TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/24 I414 2231654-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2020
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Entscheidungsdatum

24.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I414 2231654-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch RA Mag. Johann GALANDA, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 14.05.2020, Zl. 1094720206-200147888,

zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis VI. wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und das Einreiseverbot behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 13.11.2015 unter Verwendung einer Aliasidentität einen Antrag auf internationalen Schutz und erklärte, Ägypten verlassen zu haben, weil es innerhalb der Familie blutige Kämpfe untereinander gegeben habe.

Der Beschwerdeführer wurde am 03.10.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Er gab an, dass seine Familie seit zehn Jahren aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten ein Problem mit einer anderen Familie gehabt habe. Sein Onkel sei deswegen getötet und zwei Cousins seien angeschossen worden. Das Problem sei dann eskaliert und seine Familie habe jemanden aus einer dritten Familie getötet, weswegen sich nun zwei Familien bei seiner Familie rächen wollen würden. Wäre er in Ägypten geblieben, wäre er verurteilt und getötet worden. Außerdem seien er und seine Brüder arbeitslos und nach dem Tod seines Vaters müsse er auch seine Familie unterstützen.

Mit dem Bescheid vom 29.03.2018, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 30.04.2018. Es wurde wiederholt, dass die Familie des Beschwerdeführers von einer anderen Familie aufgrund eines Grundstücksstreites verfolgt und mit dem Tod bedroht worden sei. Weiters wurden zwei Berichte des European Country of Origin Information Network (ecoi.net) zum Thema Blutfehden sowie ein Auszug aus dem Länderinformationsblatt zu Ägypten betreffend das Justizwesen zitiert.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2018, GZ I403 2194257-1/6E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass ihm eine Bedrohung durch Blutfehde in Ägypten droht. Seine Angaben seien vage und oberflächlich geblieben bzw. verstrickte sich der Beschwerdeführer in widersprüchliche Aussagen.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und schloss am 03.05.2019 die Ehe nach islamischen Ritus mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Seit 21.11.2019 ist das Paar standesamtlich verheiratet und legte er für die Eheschließung seinen ägyptischen Reisepass im Original vor.

Am 07.02.2020 stellte er gegenständlichen Folgeantrag und wiederholte die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren. Er habe in der Zwischenzeit in Österreich eine Familie und wolle bei seiner Ehefrau bleiben. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.02.2020 gab er an, dass 2016 eine Blutrache passiert sei. Dabei habe sein Onkel jemanden aus einer anderen Familie wegen Grundstücksstreitigkeiten getötet. Er fürchte nun, dass man den Tod an ihm rächen wolle. Er legte das Strafurteil des Onkels vor, woraus sich dessen Verurteilung zu einer lebenslangen Haftstrafe wegen Mordes ergebe.

Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde zeugenschaftlich einvernommen und langten zwei weitere Stellungnahmen vom 02.03.2020 und 04.03.2020 zum Privat- und Familienleben und Urkundenvorlagen ein.

Mit Bescheid vom 14.05.2020, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und diese mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden (Spruchpunkt VII.). Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten wurde festgestellt (Spruchpunkt V.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 02.06.2020 wurde monierte, dass er sich um eine neue Tatsache handelt, da der Beschwerdeführer nunmehr von einer anderen Blutrache als im Erstverfahren spricht und somit ein neu entstandener Fluchtgrund vorliege.

Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langten am 08.06.2020 in der Gerichtsabteilung I414 vollständig ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens, moslemischen Glaubens, mit einer österreichischen Staatsangehörigen seit November 2019 verheiratet und lebt mit dieser und dem elfjährigen Stiefsohn seither auch in einem gemeinsamen Haushalt in Wien.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Er leidet an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig.

Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus der Mutter, den zwei Brüdern und den fünf Schwestern lebt in Ägypten. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer außer der Ehefrau und dem Stiefkind über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Es bestehen auch keine Sorgepflichten und keine Abhängigkeitsverhältnisse.

Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang die Schule, studierte vier Jahre lang und verdiente sich anschließend seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Ägypten hat er eine Chance auch hinkünftig im ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

Er geht und ging in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezog bisher Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Aktuell verzichtete er auf staatliche Leistungen und kommt seine Ehefrau für seinen Unterhalt und den der Familie auf.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte er im November 2015. Dieser wurde mit oben näher bezeichneten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes letztlich negativ entschieden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund einer Blutfehde einer Bedrohung ausgesetzt zu sein, wurde kein Glaube geschenkt.

Gegenständlichen Folgeantrag stellte er am 07.02.2020. Zwischen rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache ist keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren neuerlich eine Furcht vor Blutrache vor und machte somit keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe geltend.

1.2. Zur aktuellen Pandemie aufgrund des Corona-Virus:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Am 25.02.2020 wird das Coronavirus in Österreich registriert. In Ägypten gibt es mit Stand 17.06.2020 49.219 bestätigte Infektionen und 1.850 Todesfälle sowie 13.141 genesene Patienten. Im Vergleich liegen die Zahlen in Österreich mit Stand 17.06.2020 bei 17.203 bestätigten Infektionen, 687 Todesfällen und 16.099 genesenen Patienten.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungs-maßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass diese Ausführungen nicht zu beanstanden sind.

Fallbezogen werden nachstehende Passagen aus dem LIB hervorgehoben:

Politische Lage:

2013 übernahm Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, damals Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte (FH 4.2.2019; GIZ 12.2018), die Macht durch einen Putsch und stürzte den gewählten Präsidenten Mohamed Morsi von der Partei für Freiheit und Gerechtigkeit der Muslimbrüder (FJP) (FH 4.2.2019). Al-Sisi war seit 12.8.2012 Minister für Verteidigung und Militärproduktion unter Ministerpräsident Hesham Qandil in der Regierung von Mohamed Mursi (GIZ 12.2018). Seit dem 8.6.2014 ist Abdel Fattah Al-Sisi, Präsident Ägyptens. Der Verfassung zufolge ist eine Kandidatur nur einem Zivilisten erlaubt. Al-Sisi musste aus dem Militärdienst austreten, um bei den Wahlen antreten zu können (GIZ 12.2018).

Am 17.6.2019 brach der ehemalige, erste frei gewählte Präsident Ägyptens, Mohammed Mursi, in einer Gerichtsverhandlung zusammen und starb später in einem Krankenhaus. Offizielle Todesursache ist Herzversagen (BAMF 24.6.2019).

Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt (FH 4.2.2019). Bei den Präsidentschaftswahlen im März 2018 gewann Präsident Abdel Fattah Al-Sisi mit 97% der gültigen Stimmen eine zweite Amtszeit (AA 24.6.2019a; vgl. AI 26.2.2019; FH 4.2.2019) und setzte sich deutlich gegen den einzig verbliebenen Gegenkandidaten Mousa Mostafa Mousa durch (AA 24.6.2019a).

Die Wahlen waren durch Unterdrückung und Überwachungsbemühungen der Regierung beeinträchtigt, und die Amtszeit von Präsident Sisi ist von einem harten Vorgehen gegen abweichende Stimmen geprägt (TI 23.2.2019). Die Präsidentschaftswahl 2018 bot den Wählern keine echte demokratische Wahl und wurde unter anderem durch Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 4.2.2019). Vor der Abstimmung wurden lautstarke Oppositionelle inhaftiert und zum Schweigen gebracht (FH 4.2.2019). Die übrigen Kandidaten wurden im Vorfeld verhaftet oder zogen ihre Kandidatur zurück (AA 24.6.2019a). Legitime Oppositionskandidaten wurden unter Druck gesetzt, sich noch vor dem Wahlkampf zurückzuziehen. Schließlich stand Al- Sisi einem anerkannten Herausforderer gegenüber, Mousa Mostafa Mousa, dem Vorsitzenden der Oppositionspartei Al-Ghad. Mousa warb für Al-Sisi, bevor er selbst ins Rennen ging (FH 4.2.2019).

Kritische Äußerungen über Ägypten und politische Kommentare, auch in den sozialen Medien, können unter anderem als strafbare Beleidigung und Diffamierung Ägyptens oder des Staatspräsidenten bzw. als strafbares „Verbreiten falscher Gerüchte" angesehen werden und eine Strafverfolgung nach sich ziehen (AA 1.7.2019). Bereits im Jänner 2018 verstärkten die Behörden das Vorgehen gegen Dissens und verhafteten willkürlich mindestens 113 Personen, nur weil sie friedlich ihre Meinung äußerten. Unter den Verhafteten befanden sich viele hochrangige Politiker, die den Präsidenten öffentlich kritisiert oder bei den Präsidentschaftswahlen gegen ihn kandidiert hatten. Sami Anan, der ehemalige Stabschef des Militärs, wurde im Jänner 2018 verhaftet, nachdem er seine Kandidatur angekündigt hatte. Abdelmonim Aboulfotoh, Gründer der Misr Al- Qawia-Partei, wurde im Feber 2018 in Bezug auf von ihm gegebene Medieninterviews verhaftet. Im April 2018 verurteilte ein Militärgericht Hisham Genina, den ehemaligen obersten Wirtschaftsprüfer Ägyptens, zu fünf Jahren Gefängnis, nachdem er den Präsidenten in einem Medieninterview kritisiert hatte. Im Oktober 2018 bestätigte ein Gericht eine Bewährungsstrafe von drei Monaten wegen "öffentlicher Unsittlichkeit" gegen den ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Khalid Ali und disqualifizierte ihn damit erneut von der Kandidatur (AI 26.2.2019).

Die Wahl wurde durch eine geringe Wahlbeteiligung, die Nutzung staatlicher Ressourcen und Medien zur Unterstützung der Kandidatur von Al-Sisi, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt. Die Wahlkommission drohte Nichtwählern mit Geldstrafen, um die Wahlbeteiligung zu erhöhen (FH 4.2.2019).

Im Feber 2019 verabschiedeten Parlamentarier in Ägypten eine Reihe von Verfassungsänderungen, welche die Macht des Präsidenten konsolidieren und gleichzeitig das Militär als die ultimative Autorität des Landes wiederherstellen soll (TI 23.2.2019). Die im April 2019 in Kraft getretenen Verfassungsänderungen eröffneten mit einer Spezialklausel dem Staatspräsidenten die Möglichkeit, über die gegenwärtig festgelegten zwei Amtsperioden hinaus bis 2030 im Amt zu bleiben. Zudem sehen diese Verfassungsänderungen erhebliche Eingriffe in die Gewaltenteilung und eine weitere Stärkung der Kontrolle des Militärs über das zivile Leben vor (AA 24.6.2019a). Die vorgeschlagenen Änderungen würden die Amtszeit des Präsidenten von vier auf sechs Jahre verlängern. Präsident Sisi sollte im Jahr 2022 zurücktreten (TI 23.2.2019).

Seit Amtsantritt setzt Präsident Al-Sisi den Schwerpunkt auf Reformen im Wirtschaftsbereich, um Ägypten aus der Krise zu führen (ÖB 1.2019). Arbeitsschwerpunkte der ägyptischen Regierung unter Ministerpräsident Mustafa Madbouly bleiben Stabilitätserhalt und Wirtschaftsförderung. Mit der „Egypt Vision 2030“ legte die ägyptische Regierung einen ambitionierten Entwicklungsplan vor, der sich auch an den internationalen Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDGs) orientiert (AA 24.6.2019a). Nach Zuspitzung der Wirtschaftskrise (u.a. akuter Devisenmangel) wurden im Herbst 2016 im Rahmen eines vom IWF gestützten Reformprogramms der ägyptischen Regierung die Wechselkurse freigegeben und schrittweise Subventionskürzungen (Strom, Treibstoff) vorgenommen. Das Reformprogramm zeigt mittlerweile deutliche Erfolge und Verbesserungen bei den wirtschaftlichen Eckdaten, birgt aber auch weiterhin die Gefahr sozioökonomisch bedingter Unruhen, da Maßnahmen kurz- bis mittelfristig eine starke Belastung für die Bevölkerung darstellen (starker Anstieg der Inflation und Verlust von Arbeitsplätzen) (ÖB 1.2019). Durch die Preiserhöhung kam es sporadisch zu kleinen Protesten, die von der Polizei unterdrückt wurden. Die Polizei reagierte mit Härte auf die friedlich gegen Sparmaßnahmen protestierenden Demonstranten (AI 26.2.2019).

Ein neues Gesetz, das im Juli 2018 verabschiedet wurde, erlaubt es dem Präsidenten, hochrangige Führer der Streitkräfte zu benennen, die er für begangene Vergehen vor Strafverfolgung schützen will. Der Zeitraum umfasst den 14.8.2013, als die Sicherheitskräfte und die Armee während der Auflösung der Sitzblockaden (Sit-ins) von Rabaa al-Adawiya und Nahda an einem einzigen Tag bis zu 1.000 Menschen töteten (AI 26.2.2019). Die vorgeschlagenen Änderungen würden auch die Rechtsstaatlichkeit und die Aufsicht über die Exekutive untergraben. Das Militär würde "Hüter des Staates" werden. Die Änderungen würden auch zur Auflösung der Nationalen Medienbehörde führen (TI 23.2.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt Deutschland (1.7.2019): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/ aegyptensicherheit/212622, Zugriff 1.7.2019

-        AA - Auswärtiges Amt Deutschland (24.6.2019a): Ägypten - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/-/212652. Zugriff 1.7.2019

-        AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf. Zugriff 1.7.2019

-        AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Egypt, httPs://www.ecoi.net/en/file/local/2003690/MDE1299162019ENGLISH.pdf. Zugriff 1.7.2019

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (24.6.2019): Briefing Notes 24. Juni 2019, Zugriff 9.7.2019

-        FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006365.html. Zugriff 1.7.2019

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 1.7.2019

-        ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (1.2019): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002309/ALB+%C3%84gypten+2018.pdf. Zugriff 1.7.2019

-        TI - Transparency International (13.2.2019): The alarming message of Egypt’s constitutional amendments, https://www.transparency.org/news/feature/the_alarming_message_of_egypts_constitutional_amendments, Zugriff 5.7.2019

Sicherheitslage:

Die terroristische Bedrohung ist auf ägyptischem Gebiet chronisch (FD 1.7.2019b). Es besteht landesweit weiterhin ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge. Diese richten sich meist gegen ägyptische Sicherheitsbehörden, vereinzelt aber auch gegen ausländische Ziele und Staatsbürger (AA 1.7.2019; vgl. FD 1.7.2019a).

Das Risiko besteht auch bei politischen Kundgebungen, Demonstrationen und religiösen Veranstaltungen in Ballungsräumen. Insbesondere bei christlich-orthodoxen Feiertagen ist in der Umgebung von christlichen Einrichtungen erhöhte Vorsicht geboten (BMEIA 1.7.2019). Nach der

Zündung eines Sprengkörpers am 19.5.2019 in Gizeh wird empfohlen wachsam zu sein und stark frequentierte Bereiche zu meiden (FD 1.7.2019a). In den letzten Jahren wurden mehrere Terroranschläge verübt. Nach einer Reihe von Anschlägen wurde im April 2017 für drei Monate der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen. Dieser wird seitdem regelmäßig alle drei Monate verlängert (AA 1.7.2019; AI 26.2.2019; vgl. FD 1.7.2019). Die Maßnahme geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher. Es kommt vor allem nachts zu verstärkten Kontrollen durch Sicherheitskräfte (AA 1.7.2019). Zu Demonstrationen kommt es seit der Wahl von Staatspräsident Al-Sisi im Mai 2014 kaum noch (AA 1.7.2019).

Es kam auch zu einem erneuten religiös motivierten Angriff, auf einen koptischen Pilgerbus in Minya, bei dem 29 Menschen getötet wurden (FD 1.7.2019). Seit 2016 ist es wiederholt zu Anschlägen auf koptische Christen und koptische Kirchen gekommen. Dabei gab es zahlreiche Tote und Verletzte (AA 1.7.2019). Am 28.12.2018 wurden bei der Aktivierung eines Sprengsatzes in der Nähe der Pyramiden von Gizeh vier Menschen getötet. Am 15.2.2019 versuchten die Sicherheitskräfte, drei in Kairo gefundene Sprengsätze zu entschärfen, von denen einer explodierte. Am 18.2.2019 tötete eine Person mit einem Sprengstoffgürtel drei Menschen (FD 1.7.2019b).

Vor Reisen in den Norden der Sinai-Halbinsel und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet wird gewarnt (AA 1.7.2019). Am 9.2.2019 begann die ägyptische Armee ihre umfassende Operation „Sinai 2018" gegen militante Islamisten auf der Sinai Halbinsel (AA 24.6.2019a; AI 26.2.2019). Es kam zu Angriffen auf Touristen am Strand und in Hotels. Ein besonders schwerer terroristischer Anschlag nach dem Freitagsgebet in einer Moschee im November 2017 im Dorf Bir el Abed im Nord-Sinai forderte mehr als 300 Menschenleben (AA 1.7.2019; vgl. AA 24.6.2019a; FD 1.7.2019b) und zahlreiche weitere verletzt (AA 1.7.2019). Bereits im August 2013 wurde im Gouvernorat Nordsinai der Ausnahmezustand verhängt und seitdem immer wieder verlängert. Es gilt auch eine nächtliche Ausgangssperre (AA 1.7.2019). Bereits Im April 2017 wurden in Folge von Anschlägen auf zwei Kirchen in Alexandria und Tanta 45 Menschen getötet und über 100 verletzt. Die Terrororganisation „Islamischer Staat" hat sich zu den Anschlägen bekannt. Staatspräsident Al-Sisi verhängte einen Tag später den Ausnahmezustand, der seitdem alle drei Monate verlängert wurde. Die Politik der Härte und des permanenten Ausnahmezustands hat die Terrorgefahr jedoch nicht beseitigen können (AA 24.6.2019a). Das Österreichische Außenministerium ruft für den Nordsinai ein partielles Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 5) aus wie auch für die Saharagebiete an den Grenzen zu Libyen (einschließlich Mittelmeergebiet) und zum Sudan (BMEIA 1.7.2019). Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) besteht in den restlichen Gebieten der Sinai-Halbinsel, inklusive der Ostküste im Bereich von Nuweiba bis Taba sowie auch für das Innere des Südsinai (BMEIA 1.7.2019). Es kommt auch weiterhin zu terroristischen Anschlägen, zuletzt am 2.11.2018 in der ägyptischen Provinz Minya, wo sieben koptische Pilger starben, und am 28.12.2018 sowie am 19.5.2019 in der Nähe der Pyramiden von Gizeh, wo ausländische Touristen zu Tode kamen oder verletzt wurden (AA 24.6.2019a). Am 24.6.2019 kam es auf dem Sinai zu einem Gefecht zwischen der Armee und Kämpfern des Islamischen Staates (IS). Laut Auskunft des Innenministeriums seien dabei sieben Polizisten und vier Kämpfer des IS getötet worden (BAMF 1.7.2019).

Vor Reisen in entlegene Gebiete der Sahara einschließlich der Grenzgebiete zu Libyen und Sudan wird gewarnt (AA 1.7.2019). Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 1.7.2019). Minenfelder sind häufig unzureichend gekennzeichnet, insbesondere auf dem Sinai, in einigen nicht erschlossenen Küstenbereichen des Roten Meeres, am nicht erschlossenen Mittelmeerküstenstreifen westlich von El Alamein und in Grenzregionen zu Sudan und Libyen (AA 1.7.2019).

Die Kriminalitätsrate ist in Ägypten vergleichsweise niedrig. Kleinkriminalität wie Taschendiebstähle und auch vereinzelte Übergriffe speziell auf Frauen haben etwas zugenommen (AA 1.7.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt Deutschland (1.7.2019): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/ aegvptensicherheit/212622. Zugriff 1.7.3019

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (1.7.2019): Briefing Notes 1 Juli 2019, Zugriff 1.7.2019

-        AA - Auswärtiges Amt Deutschland (24.6.2019a): Ägypten - Innenpolitik. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/-/212652. Zugriff 1.7.2019

-        AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Egypt, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003690/MDE1299162019ENGLISH.pdf. Zugriff 1.7.2019

-        BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (1.7.2019): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 1.7.2019

-        FD - France diplomatique (1.7.2019a): Egypte - Derniere minute, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/. Zugriff 1.7.2019

-        FD - France diplomatique (1.7.2019b): Egypte - Securite, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 1.7.2019

Grundversorgung:

Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben nach hiesiger Kenntnis keinen Zugang zu diesem System (AA 22.2.2019). Im Rahmen des mit dem IWF verhandelten Reformprogramms versucht die Regierung, den notwendigen Strukturwandel in die Wege zu leiten. Das Wirtschaftswachstum lag 2017 bei 4,2 % und 2018 bei 5,3 %. Subventionen für Benzin, Diesel und Elektrizität werden von der Regierung sukzessive reduziert. Bis Juni 2021 ist eine vollständige Eliminierung aller Energiesubventionen vorgesehen (AA 24.6.2019c).

Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er und 1960er Jahren geschlossen wurden und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 22.2.2019).

Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 22.2.2019).

Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen (AA 22.2.2019).

Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Subventionsabbau droht - trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern. Bisher hat sich der latent in der Bevölkerung vorhandene Unmut nur punktuell manifestiert. Viel wird davon abhängen, wie schnell eine wirtschaftliche Erholung auch diese Schichten erfasst. Daneben zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren (AA 22.2.2019).

Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Die Landwirtschaft spielt eine erhebliche Rolle. Der große informelle Sektor (v.a. Dienstleistungen; Schätzungen gehen von 30-40 % des BIP aus) nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Bei einem Netto-Bevölkerungswachstum von jährlich rund 2,5 Millionen Menschen ist die Arbeitslosigkeit und insbesondere Jugendarbeitslosigkeit besonders hoch (offiziell wird die Jugendarbeitslosigkeit mit 28 % angegeben, Schätzungen gehen von höheren Zahlen aus). Ägypten hat ein großes Interesse an ausländischen Direktinvestitionen und fördert diese gezielt. Zahlreiche Handelshemmnisse und Bürokratie schrecken potenzielle Investoren jedoch ab. Staatliche Unternehmen sowie das ägyptische Militär spielen im Wirtschaftsleben eine starke Rolle. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber nur rund 4 % der Gesamtfläche des Landes aus (AA 24.6.2019c).

Der Dienstleistungssektor absorbiert einen erheblichen Teil der Erwerbstätigen und erwirtschaftet große Teile des Bruttoinlandsproduktes. Einen maßgeblichen Beitrag leistet hierbei der Tourismusbereich (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor ist der größte Wirtschaftssektor (GIZ 9.2018c). Er bietet rund 50 % der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt mit rund 49 % etwa die Hälfte zum BIP bei (GIZ 9.2018c). Ein schwer zu erfassender und vermutlich erheblicher Teil des Dienstleistungsbereichs arbeitet informell (AA 24.6.2019c).

Nach einer Studie der staatlichen Statistikbehörde CAPMAS gibt eine ägyptische Durchschnittsfamilie rund 40 % ihres Einkommens nur für Nahrungsmittel aus, Familien aus ärmeren Schichten bis zu 63 %. Die Einkommensverteilung hat sich in den letzten drei Jahrzehnten immer stärker zuungunsten der unteren Einkommensschichten entwickelt. Die meisten Ägypter verdienen jedoch wesentlich weniger als die Durchschnittslöhne und nur 60 % aller Lohnabhängigen haben überhaupt geregeltes Einkommen. Die dramatischen Preiserhöhungen für Grundlebensmittel in den letzten Jahren verschärften den Kaufkraftverlust und trafen vor allem die unteren Einkommensschichten, die nach Angaben von CAPMAS mehr als die Hälfte ihres Einkommens für Nahrungsmittel ausgeben (GIZ 9.2018).

Die staatlichen Maßnahmen zur Armutsbekämpfung werden heute weithin als unzulänglich kritisiert. Sie bestehen im Wesentlichen aus nicht zielgruppenorientierten Subventionen für Grundnahrungsmittel und Energie, extrem niedrigen Sozialhilfe- und Pensionszahlungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen sowie Kredit-, und Entwicklungsprogrammen des Sozialfonds für Entwicklung (SfD), die jedoch weit hinter dem Bedarf zurückbleiben (GIZ 9.2018).

Die Armutsquote (2016/17) ist auf 27 % gestiegen (die höchste seit 2000). Über 10 Millionen Menschen in Ägypten haben weniger als 1 $ am Tag zur Verfügung. Rund 12,5 % der Bevölkerung sind arbeitslos und ca. 17 % der Familien werden von Frauenarbeit (im informellen Sektor) unterstützt (GIZ 9.2018).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt Deutschland (24.6.2019c): Ägypten: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/wirtschaft-/212624, Zugriff 9.7.2019

-        AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf. Zugriff 9.7.2019

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018): Ägypten - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/. Zugriff 9.7.2019

Zum Thema „Familienfehde/Blutrache“ finden sich Ausführungen unter Pkt. 16 Religionsfreiheit:

[…] Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. […]

Rückkehr:

Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt (AA 22.2.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf. Zugriff 9.7.2019

Eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

1.4. Zum Fluchtvorbringen

Im vorigen Verfahren hatte der Beschwerdeführer behauptet, dass er Ziel von Blutrache nach Streitigkeiten zwischen seiner und zwei anderer Familien sei. Es habe Streitereien über Grundstücke gegeben und habe sein Onkel jemanden aus der anderen Familie umgebracht. Er fürchte, dass man diesen Mord an ihm rächen wolle. Zu seinem nunmehrigen Folgeantrag hat er erstbefragt angegeben, dass seit 2008 eine Blutfehde mit einer Familie bestehe. Später habe es erneut eine Blutfehde gegeben. Bei beiden Racheakten sei er das Ziel und würden beide Familien seinen Tod fordern.

Am 24.02.2020 einvernommen konkretisierte er, dass es sich um einen Vorfall im Jahr 2016 handle. Sein Onkel habe jemanden ermordet und sei dafür zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Er sei deshalb wieder einer Verfolgung wegen Racheakte ausgesetzt. Im vorliegenden Folgeantrag gibt der Beschwerdeführer keine anderen Fluchtgründe an, sondern hält die geltend gemachten weiter aufrecht. Wie bereits im Vorerkenntnis kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, oder sonstige Gründe vorlägen, die einer Rückkehr entgegenstünden.

Auch den Länderinformationen war kein über die vorgebrachten Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte, die dem Beschwerdeführer bevorstünde oder auch nur mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahmen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt (einschließlich des Verfahrensaktes betreffend den erstmaligen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich) unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren sowie der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin im Beisein seines Rechtsvertreters am 24.02.2020 und der zeugenschaftlich einvernommen Ehefrau, einschließlich des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl I403 2194257-1 sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Ägypten. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

2.2. Zur Person:

Die Feststellungen zur Identität und der Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem vorgelegten Reisepass (AS 43). Daraus ergab sich auch, dass der Beschwerdeführer sein erstes Asylverfahren unter einer Aliasidentität führte und erst im gegenständlichen Verfahren und weil er ein Personaldokument für seine Eheschließung benötigte (AS 161) seinen richtigen Namen angab.

Aus der vorgelegten Heiratsurkunde ergibt sich die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen am 21.11.2019 (AS 91), die Ehe wurde am 03.05.2019 traditionell geschlossen (AS 61). Aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergeben sich die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben und dem gemeinsamen Wohnsitz, der laut einer Abfrage des ZMR seit 15.11.2019 besteht.

Angaben zu seinen Familienangehörigen, seinem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit machte der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme und legte er eine Einstellungszusage vor (AS 215), die ihm seine Ehefrau als Geschäftsführerin der Firma datiert mit 26.02.2020 ausstellte.

Welcher Beschäftigung er in Ägypten nachging, konnte aufgrund unterschiedlicher Angaben nicht festgestellt werden. Gegenständlich gab er an, nach der schulischen Ausbildung als Schwimmtrainer gearbeitet zu haben und außerdem keinen weiteren Beruf ausgeübt zu haben (AS 161). Im Erstverfahren wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt, dass er in der Landwirtschaft und als Soziologe gearbeitet hätte. Fest steht aber, dass er eine Erwerbstätigkeit ausübte und sich eine Lebensgrundlage sicherte.

Außer der angeführten Einstellungszusage konnte der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen vorlegen, die seine Integration belegen. Dass er in deutscher Sprache nur „seinen Namen sagen, aber weitere Sachen nicht“ benennen konnte, ergibt sich aus der Niederschrift vor dem BFA (AS 175). Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, die Ehefrau für den Familienunterhalt aufkommt und er keinem Verein oder einer Organisation angehört. Eine über das übliche Maß hinausgehende Integration in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht musste somit verneint werden und verleiht ihm auch die Freundschaft zu einem in Österreich aufgewachsenen Mann (AS 201) keine übermäßige persönliche Verfestigung. Da die Ehefrau den Familienunterhalt sichert durch Erwerbstätigkeit, Kindergeld, Alimente und Unterstützung durch ihre Eltern (Zeugeneinvernahme Ehefrau am 24.02.2020), ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Sorgepflichten hat und auch keine Abhängigkeit von ihm in finanzieller Hinsicht besteht. Die Mittel für seinen Aufenthalt sind aber gesichert.

Die Feststellungen zum Erstverfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Dass er in Österreich unbescholten ist, zeigt eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Zur Covid-Pandemie:

Aufgrund des Umstandes, dass der knapp 30-jährige Beschwerdeführer jung und gesund ist, zu keiner besonderen Risikogruppe gehört, und dass die ganze Welt von der Pandemie betroffen ist, kann von keiner besonderen Gefährdung des Beschwerdeführers in Ägypten ausgegangen werden.

Quellen:

https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html[02.04.2020]; https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/[23.03.2020]; https://orf.at/corona/stories/3157170/[23.03.2020];

https://orf.at/corona/stories/3157533/ [23.03.2020];

https://www.tagesschau.de/ausland/coronavirus-karte-101.html [18.06.2020]).

https://www.deutschlandfunk.de/covid-19-wie-sich-das-coronavirus-in-europa-ausbreitet.1939.de.html?drn:news_id=1126478 [06.05.2020]

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht ferner kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Es wurden folglich im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

2.5. Zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen:

Bereits im Erstverfahren hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine ihm im Fall der Rückkehr drohende Verfolgungsgefahr aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft machen konnte, die dem Herkunftsstaat zurechenbar wäre.

Der Beschwerdeführer hatte im vorangegangenen Verfahren hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz vom November 2015 auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass er aufgrund von Familienfehden verfolgt werde. Dem rechtskräftig abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2018, Zl. I403 2194257-1/6E, wurde dieses Fluchtvorbringen zugrunde gelegt und für nicht glaubhaft befunden.

Im gegenständlichen Verfahren erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 24.02.2020, dass er nunmehr eine Blutrachte wegen dem von seinem Onkel im Jahr 2016 verübten Mord an einem Mitglied einer anderen Familie fürchte.

Im gegenständlichen Verfahren ist zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses vom 23.05.2018 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2020 eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist.

Eine Durchberechnung der Rechtskraftwirkung des vorangegangenen Erkenntnisses wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich seither der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorliegen würde, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist aber der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden ("nova reperta"). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH, 23.01.2018, Ra 2017/18/0274; VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0293).

Zunächst war festzustellen, dass sich die Rechtslage im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts nicht entscheidungswesentlich geändert hat.

Es wurden auch keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Der Beschwerdeführer verweist im gegenständlichen Verfahren erneut auf die Gefahr einer Verfolgung seiner Person in Ägypten aufgrund von Blutfehden. Sofern der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen vor dem BFA hinsichtlich der Frage, was nunmehr konkret seine neuen Fluchtgründe wären, angibt, dass wegen eines durch den Onkel verübten Mordes die Gefahr seines Todes droht, so stellt dieser Umstand im gegenständlichen Verfahren keinen neuen Grund für eine Verfolgung seiner Person und damit auch keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes dar.

Der Beschwerdeführer vermeint, mit einer Blutrache wegen einem weiteren Vorfall im Jahr 2016 einen neuen Fluchtgrund vorgebracht zu haben. Dieser Annahme ist zu entgegnen, dass bereits im Erstverfahren individuelle Verfolgungen durch zwei Familien wegen Blutfehden für unglaubwürdig befunden wurden. Nunmehr bringt der Beschwerdeführer einen dritten Vorfall mit einer Familie vor, bei dem es sich wieder um Grundstücksstreitigkeiten gehandelt haben soll. Anzumerken ist, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Mordes im Jahr 2016 gar nicht mehr in Ägypten aufgehalten hat und somit eine individuelle Betroffenheit nicht vorliegt. Es ist nicht schlüssig, warum die gegnerische Familie ausgerechnet seinen Tod fordern sollte, von einem Familienmitglied, das gar nicht mehr in Ägypten lebt, und nicht seine Brüder betroffen wären. Diese leben nach Angaben des Beschwerdeführers nämlich weiterhin in Ägypten und im selben Dorf wie die verfeindete Familie (AS 177). Auch die vorgelegte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft und das Strafurteil beziehen sich nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf seinen Onkel und kann daraus keinesfalls eine seine Person betreffende Bedrohung abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer ist in keinem dieser Dokumente namentlich genannt. Eine konkrete Bedrohung wurde nur behauptet, belegen konnte sie der Beschwerdeführer nicht, weil er seinen facebook-Account und die E-Mails gelöscht habe (AS 177).

Letztlich ist auch zu bedenken, dass die letzte rechtskräftige Entscheidung am 23.05.2018 erging und der vom Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen geführte Vorfall sich im Jahr 2016 ereignete. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, dieses Vorbringen bereits im Erstverfahren zu erstatten. Dass er erst im Sommer 2018 davon von seiner Mutter erfahren hätte, weil er bis dahin keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt habe, ist nicht glaubhaft. Seine Schwester hätte ihm geraten, seinen facebook-Account und die E-Mails zu löschen (AS 177). Es ist anzunehmen, dass ihm im Zeitraum von zwei Jahren über soziale Medien oder E-Mail über den Vorfall berichtet hätte, wenn der Beschwerdeführer dadurch einer Tötungsgefahr ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer bleibt damit bei seinem Fluchtvorbringen aus dem vorangegangenen Verfahren, das bereits für nicht glaubhaft befunden wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass er im nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte. Sohin liegt auch kein mit dem Vorabentscheidungsverfahren zu Ro 2019/14/006 vom 18.12.2019 vergleichbarer Fall vor.

Zusammengefasst ist daher dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen, dass keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II.):

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

„Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).

Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2018, Zl. I403 2194257-1/6E.

Der Beschwerdeführer hat den verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrag zusammengefasst mit einer weiteren Furcht vor Verfolgung wegen Blutrache begründet.

Wie sich im Vergleich der Inhalte des ersten mit dem gegenständlichen Verfahren zeigt, stützt er den gegenständlichen Folgeantrag auf von ihm bereits im Vorverfahren getätigten Angaben bzw. auf einen Sachverhalt, welcher bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens vorlag.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit im Ergebnis der Auffassung des BFA an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt sowie ein Sachverhalt vorgebracht wurde, welcher bereits vor Rechtskraft der Erstentscheidung vorlag und sohin nicht dazu führen darf, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Spruchpunkt I. neuerlich inhaltlich geprüft wird.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

Im gegenständlichen Fall hat sich ausgehend von der Feststellung, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach er unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wäre. Auch einer Risikogruppe betreffend Corona-Erkrankung gehört er nicht an und ist damit nicht einer außergewöhnlichen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat weder selbst vorgebracht, noch ist den Länderberichten zu entnehmen, dass er in eine existenzgefährdende Lage geraten würde. Auch eine sonstige Gefährdung seiner Sicherheit aufgrund eines (innerstaatlichen) Konflikts ist nicht hervorgekommen. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.

Zudem lebte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat, ist dort aufgewachsen und wurde in Ägypten hauptsozialisiert. Er hat eine Schule und die Universität besucht und anschließend Erfahrungen am Arbeitsmarkt gesammelt. Der Beschwerdeführer spricht die Sprachen des Herkunftsstaates und ist nach etwa viereinhalb Jahren Abwesenheit nicht derart entwurzelt, dass er sich bei einer Rückkehr überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Darüber hinaus verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte in Form der Mutter und vieler Geschwister, mit denen er in regelmäßigem Kontakt steht.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche oder allgemeine (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würden.

Auch im Falle richtlinienkonformer Auslegung des § 8 AsylG 2005 vor dem Hintergrund der in Art. 2 lit f iVm Art. 15 der Statusrichtlinie 2011/95/EU vorgegebenen unionsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz, welche den maßgeblichen Schutzbereich inhaltlich enger umschreiben, als es im geltenden nationalen Recht der Fall ist (vgl. VwGH vom 6.11.2018, Ra 2018/01/0106-12), kann kein anderes Ergebnis erzielt werden.

Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht gegeben. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG abzuweisen ist.

3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt III.)

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG 2005.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.):

Für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache bildet § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Z 2 FPG die Rechtsgrundlage (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Da der Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, ist im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.

In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privat- und Famiienleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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