TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/23 I414 2231700-1

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Veröffentlicht am 23.06.2020
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Entscheidungsdatum

23.06.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z3
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I414 2231700-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Slaviša Žeželj, LL.M., Ferstelgasse 1/2, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 und Z 6 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 12 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen“.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde am 23.04.2020 von der Finanzpolizei einer Kontrolle nach dem AuslBG und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen.

Aufgrund der Meldung durch die PI XXXX vom 23.04.2020 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs 1 Z 2 BFA-VG erlassen und in das PAZ Hernalser Gürtel verbracht.

Am 24.04.2020 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des BFA niederschriftlich einvernommen und am selben Tag noch in Schubhaft genommen und ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eröffnet.

Mit Bescheid des BFA vom 24.04.2020 wurde mit dem im Spruch angeführten Bescheid dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

Der Beschwerdeführer beantragte die freiwillige Rückkehr in seinen Heimatstaat und reiste am 29.04.2020 aus dem Bundesgebiet aus.

Gegen das in Spruchpunkt IV. des Bescheides erlassene Einreiseverbot richtet sich gegenständliche Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid im Umfang der Anfechtung aufheben, in eventu abändern und das Einreiseverbot aufheben, in eventu den Bescheid beheben und zurückverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen, in eventu das Einreiseverbot auf ein angemessenes und verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren.

Mit Beschwerdevorlage vom 25.05.2020, beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eingelangt am 17.06.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist ledig. Sein Vater lebt in Österreich, seine Mutter lebt in Serbien. Er führt eine Beziehung mit einer in Österreich lebenden Serbin. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Serbien.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 23.04.2020 bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers erwies sich, nach Ablauf der visumfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen je 180 Tage, mangels Besitzes eines Aufenthaltstitels als durchgehend unrechtmäßig.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügte über keine Barmittel in Österreich und wohnte bei seiner Freundin.

Der Beschwerdeführer war nicht wohnsitzrechtlich im Bundesgebiet gemeldet.

Der Beschwerdeführer reiste am 29.04.2020 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

Die Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in dem Beschwerdeschriftsatz. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und der Sozialversicherung ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2.    Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. So konnte bei der fremdenrechtlichen und finanzpolizeilichen Kontrolle durch Vorlage seines Reisepasses die Identität festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über Familienangehörige in Österreich verfügt, sein Lebensmittelpunkt jedoch in Serbien liegt, geht aus den Angaben vor der belangten Behörde am 24.04.2020 vor.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel, keine Niederlassungsbewilligung sowie über kein Visum verfügt, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer in Österreich lebenden Serbin führt, geht zudem aus den niederschriftlichen Angaben vor dem BFA hervor.

Die Negativfeststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht bei der Schwarzarbeit betreten wurde, geht aus der vorliegenden Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei vom 08.05.2020 hervor. Zusammengefasst wird im Bericht nach Wiedergabe des Sachverhaltes ausgeführt, dass die Finanzpolizei den Verdacht einer illegalen Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich aufgrund der übermittelten Firmen - Verträge nicht bestätigen kann.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die maximale Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet überschritten hatte und somit illegal im Bundesgebiet aufhältig war, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dazu wird im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, dass es sich bei der Aufenthaltsüberschreitung um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe. Er habe aber das Unrecht seiner Tat erkannt und sei bereit, hierfür einzustehen und Verantwortung zu übernehmen.

Die Mittellosigkeit und die Wohnsituation ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 24.04.2020.

Dass der Beschwerdeführer nicht wohnsitzrechtlich gemeldet war, ergibt sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem ZMR. Sofern in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer sehr wohl an der Adresse seiner Freundin gemeldet gewesen wäre, so liegen hiervor keinerlei entsprechende Beweismittel vor. Zudem geht aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Auszug aus dem ZMR lediglich die Meldung während des Aufenthalts im PAZ Hernalser Gürtel hervor.

Auch konnte nicht festgestellt werden, dass wie in der Beschwerde behauptet, der Beschwerdeführer über die Tätigkeit für seinen Vater versichert war. Eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger verlief negativ.

Die unterstützte freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers und der Beschwerdeinhalt gehen aus dem unzweifelhaften Akteninhalt und Beschwerdeschriftsatz hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG). Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass [...] bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281) (vgl. VwGH, vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, RZ 12).

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG verwirklicht sei. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung Arbeiten an einer Baustelle verrichtete und der Beschwerdeführer zudem mittellos sei und auch illegal aufhältig gewesen sei. Die Behörde stützte in ihrem Spruch jedoch das Einreiseverbot nur auf § 53 Abs 2 Z 7 FPG – den Tatbestand der Schwarzarbeit.

Der Beschwerdeführer war bei einer finanzpolizeilichen Kontrolle auch einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich aufgrund der COVID-19 Situation derzeit nicht aus dem Bundesgebiet ausreisen könne und wisse, dass er sich über die 90 erlaubten Tage binnen 180 Tagen in Österreich aufhalte. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses der Finanzpolizei und der dahingehenden Sachverhaltsdarstellung geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer bei der Firma, welche die Lifte für diese Baustelle liefert, angestellt ist und der Beschwerdeführer für die Tätigkeit für seinen Vater auch keine Entlohnung erhalten hat. Das Verfahren wurde daher eingestellt und ein Verdacht auf Schwarzarbeit konnte nicht bestätigt werden.

Beizupflichten ist der behördlichen Feststellung des illegalen Aufenthaltes sowie des Umstandes der Mittellosigkeit.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Juni 2012, Zl. 2011/23/0305, mwN). Hierzu gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er über nicht ausreichende Barmittel verfüge und auch nicht wisse, wie viel Geld er auf seinem Konto habe. Sohin hat der Beschwerdeführer in keiner Weise dargelegt, dass er irgendwelche Mittel zur nicht einmal kurzfristigen Sicherung seines Lebensbedarfes hat.

Der illegale Aufenthalt ergibt sich aus den Ein – und Ausreisestempeln des Reisepasses des Beschwerdeführers. Er gab sogar selbst an, dass er wisse, die maximale Dauer überschritten zu haben und führte hierzu aus, dass er aufgrund der COVID-19 Situation nicht ausreisen könne und sogar schon bei der Vertretungsbehörde Serbiens vorgesprochen hätte.

Mit Strafverfügung vom 27.04.2020, rechtskräftig seit 16.05.2020, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Geldstrafe von EUR 600,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Die belangte Behörde nahm im Spruch nur auf § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG Bezug, führte jedoch in den Feststellungen aus, dass der Beschwerdeführer zudem mittelos sei und sich illegal in Österreich aufhalte.

Festzuhalten ist, dass die Sachverhaltsdarstellung des Finanzamtes am 08.05.2020 bei der belangten Behörde einlangte – sohin nach Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer.

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs 2 FPG verwirklicht sei. Sie begründete dies lediglich damit, dass der Beschwerdeführer bei Schwarzarbeit betreten wurde.

Dies trifft in gegenständlichem Fall jedoch nicht zu. Der Beschwerdeführer hielt sich illegal und mittellos im Bundesgebiet auf und hat sich daher das Einreiseverbot auf § 53 Ab 2 Z 3 und 6 FPG zu beziehen.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde zudem nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Da der Beschwerdeführer in Österreich nicht nur einen Familienbezug hat, sondern auch seit mehreren Jahren immer rechtmäßig ein- und ausreiste, um seine Freundin zu besuchen und auch nicht straffällig ist, ist dies in sein Verhalten durchaus miteinzubeziehen.

Der Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen, sich wohnsitzrechtlich zu melden und geht aus dem Ermittlungsverfahren eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer illegal aufhält und mittellos war.

Unter Berücksichtigung der persönlichen und objektiven Umstände des Beschwerdeführers und dass er selbst während des ganzen Verfahrens den Unrechtsgehalt seines Handelns eingesehen hat und auch freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste, konnte das gegen ihn verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von 12 Monaten festgesetzt werden.

Diese Einreiseverbotsdauer wird im gegenständlichen Fall jedenfalls für notwendig gehalten, um den Beschwerdeführer innerhalb dieser Zeit in seinem Herkunftsland zu einem über das Einsehen seines Fehlverhaltens hinausgehenden nachhaltigen positiven Gesinnungswandel bewegen zu können und der Beschwerdeführer sich in Zukunft an alle verwaltungsrechtlichen Bestimmungen zu einem legalen Aufenthalt in Österreich hält. Dem Beschwerdeführer steht es zudem frei, während dieser Zeit weiterhin über verschiedenste Kommunikationsmittel den Kontakt mit seinem Vater und seiner Freundin aufrecht zu erhalten. Zudem steht es diesen jeder Zeit frei, sich nach Serbien zu begeben und den Beschwerdeführer dort zu besuchen.

Der Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot wird daher spruchgemäß teilweise stattgegeben.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie bereits ausgeführt, war erst nach Erlassung des Bescheides an die belangte Behörde mitgeteilt worden, dass der Verdacht auf Schwarzarbeit nicht bestätigt werden konnte. Bis zu diesem Zeitpunkt ging die belangte Behörde aufgrund des damaligen Informationsstandes zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer einer illegalen Beschäftigung nachgehe.

Jegliche weiteren Feststellungen waren von der belangten Behörde zutreffend und vollständig getroffen worden und weißen auch noch die notwendige Aktualität auf. Zudem hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen und war den Beschwerdevorbringen teilweise zuzustimmen und wurden die familiären und privaten Anhaltspunkte in Österreich berücksichtigt.

Darüber hinaus richtet sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen das Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Angemessenheit Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegale Beschäftigung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2231700.1.00

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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