Entscheidungsdatum
26.06.2020Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I415 2231734-1/8E
I415 2231736-1/6E
I415 2231738-1/7E
XXXX , StA. Serbien
XXXX , StA. Serbien
XXXX , StA. Serbien
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , alle StA. Serbien und vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, jeweils gegen Spruchpunkt VIII. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2020, Zln. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes jeweils auf 18 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Verfahren des am XXXX geborenen Erstbeschwerdeführers (BF1), seiner Tante, der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin (BF2), sowie seiner Mutter, der am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführerin (BF3), werden gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste laut eigenen Angaben am 17.08.2018 in das österreichische Bundesgebiet ein. Seine Tante, die Zweitbeschwerdeführerin und seine Mutter, die Drittbeschwerdeführerin, folgten ihm am 26.05.2019 nach.
2. Am 22.02.2020 wurden die Beschwerdeführer fremdenpolizeilich kontrolliert und über sie die Schubhaft verhängt. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 22.02.2020, die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin am 23.02.2020 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.
3. Mit Bescheiden vom 25.02.2020, Zl. XXXX (BF1), und vom 23.02.2020, Zln. XXXX erteilte das BFA den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
4. Die Beschwerdeführer stellten am 27.02.2020 aus dem Stande der Schubhaft jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem sie am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden.
5. Am 05.03.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) statt.
6. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 08.03.2020 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 27.02.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Serbien (Spruchpunkte II.) als unbegründet abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkte III.) und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte IV.). Weiters wurde die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien festgestellt (Spruchpunkte V.) und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. (Spruchpunkte VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte VII.) und gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte VIII.)
7. Ausschließlich gegen Spruchpunkte VIII. dieser Bescheide (betreffend Einreiseverbot) erhoben die Beschwerdeführer (aufgrund der Bestimmung des § 1 COVID-19-VwBG fristgerecht) am 29.05.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das BFA habe das gegen die Beschwerdeführer verhängte dreijährige Einreiseverbot ausschließlich mit deren Mittellosigkeit begründet. Abgesehen von ihrem illegalen Aufenthalt haben sich die Beschwerdeführer in Österreich nichts zu Schulden kommen lassen. Sie seien strafrechtlich unbescholten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwieweit der Aufenthalt der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den Beschwerden stattgeben und die Bescheide in Hinblick auf Spruchpunkt VIII. ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen und in eventu die Bescheide im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen.
8. Ebenfalls am 29.05.2020 (und wiederum aufgrund der Bestimmung des § 1 COVID-19-VwBG fristgerecht) übermittelten die Beschwerdeführer jeweils eine Beschwerde gegen die Bescheide des BFA vom 25.02.2020, wobei sie zusammengefasst vorbrachten, diese Bescheide seien aufgrund der am 27.02.2020 gestellten Asylanträge als unrechtmäßig anzusehen und daher ersatzlos zu beheben.
9. Beschwerden samt Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2020 vorgelegt und langten am 17.06.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsangehörige. Sie sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht aus anderen Bundesgesetzen zu.
Ihre Identität steht fest.
Der Erstbeschwerdeführer reiste am 18.08.2018 legal mit gültigem Reisepass in das österreichische Bundesgebiet ein.
Die Einreise der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin erfolgte am 26.05.2019, ebenfalls legal mit gültigen Reisepässen.
Sie verblieben nach Ablauf der zulässigen 90-tägigen visumfreien Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und wurden am 22.02.2020 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle bei ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten. Am 27.02.2020 stellten sie jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz und waren dadurch bis zur Rechtskraft der negativen Entscheidungen über ihre Asylanträge mit 08.03.2020 vorübergehend aufenthaltsberechtigt. Ihr derzeitiger Aufenthalt beruht auf keiner rechtlichen Grundlage.
Der Erstbeschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes über eine behördliche Meldeadresse in Österreich, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin waren von 02.07.2019 bis 26.07.2019 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Die Drittbeschwerdeführerin war außerdem von 1973 bis 2004, sowie von 2014 bis 2017 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Es bestehen keine über ihre eigenen Personen hinausgehenden familiären Anknüpfungspunkte oder maßgeblichen privaten Beziehungen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet.
Eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Ferner konnten keine gesellschaftlichen, beruflichen oder sonstigen Bindungen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgestellt werden.
Die Beschwerdeführer vermochten den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen. Sie verfügen weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung für das Bundesgebiet. Der Erstbeschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes in Österreich der Schwarzarbeit nach und unterstützte damit auch die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin. Die Drittbeschwerdeführerin hat von 1973 bis 1986 in Österreich gearbeitet und erhält seit dem Jahr 2006 eine österreichische Pension in Höhe von € 250,00 monatlich.
Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.
Es wurden ausschließlich die Spruchpunkte VIII. der verfahrensgegenständlichen Bescheide angefochten, sodass die Spruchpunkte I. bis VII. bereits in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde, in die bekämpften Bescheide und in die Beschwerdeschriftsätze. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem AJ-Web, dem Schengener Informationssystem und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse dieser Verfahren, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde.
Auch den Beschwerden vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführer bestreiten den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2 Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund der vorliegenden serbischen Reisepässe und Personalausweise fest.
Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt und ihren eigenen, glaubhaften Angaben.
Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalten, beruht zum einen darauf, dass sie bereits am 18.08.2018 (BF1) bzw. am 26.05.2019 (BF2 und BF3) in das Bundesgebiet eingereist waren, womit die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet am 15.11.2018 (BF1) bzw. am 23.08.2019 (BF2 und BF3) endete und zum anderen darauf, dass die ihnen vorübergehend zwischen 27.02.2020 und 08.03.2020 zukommende Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mittlerweile nicht mehr besteht. Dadurch steht fest, dass die Beschwerdeführer in Österreich unrechtmäßig aufhältig waren bzw. sind.
Die Feststellung zu ihrer behördlichen Meldung (bzw. im Falle des Erstbeschwerdeführers zum Nichtvorliegen einer Meldung) folgt dem Inhalt der eingeholten zmr-Auszüge.
Die Beschwerdeführer erklärten, keine weiteren Familienmitglieder in Österreich zu haben und machten keinerlei Angaben zu sonstigen sozialen Anknüpfungspunkten oder einer integrativen Verfestigung. Auch aus der Beschwerde gehen keine Umstände hervor, die auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet schließen ließen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochten ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahmen durch das BFA am 05.03.2020. So erklärte der Erstbeschwerdeführer, in Serbien hohe Schulden bei verschiedenen Leuten zu haben und in Österreich €700,00 bis 800,00 durch Schwarzarbeit ins Verdienen gebracht zu haben. Über ein Einkommen aus legalen Quellen verfüge er nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, ihren Unterhalt in Österreich mit der Unterstützung des Erstbeschwerdeführers finanziert zu haben. Die Drittbeschwerdeführerin bezieht eine österreichische Pension in Höhe von € 250,00 monatlich und erklärte gegenüber dem BFA, kein Geld zu haben. Sie habe Schulden in Serbien. In Österreich haben sie zeitweise in einer Obdachlosenunterkunft gelebt, weil das Geld nicht gereicht habe. Der Feststellung der Mittellosigkeit der Beschwerdeführer wurde in den Beschwerden auch nicht entgegengetreten.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Anfechtung lediglich der Spruchpunkte VIII. folgt dem diesbezüglich unmissverständlichen Inhalt der Beschwerden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Im gegenständlichen Verfahren haben die rechtsvertretenen Beschwerdeführer, wie dem Beschwerdevorbringen unzweifelhaft zu entnehmen ist, Beschwerde nur gegen die Spruchpunkte VIII. der angefochtenen Bescheide erhoben. Dadurch sind die erstinstanzlichen Entscheidungen hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VII. in Rechtskraft erwachsen und Verfahrensgegenstand lediglich die Beschwerde gegen Spruchpunkte VIII. (betreffend das Einreiseverbot).
3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 27/2020, lautet wie folgt:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) (…)
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5-6) (…)
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war den Beschwerden gegen Spruchpunkte VIII. der angefochtenen Bescheide insoweit stattzugeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG auf 18 Monate herabgesetzt wird. Dies aus folgenden Erwägungen:
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot insbesondere mit dem Umstand begründet, dass die Beschwerdeführer nicht über hinreichende legale Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes verfügen und sie ihren Unterhalt aus Einnahmen des Erstbeschwerdeführers von unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten finanzieren. Das Verhalten der Beschwerdeführer erweise sich als die öffentlichen Interessen relevant gefährdend und eine positive Zukunftsprognose ließe sich nicht erstellen.
In der Beschwerde heben die Beschwerdeführer hervor, dass eine Berücksichtigung der durch den Erstbeschwerdeführer eingestandenen Schwarzarbeit am Wortlaut des Gesetzes scheitere, zumal er - wie in § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gefordert - nicht bei unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten betreten worden sei. Der bloße Umstand der Mittellosigkeit allein genüge jedoch nicht, um eine maßgebliche Gefährdung zu begründen, insbesondere nicht, da die Beschwerdeführer bisher unbescholten seien und die Rückkehrentscheidung auch nicht beanstandet haben.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG grundsätzlich für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Dies ist nach dem von der belangten Behörde angewendeten § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige „den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“.
Wie bereits in den angefochtenen Bescheiden angeführt ist, indiziert die Erfüllung dieses Einreiseverbotstatbestandes gemäß § 53 Abs. 2 FPG das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf das bloße Vorliegen der angeführten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Ein Fremder hat initiativ durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12). (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349)
Wenn der Erstbeschwerdeführer auch nicht unmittelbar bei der Schwarzarbeit betreten wurde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht verwirklicht wurde, hat die belangte Behörde zu Recht den Umstand der Schwarzarbeit bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes berücksichtigt. Wie der VwGH wiederholt dargelegt hat, handelt es sich bei den in § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG ausgeführten Tatbeständen bloß um demonstrative Aufzählungen, welche eine maßgebliche Verletzung öffentlicher Interessen implizieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0026; 24.05.2018, Ra 2018/19/0311). Der demonstrative Charakter dieser Tatbestandsaufzählungen weist darauf hin, dass auch andere Sachverhalte, welche eine maßgebliche Verletzung öffentlicher Interessen bewirken können denkbar sind, und für solche auch Raum. Bleiben. Insofern steht die exemplarische Aufzählung in § 53 Abs. 2 Z 7 FPG der - kumulativen - Berücksichtigung sonstiger möglicher Konstellationen der Schwarzarbeit keinesfalls im Wege. (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0311).
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350), illegaler Mittelbeschaffung und finanzieller Belastung einer Gebietskörperschaft (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156) sowie die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden.
Sohin kann auch von keiner uneingeschränkt positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden und von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gesprochen werden.
Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Die Beschwerdeführer weisen – abgesehen von der familiären Beziehung untereinander – keine engen familiären Bindungen in Österreich auf und befanden sich zuletzt für nur kurze Zeit und überwiegend unrechtmäßig im Bundesgebiet. Auch sonst sind keine Integrationsmerkmale ersichtlich, die ihrem Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ein entscheidendes Gewicht verleihen würden und wurden solche auch nicht behauptet.
Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer derartiger Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer zurücktreten müssen.
Angesichts der fehlenden familiären und privaten Beziehungen ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 jedenfalls verwirklicht ist.
Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die Bemessung des Einreiseverbotes mit drei Jahren als überschießend.
Betrachtet man das von den Beschwerdeführern gesetzte Verhalten und stellt es in Relation zu anderen, der Anzahl und dem Unrechtsgehalt nach gravierenderen Fallkonstellationen im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG, so erweist sich die gewählte Dauer, welche eine Ausschöpfung von mehr als der Hälfte des Maximums des dem BFA zustehenden Ermessens bedeutet, als zu lange. Es bliebe ferner in anderen, gravierenderen Fällen kein angemessener Spielraum mehr nach oben offen.
Die festgesetzte Dauer des Einreiseverbots von drei Jahren steht daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei Abwägung aller dargelegten Umstände, insbesondere der vergleichsweise kurzen Dauer des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, der Geständigkeit im Verfahren vor der belangten Behörde sowie der bisherigen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer nicht in angemessener Relation.
Somit war die Einreiseverbotsdauer angemessen zu reduzieren und auf 18 Monate herabzusetzen. Eine darunterliegende Zeitspanne erwiese sich jedoch als zu kurz, um den Beschwerdeführern ihr Fehlverhalten vor Augen zu führen.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der Beschwerdeführer getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf 18 Monate herabzusetzen und den Beschwerden insoweit stattzugeben.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen den Entscheidungen der belangten Behörde und der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nur wenige Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG). Der Sachverhalt ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren.
Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Angemessenheit Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Ermessen Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung illegale Beschäftigung Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Verhältnismäßigkeit ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I415.2231738.1.00Im RIS seit
18.09.2020Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020