TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/23 I415 1317792-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2020
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Entscheidungsdatum

23.06.2020

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §53
FPG §55 Abs1a
IntG §9 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I415 1317792-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Gambia, vertreten durch ASYL IN NOT, p.A. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX wird gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54 und 55 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste spätestens am 04.05.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Diese Entscheidung wurde in zweiter Instanz per 14.07.2011 rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer kam seiner daraus erwachsenen Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.

2.       Mit Bescheid der BPD XXXX vom 27.07.2009, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung nach dem SMG ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen, dessen Gültigkeitsdauer am 27.07.2019 abgelaufen ist.

3.       Zwei Interviewtermine zur Identitätsprüfung durch eine gambische Expertendelegation am 04.04.2011 und am 22.05.2015 verliefen negativ. Am 27.07.2018 nahm der Beschwerdeführer einen weiteren Interviewtermin durch eine Expertendelegation Gambia wahr und wurde als gambischer Staatsbürger identifiziert. Daraufhin wurde ihm ein Heimreisezertifikat ausgestellt.

4.       Eine für den 05.10.2018, eine für den 26.11.2018 und eine für den 12.12.2018 vorgesehene (dem Beschwerdeführer im Vorfeld nicht angekündigte) Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer an seiner behördlichen Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte.

5.       Am 05.12.2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Begründend führte er aus, dass er seit über elf Jahren in Österreich aufhältig und stets für die Behörden greifbar gewesen sei. Er sei sämtlichen Ladungen zur Identitätsfeststellung nachgekommen. Er habe seinen Aufenthalt genützt, um fortgeschrittene Deutschkenntnisse zu erwerben und außerdem einige soziale Bekanntschaften in Österreich. Demgegenüber würden keinerlei Bindungen mehr an seinen Herkunftsstaat Gambia bestehen.

6.       Mit Verbesserungsauftrag vom 05.12.2018 forderte das BFA den Beschwerdeführer auf, binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde vorzulegen, unter dem Hinweis auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV.

7.       Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 18.12.2018 einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV zur Heilung eines Mangels, den er zusammengefasst damit begründete, dass ihm die Beschaffung der erforderlichen Dokumente nicht möglich sei, zumal in Österreich keine gambische Botschaft existiere, sondern lediglich ein Honorarkonsulat, welches keine Reisedokumente ausstelle.

8.       Am 13.11.2019 wurde der Beschwerdeführer durch das BFA zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK niederschriftlich einvernommen.

9.       Am 28.11.2019 übermittelte er eine schriftliche Stellungnahme seiner Rechtsberatung.

10.      Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2020, Zl. XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

11.      Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 03.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

12.      Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.05.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

13.      Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.06.2020 vorgelegt.

14.      Mit Teilerkenntnis vom 15.06.2020, Zl. I415 1317792-3/3Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia. Seine Identität steht fest.

Er ist volljährig, ledig und kinderlos.

Er hält sich seit spätestens 04.05.2007 durchgehend im Bundesgebiet auf und war seither beinahe lückenlos behördlich gemeldet.

Ein von ihm gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig mit 14.07.2011 in zweiter Instanz abgewiesen und gegen ihn eine Ausweisung erlassen.

Zwischen 27.07.2009 und 27.07.2019 bestand gegen den Beschwerdeführer ein mit der Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, welches die BPD XXXX aufgrund einer mittlerweile getilgten strafgerichtlichen Verurteilung nach dem SMG erlassen hatte.

Der Beschwerdeführer weigerte sich, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Allerdings ist er sämtlichen Ladungen des BFA nachgekommen, war durchgehend an seiner Wohnadresse gemeldet und hat sich dem Zugriff der Behörden nicht entzogen.

Von Juli 2009 bis Juli 2011 unterlag er einer Meldeverpflichtung im Rahmen eines gelinderen Mittels (verhängt mit Bescheid der BPD Wien vom 21.07.2009, XXXX AS 32), welcher er über den gesamten Zeitraum alle zwei Tage nachkam. Mit 05.07.2011 wurde die Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers aufgehoben, mit der Begründung, dass bis dato kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei (AS 103).

Am 04.04.2011 fand ein Interviewtermin durch eine gambische Expertendelegation statt, wobei der Beschwerdeführer nicht als gambischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte. Ihm wurde kein Heimreisezertifikat ausgestellt.

Am 22.05.2015 erschien der Beschwerdeführer neuerlich zur Identitätsprüfung durch eine gambische Delegation vor dem BFA, die wiederum negativ verlief.

Am 27.07.2018 nahm der Beschwerdeführer einen weiteren Interviewtermin durch eine Expertendelegation Gambia wahr. Diesmal wurde er – unter Angabe derselben Identitätsdaten wie zuvor – als gambischer Staatsbürger identifiziert und ihm wurde ein Heimreisezertifikat ausgestellt.

Eine für den 05.10.2018, eine für den 26.11.2018, sowie eine für den 12.12.2018 vorgesehene, dem Beschwerdeführer jedoch nicht angekündigte Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer an seiner behördlichen Meldeadresse nicht angetroffen wurde. Erhebungen der zuständigen Meldebehörde ergaben, dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse aufhältig und wohnhaft war, sodass ein vom BFA angeregtes Verfahren zur amtlichen Abmeldung eingestellt wurde.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat in Gambia die Mittelschule absolviert und für kurze Zeit beim Radio gearbeitet.

In Gambia lebt eine Schwester des Beschwerdeführers, zu der seit längerem kein Kontakt mehr besteht.

In Österreich verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer hat beginnend mit April 2017 Deutschkurse bis zum Niveau B2 absolviert, bislang jedoch keine Prüfung über seine Sprachkenntnisse abgelegt. Er spricht gut Deutsch und konnte die BFA-Einvernahme am 13.11.2019 hauptsächlich auf Deutsch durchgeführt werden. Er engagiert sich seit September 2015 bei der gemeinnützigen XXXX und absolvierte dort rund 450 Ausbildungsstunden, außerdem kann er zwei Einstellungszusagen vorweisen. Er hat im Bundesgebiet Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen und legte mehrere Unterstützungsschreiben vor. Insbesondere der Familie T[…] ist er ein sehr guter Freund geworden, wobei keine besonderen über diese Freundschaft hinausgehenden gegenseitigen Abhängigkeiten festgestellt werden konnten.

Der Beschwerdeführer ist während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, er bezog bis März 2019 Leistungen aus der Grundversorgung, ist seither auf Unterstützungen des Vereins XXXX angewiesen und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.1. Zum Sachverhalt und zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund einer am 27.07.2018 erfolgten Identifizierung durch eine gambische Delegation fest (AS 193). Das gambische Generalkonsulat stellte dem Beschwerdeführer daraufhin sowohl ein Heimreisezertifikat als auch zwei Notpässe aus (AS 260 und 292).

Die Feststellung zur seinerzeitigen Einreise und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers und einer am 08.06.2020 eingeholten zmr-Auskunft. Ebenso aus dem Verwaltungsakt, den in der Beschwerde unbekämpft gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und einer eingeholten IZR-Auskunft ergibt sich die Feststellung zu seinem mit 14.07.2011 rechtskräftig negativ entschiedenen Antrag auf internationalen Schutz und seinem anschließenden unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet.

Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot ergibt sich aus dem dem Akt inneliegenden Bescheid der BPD XXXX (AS 61).

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich gegenüber den Behörden stets kooperativ verhalten hat und seiner behördlichen Meldeverpflichtung nachgekommen ist, sowie die Feststellung zu den verschiedenen Interviewterminen vor einer gambischen Delegation und deren Ergebnis (AS 99, 122 und 193). Weiters ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der über ihn verhängten Meldeverpflichtung im Rahmen eines gelinderen Mittels nachgekommen ist und wird diese Feststellung auch durch die im Zuge der Beschwerde vorgelegte Unterschriftenliste (AS 431 ff) gestützt.

Ebenso geht aus dem Verwaltungsakt hervor, dass ab Erhalt des Heimreisezertifikates mehrmals versucht wurde, den Beschwerdeführer (ohne vorherige Ankündigung) nach Gambia abzuschieben, dies jedoch ohne Erfolg, wobei der Beschwerdeführer zu drei verschiedenen Gelegenheiten nicht an seiner Wohnadresse angetroffen werden konnte (AS 230, 258 und 289).

Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich an seiner Meldeadresse aufhältig und wohnhaft war, ergibt sich aus den dem Akt inneliegenden Schreiben der zuständigen Meldebehörde (AS 244 und 332).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, zur Arbeitsfähigkeit, zur Ausbildung und zur Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubhaften Aussagen vor der belangten Behörde.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich die Feststellungen zu seiner in Gambia lebenden Schwester.

Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte oder relevante private Beziehungen verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben und dem Akt.

Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und im Beschwerdeschriftsatz in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen, darunter: eine Arbeitsbestätigung der XXXX samt Einstellungszusage vom 26.11.2018 (AS 271), eine Deutschkursbestätigung des XXXX vom 26.11.2018 (AS 272), ein Unterstützungsschreiben seiner Wohnbetreuerin beim Verein XXXX vom 23.11.2018 (AS 273) und vom 15.11.2019 (AS 356), Unterstützungsschreiben des Herrn T[…] vom 25.11.2018 (AS 274) und vom 04.12.2018 (AS 359), ein Untermietvertrag vom 17.07.2018 (AS 275 ff), eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs B2 vom 11.12.2018 (AS 345), eine Einstellungszusage vom 18.11.2019 (AS 349), sowie ein Empfehlungsschreiben der Geschäftsführung des Vereins XXXX vom 20.11.2019 (AS 357). Dass die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am 19.11.2019 hauptsächlich auf Deutsch ohne Hinzunahme des anwesenden Dolmetschers durchgeführt werden konnte, ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll des BFA (siehe inbesondere AS 341).

Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus einem am 08.06.2020 eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes.

Aus einem Strafregisterauszug vom 08.06.2020 ergibt sich die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung (plus)“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043).

Im angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMKR abgewiesen und dies in der rechtlichen Würdigung folgendermaßen begründet:

„Sie stellten bereits im Jahr 2007 einen Asylantrag wurde am 14.07.2011 in II Instanz rechtskräftig entschieden. Es wurde gleichzeitig eine Ausweisung gegen Sie erlassen. Sie kamen Ihrer Ausreiseverpflichtung (nach eigenen Angaben) nie nach und verblieben bis heute illegal im Bundesgebiet. Sie waren durchgehend behördlich gemeldet, jedoch davon eine Zeit in verschiedenen Justizanstalten. Sie leben von der Unterstützung des XXXX und ignorieren bewusst die Rechtsvorschriften FPG, NAG und dem SGK/SDÜ. (…)“ (Bescheid Seite 21, AS 380).

Die von der belangten Behörde getroffenen wesentlichen Feststellungen, die dieser rechtlichen Würdigung zugrunde liegen, werden vom Bundesverwaltungsgericht geteilt und sind unbestritten.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurde jedoch der Aspekt der deutlich über zehnjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht den von der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Leitlinien entsprechend in die Interessensabwägung miteinbezogen.

Der Beschwerdeführer kann mittlerweile auf einen über 13-jährigen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken.

Nach der ständigen Judikatur ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH, 07.03.2019, Ra 2018/21/0253; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 11 bis 13; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 9 und 10, sowie VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, Punkte 6.2. und 7.2., jeweils mwN).

Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365)." (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005)

Auch wenn der Beschwerdeführer bislang keine Deutschprüfung absolviert hat, besuchte er Sprachkurse bis zum hohen Sprachniveau B2 und hat weit überdurchschnittliche Deutschkenntnisse bewiesen, zumal die niederschriftliche Einvernahme durch das BFA am 19.11.2019 ganz ohne Dolmetscher vorgenommen werden konnte. Er engagiert sich seit September 2015 ehrenamtlich in einem XXXX , absolvierte dort insgesamt rund 450 Ausbildungsstunden und kann außerdem zwei Einstellungszusagen vorweisen. Dass Einstellungszusagen keine maßgebliche Bedeutung zukommt, trifft im Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu (vgl. insoweit etwa VwGH, 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, Rn. 33, mwN). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer - durch mehrere Empfehlungsschreiben dokumentiert - einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Darüber hinausgehende Integrationsbemühungen werden von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem so langen Aufenthalt nicht gefordert (vgl. VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 12).

Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse des VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe VwGH, 16.10.2012, 2012/18/0062, sowie VwGH, 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH, 20.07.2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH, 31.01.2013, 2012/23/0006).

Derartige erschwerende Umstände sind verfahrensgegenständlich nicht hervorgekommen. Insbesondere ist der Fall nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der der Entscheidung VwGH, 17.11.2016, Ra 2016/21/0183-5, zugrunde lag, weil in dem damals zugrundeliegenden Fall ein Drittstaatsangehöriger seine Abschiebung bzw. die Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die Verwendung einer Alias-Identität verhindert hatte.

Die belangte Behörde macht dem Beschwerdeführer auch (grundsätzlich zu Recht) zum Vorwurf, dass er nach Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz der damit verbundenen Ausweisung keine Folge geleistet habe und sein Aufenthalt seit damals unrechtmäßig sei.

Dabei handelt es sich aber, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.01.2020, Ra 2019/21/0378 ausführt, um Gesichtspunkte, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen. Diese Umstände sprechen somit per se nicht gegen die Anwendbarkeit Rechtsprechungslinie des VwGH, wonach bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Ihnen kommt daher für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu (vgl. auch dazu VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, nunmehr Rn. 13).

Den Ausführungen des BFA, wonach der Beschwerdeführer sich im Verborgenen aufgehalten habe, um sich dem Behördenzugriff zu entziehen, er sich über Jahre hinweg dem Verfahren entzogen habe und seine Außerlandesbringung mangels seiner Kooperation nicht erfolgen habe können, kann nicht gefolgt werden. Auch wenn der Beschwerdeführer sich nicht aktiv um seine Ausreise bemüht hat, ist er den Ladungen des BFA betreffend die Vorführtermine durch gambische Expertendelegationen am 04.04.2011, 22.05.2015 und 27.07.2018 jeweils nachgekommen, war durchgehend an seiner Wohnadresse gemeldet und hat sich dem Zugriff der Behörden nicht entzogen. Seiner Meldeverpflichtung im Rahmen eines gelinderen Mittels kam er stets nach. Er versuchte auch nicht, seine Identität zu verschleiern und folgte sämtlichen Ladungen zur Vorführung bei der Botschaft seines Herkunftsstaates, sodass es schließlich auch zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates kam. Die bloße Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls ist in einem Fall, der durch eine zehn Jahre deutlich übersteigende Dauer des inländischen Aufenthaltes gekennzeichnet ist, nicht von Belang (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243; vgl. auch VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010).

Vielmehr muss berücksichtigt werden, dass es die belangte Behörde, trotz durchgehender Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit spätestens 13.07.2009 bis zumindest Juli 2018 unterlassen hat, zielführende fremdenrechtliche Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer zu setzen, um dessen unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden. Dass der Beschwerdeführer nach Erlangung eines Heimreisezertifikates wiederholt an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte, als das BFA versuchte, seine Abschiebung zu effektuieren, kann ihm nicht angelastet werden. Er war nicht verpflichtet, ständig an seiner Meldeadresse anwesend zu sein und hatte auch keine Kenntnis von den vorgesehenen Abschiebeterminen, sodass ihm seine Abwesenheit nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.

Wenn auch die relativ kurze Dauer des Asylverfahrens, nicht zugunsten des Revisionswerbers gewichtet werden kann, ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Verfahren betreffend den gegenständlichen Antrag - ohne Verschulden des Beschwerdeführers ca. 1 ½ Jahre gedauert hat.

Positiv ins Treffen zu führen ist zudem, dass der Beschwerdeführer immerhin versucht hat, mit seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 31.01.2013 Zl. 2012/23/0006).

Sonstige gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände liegen nicht vor.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist sohin davon auszugehen, dass persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegt.

Dabei verkennt das erkennende Gericht nicht, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK - vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) ein hoher Stellenwert zukommt. Unter Beachtung aller maßgeblichen Momente ist vor dem Hintergrund des langen Aufenthaltszeitraumes des Beschwerdeführers in Österreich, des im Bundesgebiet gelegenen Lebensmittelpunktes, der sozialen Kontakte, der strafgerichtlichen Unbescholtenheit, sowie der gezeigten Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, Einstellungszusage und ehrenamtliche Tätigkeiten), gerade noch ein Überwiegen der auf Seiten des Beschwerdeführers gelegenen Momente im Hinblick auf Art 8 EMRK zu erkennen.

In einer Zusammenschau aller Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig in seine nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eingreifen würde.

Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 55 AsylG ein Aufenthaltstitel zu verleihen.

Zu überprüfen ist noch, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" nach Abs. 1 vorliegen oder ob nach Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist. Nach § 9 Abs. 4 des Integrationsgesetzes ist das (in § 55 Abs. 1 AsylG 2005 angesprochene) Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt, einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt, über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt. Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben, der Beschwerdeführer hat trotz seiner sehr guten Deutschkenntnisse bisher keine Integrationsprüfung und auch keine Deutschprüfung absolviert. Es ist ihm daher eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.       Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen blieben im Verfahren unwidersprochen und ist der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt anzusehen. Der Beschwerde wurde stattgegeben, von Seiten der belangten Behörde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I415.1317792.3.00

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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