezogen. Diese Erkenntnisquellen ermöglichen es, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Den Auskünften liegen in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat den Länderberichten und deren Quellen und Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (zu Spruchpunkt I.):

Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).

Von verschiedenen "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235).

Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.08.2004, 2003/01/0431; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d.h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus.

Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil der mit dem abweisenden Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 07.02.2012 unbekämpft blieb und rechtskräftig wurde.

Das Bundesamt hat - wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung näher ausgeführt- völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht dazu geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken. Dies insbesondere deswegen, weil die vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgebrachte Bedrohung durch Rebellen bereits im Vorverfahren bekannt war und das Bundesasylamt in seiner Entscheidung vom 07.02.2012 bei der Beurteilung die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat.

Da insgesamt weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entschieden war.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache war rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen war.

3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (zu Spruchpunkt II.):

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in den Senegal zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch hier ergaben sich im Vergleich zum ersten Asylverfahren keine relevanten Sachverhaltsänderungen.

Der Beschwerdeführer ist wie bereits im ersten Asylverfahren gesund und arbeitsfähig, hat Angehörige in Form seiner Frau und Kinder im Senegal und spricht nach wie vor seine Landessprache. Auch wenn er weitere Zeit außerhalb seines Herkunftsstaates verbracht hat, ist er mit den Traditionen und der Kultur weiterhin vertraut und kann auch durch jahrelange Abwesenheit bei einem erwachsenen Mann nicht von einer solchen Entwurzelung von seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen und hauptsozialisiert wurde, gesprochen werden, dass er sich bei einer Rückkehr überhaupt nicht zurechtfinden würde.

Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen zu Senegal auch keine Gründe, um davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass kein Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK feststellbar ist. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, seit der Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat bzw. eine Verbesserung eingetreten ist. Aus seinem allgemein gehaltenen Vorbringen, dass es für ihn aufgrund der Anwesenheit von Rebellen in Casamance schlecht sei und er außerhalb dieser Region im Senegal niemanden habe, lässt sich eine dem Beschwerdeführer unmittelbar drohende Verfolgung oder existenzgefährdende Lage nicht ableiten. Wie sich aus dem LIB ergibt, arbeiten fast 80% der Erwerbstätigen in der Landwirtschaft und kann sich der arbeitsfähige und gesunde Beschwerdeführer in diesem Sektor um eine Anstellung bemühen. Selbst bei ausbleibender Unterstützung durch Angehörige wird er sich eine zumindest existenzsichernde Lebensgrundlage sichern können. Der knapp 40-jährige Beschwerdeführer weist keine Vorerkrankungen auf und zählt auch aufgrund seines Alters nicht zur Risikogruppe der Covid-19-Betroffenen. Sein Herkunftsstaat ist nicht übermäßig von der derzeit herrschenden Pandemie betroffen und ist die allgemeine Situation damit nicht schlechter als in Österreich oder anderen Ländern.

In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers war daher ebenso keine Änderung erkennbar.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiäre Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache war rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen war.

3.3. Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 (zu Spruchpunkt III.):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint: die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die es nahelegen, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet (Z 1), noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig (Z 2), noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG 2005.

Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (zu Spruchpunkt IV.):

Das Bundesamt hat sich bei seiner Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Auch die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären war, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im vorliegenden Fall ist nur dann nicht eine Rückkehrentscheidung zu treffen, wenn sie wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ist zu entscheiden, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Gegenständlich ergibt die Abwägung der berührten privaten und öffentlichen Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch eine Außerlandesbringung als verhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen ist.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen seit dem Jahr 2011, sohin fast neun Jahre in Österreich aufhält. Sein Aufenthalt ist aber seit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2012 nicht mehr rechtmäßig. Gegen den Beschwerdeführer wurde im Jahr 2013 außerdem ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen und hielt er sich weiterhin in Österreich auf bzw. kehrte er trotzdem nach einem Aufenthalt in Deutschland unrechtmäßig zurück.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auf Grund des seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ablehnenden Bescheids des Bundesamtes sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, ein Umstand, der nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die in der Folge von ihm gesetzten Integrationsschritte entsprechend relativiert (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).

Der Beschwerdeführer führt keine Beziehung in Österreich und es leben keine Verwandten von ihm im Bundesgebiet. Ein Eingriff in das Familienleben liegt daher nicht vor.

Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 17.03.2016, Ro 2015/22/0016). Diese entwickelte Judikatur wurde auch auf Fälle übernommen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029).

Im gegenständlichen Fall liegen aber keinerlei Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen langjährigen Aufenthalt irgendeinen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Er brachte nicht eine Bemühung in sprachlicher, kultureller, beruflicher oder persönlicher Hinsicht vor, die eine Verfestigung in einer Form belegen könnte.

Darüber hinaus ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer viermal wegen Drogendelinquenzen zu mehrmonatigen Haftstrafen verurteilt wurde und sein Aufenthalt letztlich von Fehlverhalten auf strafgerichtlicher und verwaltungsrechtlicher Ebene geprägt ist.

Seinen knapp achtjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt versuchte er erst aus dem Stande der Schubhaft zu legalisieren und stellte er dazu den gegenständlichen zweiten und letztlich wiederum unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz.

Außerdem bestehen nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat, zumal er dort familiäre Anknüpfungspunkte hat, den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er die Landessprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftslandes vertraut ist. Von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers kann nicht ausgegangen werden.

Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (30.06.2016, Ra 2016/21/0076) kann unter dem Gesichtspunkt nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, bei der Interessenabwägung Bedeutung zukommen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101; E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr - letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. E 22. Jänner 2009, 2008/21/0654; E 29. April 2010, 2010/21/0085 und 2010/21/0083, 0084; E 27. Mai 2010, 2008/21/0173).

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und kann sich mit entsprechenden Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit bemühen, mit der er sich seine Existenz sichern kann.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer, der sich seit der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 07.02.2012 unrechtmäßig in Österreich aufhält, erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als ein Fremder, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung letztlich unbegründeter Asylanträge erzwingt. Dies würde in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. auch VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das LGS Wien am 06.03.2012, 19.04.2013, 27.05.2015 und 02.05.2018 rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das Suchtmittelgesetz ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf-)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die nicht ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (zu Spruchpunkt V.):

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Senegal nicht vor, sodass unter diesem Gesichtspunkt bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Außerdem besteht ganz allgemein in Senegal derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Senegal einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Senegal die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK: vgl. VwGH vom 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer kann einer Beschäftigung im Herkunftsstaat nachgehen. Im Falle seiner Rückkehr sollte er durch die Ausübung adäquater Berufstätigkeiten zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes imstande sein. Im vorliegenden Fall fehlt es daher an Hinweisen für exzeptionelle Umstände.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass er allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Senegal bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung in den Senegal nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können.

Auch fehlt es an jedem Indiz, dass er im Fall der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt (aus dem Länderinformationsblatt ergibt sich ein Waffenstillstand seit 2012 und eine stabilisierte Lage) Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten im Senegal bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Eine der Abschiebung nach Senegal entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (zu Spruchpunkt VI.):

Das Bundesamt hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise "für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG" nicht besteht, ergibt sich unmittelbar aus § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005.

Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt VI. als unbegründet abzuweisen.

3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.):

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 
         1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;  
   &

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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