TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/2 I403 2232089-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2020
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Entscheidungsdatum

02.07.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §66
FPG §66 Abs1
FPG §66 Abs2
FPG §70 Abs3
NAG §51 Abs1 Z2
NAG §52 Abs1
NAG §53
NAG §55
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2232089-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kroatien, vertreten durch RA Dr. Wolfgang WEBER, Wollzeile 12/1/27, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsangehöriger, reiste im Kindesalter mit seinen Eltern sowie seinem Bruder in das Bundesgebiet ein und war erstmalig ab dem 01.09.1969 amtlich gemeldet.

Er absolvierte in Österreich die Pflichtschule sowie im Anschluss eine Lehre zum Kellner. Ab Juli 1978 ging er – mit zahlreichen Unterbrechungen - diversen, zumeist kurzzeitigen Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach.

Am 19.06.1980 wurde ihm seitens der BPD XXXX zur Zl. XXXX ein unbefristeter Sichtvermerk ausgestellt.

Mit Bescheid der BPD XXXX vom 21.01.1987, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund zweier zwischenzeitlich aus dem Strafregister getilgter Verurteilungen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das österreichische Bundesgebiet erlassen. Der dem Beschwerdeführer ausgestellte Sichtvermerk endete ebenfalls mit der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes.

Am 24.11.1989 – nach Verbüßung seiner Strafhaft – wurde der Beschwerdeführer in das damalige Jugoslawien abgeschoben.

2. Im Oktober 1990 reiste er wiederum illegal in das Bundesgebiet ein und ging – nachdem ihm seitens der BPD XXXX mehrfach Vollstreckungsaufschübe hinsichtlich des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes gewährt worden waren – abermals diversen Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach.

Am XXXX 1991 kam der Sohn des Beschwerdeführers in Österreich zur Welt, am XXXX 1993 heiratete er in Wien die Kindesmutter, eine slowenische Staatsangehörige.

Der letzte, dem Beschwerdeführer gewährte Vollstreckungsaufschub endete mit 30.09.1993.

Mit Bescheid der BPD XXXX vom 08.04.1994, Zl. XXXX wurde das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot aufgehoben.

Am 09.05.1994 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem (damaligen) Aufenthaltsgesetz, welcher mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 10.08.1995, Zl. XXXX rechtskräftig abgewiesen wurde, da ein derartiger Antrag vom Ausland aus und vor der Einreise in das Bundesgebiet zu stellen sei.

Mit Bescheid der BPD XXXX vom 27.11.1995, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 20.06.1996, Zl. XXXX keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Einer gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Beschwerde jedoch in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 06.05.1997, Zl. XXXX abgewiesen.

Mit Bescheid der BPD XXXX vom 30.10.1997, Zl. XXXX wurde aufgrund dreier weiterer, zwischenzeitlich aus dem Strafregister getilgter Verurteilungen des Beschwerdeführers abermals gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 11.11.1997, Zl. XXXX keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Am 07.11.1997 wurde der Beschwerdeführer nach Kroatien abgeschoben.

3. Der Beschwerdeführer reiste neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein und ging – ungeachtet des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes – von 03.08.1998 bis zum 16.03.1999 sowie vom 01.09.1999 bis zum 04.07.2000 in Österreich Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach. Am 06.09.1999 wurde er zudem im Zuge einer Polizeikontrolle in der Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin betreten.

4. Ab dem 10.03.2008 war der Beschwerdeführer aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Bereits am 07.03.2008 hatte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger“ gemäß § 47 NAG beim Amt der XXXX Landesregierung eingebracht.

Am 07.05.2008 stellte er bei der BPD XXXX einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes. Im Rahmen einer Polizeikontrolle an seiner Meldeadresse am 04.07.2008 wurde seitens der Beamten wahrgenommen, dass eine Person durch den Türspion sah, jedoch trotz minutenlangen Klopfens seitens der Beamten die Türe nicht öffnete. Ab dem 08.07.2008 war der Beschwerdeführer nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.

Mit Bescheid der BPD XXXX vom 24.11.2008, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 23.01.2009 stellte der Beschwerdeführer bei der BPD XXXX einen weiteren Antrag auf Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes, welcher mit Bescheid vom 17.02.2009 zur Zl. XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Auch dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 12.10.2009, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger“ gemäß § 47 NAG vom 07.03.2008 aufgrund des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft

5. Durch den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union mit 01.07.2013 und der damit einhergehenden Eigenschaft des Beschwerdeführers als EWR-Bürger wurde dem mit Bescheid der BPD XXXX vom 30.10.1997 gegen ihn (zum damaligen Zeitpunkt Drittstaatsangehöriger und auf Basis des Fremdengesetz 1997) verhängten Aufenthaltsverbot die Grundlage entzogen.

6. Seit dem 02.08.2016 ist der Beschwerdeführer wiederum durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Am 18.08.2016 stellte er einen Antrag beim Amt der XXXX Landesregierung, MA 35, auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG.

In einem Schreiben der MA 35 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 05.12.2017 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zunächst vorgebracht habe, sich als „Arbeitnehmer“ in Österreich niederzulassen. Erhebungen hätten ergeben, dass er zunächst vom 09.12.2016 bis zum 08.01.2017 einer unselbstständigen Beschäftigung nachgegangen sei und daraufhin vom 09.01.2017 bis zum 09.07.2017 Krankengeld bezogen habe. Seiner Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführer ohne eine hierfür erforderliche Beschäftigungsbewilligung nachgegangen. Am 18.08.2017 habe er seinen Antrag hinsichtlich des Aufenthaltszwecks von „Arbeitnehmer“ auf „Privat“ modifiziert. Trotz Aufforderung der MA 35 habe der Beschwerdeführer weder Nachweise über ausreichende Existenzmittel noch einen Nachweis über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz vorgelegt, sodass die Erteilungsvoraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für EWR-Bürger für mehr als drei Monate iSd § 51 NAG nicht vorliegen würden. Das BFA werde daher gemäß § 55 Abs. 3 NAG um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht.

Mit Schriftsatz der belangten Behörde („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) vom 12.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Ausweisung zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich binnen vierzehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 27.12.2017 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass er zuletzt am 01.08.2016 nach Österreich eingereist sei und sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, zuvor habe er in seinem Herkunftsstaat Kroatien gelebt. Seine Mutter sowie sein Bruder würden sich in Österreich aufhalten und hätten beide die österreichische Staatsbürgerschaft, auch sein im Jahr 1991 geborener Sohn – ein slowenischer Staatsangehöriger – lebe in Österreich. Der Beschwerdeführer wohne unentgeltlich bei seiner Mutter, zuletzt gearbeitet habe er vom 09.12.2016 bis zum 08.01.2017, aktuell sei er arbeits- und einkommenslos und habe auch keinen Krankenversicherungsschutz. In Kroatien sei er nie verfolgt worden, habe dort jedoch keine nahen Angehörigen und wolle er seiner Mutter in Österreich „zur Hand gehen“.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 29.01.2019, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer infolge eines erlittenen Arbeitsunfalles mit Beckenbruch im Jänner 2017 für den Zeitraum von 01.08.2017 bis 31.01.2019 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag für den Wohnbedarf („bedarfsorientierte Mindestsicherung“) zuerkannt, nachdem sein Antrag auf Invaliditätspension seitens der Pensionsversicherungsanstalt zuvor abgelehnt worden war.

Mit einem weiterem Schriftsatz der belangten Behörde („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) vom 22.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer abermals zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Ausweisung zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich bis zum 15.05.2020 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 30.04.2020 brachte der Beschwerdeführer eine weitere schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Inhaltlich gab er an, dass er aktuell aufgrund seines Arbeitsunfalles im Jänner 2017 auf eine Krücke angewiesen sei und keiner Beschäftigung nachgehen könne. Jedoch beziehe er aktuell die Mindestsicherung in Höhe von monatlich 912 Euro, sodass sein Unterhalt jedenfalls gesichert sei. Dem Schriftsatz angeschlossen waren das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 29.01.2019, Zl. XXXX sowie ein Kontoauszug des Beschwerdeführers mit einer Anweisung der Stadt XXXX , MA 40 Soziales, in Höhe von 917,35 Euro.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.05.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.06.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger. Seine Identität steht fest.

Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten.

Seit dem 02.08.2016 ist er durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Zuvor hat er sich in seinem Herkunftsstaat Kroatien aufgehalten.

Er ist im Alter von sieben Jahren erstmalig mit seinen Eltern und seinem Bruder nach Österreich eingereist. Er hat in Österreich die Volks- und Hauptschule besucht sowie eine Lehre zum Kellner absolviert. Ab Juli 1978 ging er in Österreich – mit zahlreichen Unterbrechungen - diversen, zumeist kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen als Arbeiter nach, zuletzt vom 09.12.2016 bis zum 08.01.2017. Zwischen dem 04.07.2000 und dem 09.12.2016 ging er keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Er ist nicht nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert.

Aufgrund eines Arbeitsunfalles im Jänner 2017, bei welchem sich der Beschwerdeführer einen Beckenbruch zuzog, bezieht er seit dem 01.02.2019 die bedarfsorientierte Mindestsicherung. Ein seitens des Beschwerdeführers gestellter Antrag auf Invaliditätspension wurde seitens der Pensionsversicherungsanstalt abgelehnt. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und ist davon auszugehen, dass er nicht nur vorübergehend arbeitsunfähig ist. Eine dauerhafte oder weiterführende medizinische Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.

Die Mutter sowie der Bruder des Beschwerdeführers sind mittlerweile österreichische Staatsangehörige und leben in Österreich, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Der im Jahr 1991 geborene Sohn des Beschwerdeführers, ein slowenischer Staatsangehöriger, ist mittlerweile volljährig und lebt ebenfalls in Österreich. Zu keinem seiner Angehörigen in Österreich besteht ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis.

Der Beschwerdeführer hat gegen eine Vielzahl an fremden-, unions- sowie verwaltungsrechtlichen Bestimmungen verstoßen.

Im Strafregister der Republik scheint zum Entscheidungszeitpunkt keine Verurteilung des Beschwerdeführers mehr auf.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor der Meldebehörde in Vorlage gebrachten kroatischen Reisepasses Nr. XXXX fest.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen und seinen Familienverhältnissen ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren sowie aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 02.08.2016 durchgehend in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter gemeldet ist, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik, ebenso wie der Umstand, dass er geschieden ist.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich die Volks- und Hauptschule besucht sowie eine Lehre zum Kellner absolviert hat, ergibt sich aus diesbezüglich im Akt enthaltenen Zeugnissen und Bestätigungsschreiben. Seine diversen, zumeist kurzzeitigen Erwerbstätigkeiten als Arbeiter ab Juli 1978 ergeben sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, ebenso wie der Umstand, dass er seit dem 01.02.2019 die bedarfsorientierte Mindestsicherung bezieht.

Die Feststellungen hinsichtlich des erlittenen Arbeitsunfalles des Beschwerdeführers im Jänner 2017 ergeben sich aus seinen schriftlichen Eingaben sowie aus dem seiner letzten schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde vom 30.04.2020 angeschlossenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 29.01.2019, Zl. XXXX , aus welchem auch hervorgeht, dass ein vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf eine Invaliditätspension seitens der Pensionsversicherungsanstalt abgelehnt wurde.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus seinem Bezug von Sozialleistungen. Dass darüber hinaus auch nicht davon auszugehen ist, dass seine Arbeitsunfähigkeit nicht bloß vorübergehender Natur ist, ergibt sich aufgrund des erhobenen Gesamtsachverhaltes: So wurde der insoweit getroffenen Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. In seiner schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde vom 30.04.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund seines Arbeitsunfalles im Jänner 2017 nach wie vor auf eine Krücke angewiesen zu sein und keiner Beschäftigung nachgehen zu können. Sofern er im Beschwerdeschriftsatz (ohne dass diesbezüglich entsprechende Bescheinigungsmittel beigefügt wurden) zudem behauptet, dass sein Ansuchen, sich auf EDV umschulen zu lassen, seitens des AMS aufgrund seines Alters abgelehnt worden und er zudem auch zweieinhalb Jahre als arbeitssuchend gemeldet gewesen sei, ihm jedoch wiederholt mitgeteilt worden sei, er wäre aufgrund seines körperlichen Gesundheitszustandes und seines Alters nicht vermittelbar, so wird dadurch die Annahme, er sei nicht bloß vorübergehend sondern dauerhaft arbeitsunfähig, noch untermauert und ist für das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht des Lebensalters des Beschwerdeführers auch nicht ersichtlich, inwieweit sich diesbezüglich bis zum Erreichen seines Pensionsantrittsalters noch eine Änderung ergeben sollte.

Die Feststellung, wonach eine dauerhafte oder weiterführende medizinische Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seines im Jänner 2017 erlittenen Beckenbruchs nicht ersichtlich ist, ergibt sich aufgrund dessen, dass eine solche zu keinem Zeitpunkt im Administrativ- oder Beschwerdeverfahren vorgebracht wurde.

Dass der Beschwerdeführer zu keinem seiner Angehörigen in Österreich in einem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis steht, ergibt sich aufgrund dessen, dass ein solches zu keinem Zeitpunkt im Verfahren substantiiert behauptet wurde und bereits angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist und sich den überwiegenden Teil der letzten beiden Jahrzehnte nicht regelmäßig in Österreich aufgehalten hat, ausgeschlossen werden kann.

Die zahlreichen fremden-, unions- sowie verwaltungsrechtlichen Verstöße des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Exemplarisch sei hierbei etwa auf seine wiederholt illegalen Einreisen entgegen eines aufrechten Aufenthaltsverbotes verwiesen oder auf den Umstand, dass er nach seiner letztmaligen Einreise am 01.08.2016 wiederum seine höchstzulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten überschritten hat und in weiterer Folge ab dem 09.12.2016 einer unselbstständigen Beschäftigung als Arbeiter nachging, ohne in Besitz einer hierfür erforderlichen, arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung zu sein.

In einer Abfrage des Strafregisters der Republik scheint zum Entscheidungszeitpunkt keine Verurteilung des Beschwerdeführers mehr auf, wenngleich aus dem Akteninhalt hervorgeht, dass er zwischen 1981 und 1996 insgesamt fünfmal strafgerichtlich verurteilt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:

"(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."

Abs. 1 Z 3 des mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelten § 52 NAG lautet:

"(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

[…]

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

[…]"

Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:

"(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."

Abs. 1 bis 3 des mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelten § 53a NAG lautet:

"(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2."

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:

"(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien und damit EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG.

Allseits unbestritten hält er sich nunmehr seit dem 02.08.2016 durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei er vom 09.12.2016 bis zum 08.01.2017 (ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung) einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter nachging. Am 09.01.2017 erlitt er infolge eines Arbeitsunfalles einen Beckenbruch und bezieht nunmehr seit 01.02.2019 die bedarfsorientierte Mindestsicherung.

Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, ist er zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes in Österreich weder Arbeitnehmer oder Selbstständiger (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG), noch ist der Hauptzweck seines Aufenthaltes eine Ausbildung iSd § 51 Abs. 1 Z 3 NAG.

Gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 einem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist. Wie unter Punkt II.2. dargelegt, ist aufgrund des erhobenen Sachverhaltes fallgegenständlich jedoch davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht nur eine vorübergehende ist und wurde der insoweit getroffenen Feststellung der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegengetreten. In seiner schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde vom 30.04.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund seines Arbeitsunfalles im Jänner 2017 nach wie vor auf eine Krücke angewiesen zu sein und keiner Beschäftigung nachgehen zu können. Sofern er im Beschwerdeschriftsatz (ohne dass diesbezüglich entsprechende Bescheinigungsmittel beigefügt wurden) zudem behauptet, dass sein Ansuchen, sich auf EDV umschulen zu lassen, seitens des AMS aufgrund seines Alters abgelehnt worden und er zudem auch zweieinhalb Jahre als arbeitssuchend gemeldet gewesen sei, ihm jedoch wiederholt mitgeteilt worden sei, er wäre aufgrund seines körperlichen Gesundheitszustandes und seines Alters nicht vermittelbar, so wird dadurch die Annahme, er sei nicht bloß vorübergehend sondern dauerhaft arbeitsunfähig, noch untermauert und ist für das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht des Lebensalters des Beschwerdeführers auch nicht ersichtlich, inwieweit sich diesbezüglich bis zum Erreichen seines Pensionsantrittsalters noch eine Änderung ergeben sollte. In der Beschwerde wurde auch nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer selbst von einer zukünftigen Arbeitsaufnahme ausgeht, vielmehr verweist er nur darauf, dass er im November 2021 seine Alterspension antreten könne. In jedem Fall vermochte der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des § 66 Abs. 1 FPG nicht den Nachweis zu erbringen, dass er ernsthaft auf der Suche nach einer Arbeit sei, geschweige denn eine begründete Aussicht habe, tatsächlich eingestellt zu werden.

Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ist zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen - etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers - stammen können (vgl. VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH vom 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH vom 16.07.2015, Singh u., C-218/14).

Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendigerweise impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (vgl. VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH vom 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH vom 19.09.2013, Brey, C-140/12).

Gegenständlich ist jedoch im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über erspartes Vermögen verfügt oder von seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter finanziell derart unterstützt wird, dass er über ausreichende Existenzmittel verfügt. Hingegen steht fest, dass er von der Stadt XXXX die bedarfsorientierte Mindestsicherung bezieht und zudem in seiner schriftlichen Stellungnahme an das BFA vom 30.04.2020 sogar ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sein Unterhalt in Österreich angesichts seines Bezuges der Mindestsicherung gesichert sei. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes konnte er sohin nicht nachweisen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG vorliegen.

Auch kann der Beschwerdeführer von seinem in Österreich lebenden Sohn slowenischer Staatsangehörigkeit kein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd § 52 NAG ableiten, da gemäß Abs. 1 Z 3 leg. cit. Verwandten eines EWR-Bürgers in gerader aufsteigender Linie lediglich dann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, „sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird“. Wie dargelegt, bestreitet der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt jedoch über die bedarfsorientierte Mindestsicherung und wurde auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass sein in Österreich lebender Sohn ihm Unterhalt gewähren würde.

Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers somit weder die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd § 51 NAG noch für ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd § 52 NAG vor und fehlt es ihm damit weiters auch an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG.

Auch hat der Beschwerdeführer mangels eines über fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a Abs. 1 NAG erworben.

Gemäß § 53a Abs. 3 Z 1 NAG erwerben EWR-Bürger, die in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind, zudem abweichend von § 53a Abs. 1 leg cit. vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben. Im gegenständlichen Fall ist jedoch auch die Voraussetzung nach § 53a Abs. 3 Z. 1 NAG nicht erfüllt, hat der Beschwerdeführer doch zum Entscheidungszeitpunkt sein Regelpensionsalter noch gar nicht erreicht und seine Erwerbstätigkeit auch nicht im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beendet.

Nach § 53a Abs. 3 Z 2 NAG erwerben EWR-Bürger, die in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind, darüber hinaus abweichend von § 53a Abs. 1 leg. cit. vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht. Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Arbeitsunfalles im Jänner 2017 erst seit etwa fünf Monaten im Bundesgebiet aufgehalten hat und er zum Entscheidungszeitpunkt auch keinen Pensionsanspruch in Österreich hat (wie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 29.01.2019, Zl. XXXX hervorgeht, wurde sein Antrag auf Invaliditätspension seitens der Pensionsversicherungsanstalt abgelehnt), kommt ihm auch kein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a Abs. 3 Z 2 NAG im Bundesgebiet zu.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach § 66 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 NAG erfolgte im gegenständlichen Fall somit dem Grunde nach zu Recht.

Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).

Gemäß § 66 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Es wird seitens des Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bereits im Kindesalter erstmalig nach Österreich gekommen ist, hier eine Schulbildung und Ausbildung absolviert hat und sich für einen nicht unerheblichen Teil seines Lebens im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dennoch ist insbesondere im Hinblick auf die letzten beiden Jahrzehnte festzuhalten, dass er – vor seiner gegenständlichen Wiedereinreise im August 2016 – zuletzt im Jahr 2000 einer (illegalen, da einem aufrechten Aufenthaltsverbot entgegenstehenden) Erwerbstätigkeit in Österreich nachging und lediglich für etwa zwei Monate im Jahr 2008 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, wobei er sich auch hier nicht rechtmäßig und entgegen des zu diesem Zeitpunkt noch aufrechten Aufenthaltsverbotes in Österreich aufhielt. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den weit überwiegenden Zeitraum zwischen Juli 2000 und August 2016 im Ausland aufhielt, wobei er selbst im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde vom 27.12.2017 angab, vor seiner Einreise am 01.08.2016 in seinem Herkunftsstaat Kroatien gelebt zu haben.

Unstreitig verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. So halten sich sowohl seine Mutter und sein Bruder – beide mittlerweile österreichische Staatsangehörige – als auch sein nunmehr volljähriger Sohn, ein slowenischer Staatsangehöriger, in Österreich auf. Jedoch wurde zu keinem Zeitpunkt – wenngleich der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme an das BFA vom 27.12.2017 behauptete, seiner Mutter „zur Hand gehen“ zu wollen - konkret dargelegt, dass zwischen ihm und einem seiner Angehörigen in Österreich ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis besteht bzw. ist ein solches nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist und sich den überwiegenden Teil der letzten beiden Jahrzehnte nicht regelmäßig in Österreich aufgehalten hat, auszuschließen. Insbesondere im Hinblick auf seinen erwachsenen Sohn erscheint das Bestehen eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens von vorneherein fraglich, zumal der Beschwerdeführer im Jahr 1997 – als sein Sohn sechs Jahre alt war – nach Kroatien abgeschoben wurde und sich danach bis August 2016 wohl nur noch kurzzeitig und unrechtmäßig in Österreich aufhielt.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und würde überdies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.“). Auch vertreten die Höchstgerichte die Ansicht, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).

Ergänzend ist im Hinblick auf die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich zu betonen, dass ihm ein Kontakt bzw. eine Rückkehr in das Bundesgebiet auch nicht dauerhaft verunmöglicht wird, zumal gegen ihn auch kein Aufenthaltsverbot iSd § 67 FPG verhängt wurde. Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen steht ihm wieder ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht offen bzw. steht es ihm als EWR-Bürger weiterhin frei, sich auf Basis des Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EG ("Freizügigkeitsrichtlinie") für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, in Österreich aufzuhalten.

Wie dargelegt, ist der Beschwerdeführer nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und ist in seinem Fall auch nicht von einer bloß vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Auch kommt ihm zum Entscheidungszeitpunkt kein Pensionsanspruch in Österreich zu. Aufgrund einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Schluss, dass sein zentrales Interesse an einem Verbleib in Österreich – wie er selbst in seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom 30.04.2020 angedeutet hat – wohl darin besteht, dass sein Lebensunterhalt durch seinen aktuellen Bezug der bedarfsorientierten Mindestsicherung gesichert scheint. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch in seinem Herkunftsstaat Kroatien Leistungen aus der Sozialversicherung zur Verfügung stehen (vgl. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1104&langId=de; Zugriff am 26.06.2020) und der alleinige Umstand, in Österreich in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen, seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht zum Durchbruch verhelfen kann. Auch im Hinblick auf seinen erlittenen Beckenbruch – welcher nunmehr etwa dreieinhalb Jahre zurückliegt - wurde keinerlei weiterführende medizinische Behandlungsbedürftigkeit geltend gemacht und wäre eine solche in einem EU-Land wie Kroatien ebenfalls sichergestellt.

Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht auch nicht verkennt, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich mittlerweile Jahrzehnte zurückliegen und aus dem Strafregister getilgt sind (seine letzte aktenkundige Verurteilung erfolgte im November 1996), sodass ihm diese auch nicht mehr vorgehalten werden können, so hat er darüber hinaus - bis zuletzt - gegen eine Vielzahl an fremden-, unions- sowie verwaltungsrechtlichen Bestimmungen verstoßen und damit seine Gleichgültigkeit der österreichischen Rechtsordnung gegenüber zum Ausdruck gebracht. Wiederholt reiste er illegal trotz eines aufrechten Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet ein und überschritt er auch nach seiner letzten Einreise am 01.08.2016 wiederum die höchstzulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten, indem er erst ab 09.12.2016 einer unselbstständigen Beschäftigung als Arbeiter nachging, wobei er auch für diese über keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung verfügte.

Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Ausreise des Beschwerdeführers mit seinen gegenläufigen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet hat sich bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung ergeben, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Nachdem der Beschwerdeführer seit seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet im August 2016 strafrechtlich unbescholten blieb und sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten in Österreich viele Jahre zurück liegt, war – wenngleich er mit seinem rechtswidrigen Aufenthalt und seiner illegalen Erwerbsausübung ab Dezember 2016 neuerlich gegen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen verstoßen hat - fallgegenständlich keine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit erkennbar, die seine sofortige Ausreise erfordert hätte. Ihm war daher ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat zu gewähren.

Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen erwies sich als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Darüber hinaus wurde in der Beschwerde von dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer auch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, was nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als impliziter Verzicht auf Abhaltung einer solchen Verhandlung zu verstehen war (vgl. VwGH, 24.01.2019, Ra 2018/21/0222 oder VwGH 25.2.2016, Ra 2016/21/0021, mwN).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Arbeitsunfall Ausweisung Dauer Durchsetzungsaufschub Erwerbstätigkeit EWR-Bürger Gesamtbetrachtung Interessenabwägung Mittellosigkeit Nachweismangel öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rechtsverletzung Selbsterhaltungsfähigkeit Unionsbürger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2232089.1.00

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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