TE Lvwg Erkenntnis 2020/7/8 VGW-031/088/6085/2020

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Veröffentlicht am 08.07.2020
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Entscheidungsdatum

08.07.2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

COVID-19-MaßnahmenG §2
COVID-19-MaßnahmenG §3 Abs3
COVID-19-MaßnahmenG-VO §1
VStG §19

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Kalteis über die nur hinsichtlich der Strafhöhe erhobene Beschwerde der Frau A. B. (geb.: 1999) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt … vom 28.04.2020, Zl. …, betreffend eine Bestrafung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz iVm der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes

zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 50,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 20.3.2020, 17:00 Uhr, an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in Wien, einen öffentlichen Ort betreten und gegenüber näher bezeichneten anderen, nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten, obwohl dies nach der hier relevanten Rechtslage verboten gewesen sei und keine rechtliche Ausnahme zur Unterschreitung des Mindestabstandes vorgelegen sei. Hierdurch habe sie eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz (iVm § 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 der ministeriellen Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes) in der maßgeblichen Fassung zu verantworten. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von EUR 250,-- (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von acht Stunden) verhängt und wurde ihr ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 25,-- auferlegt.

Bezüglich der Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden im vorliegenden Fall durchschnittlich seien. Es sei der in der vorausgegangenen Strafverfügung noch nicht berücksichtigte Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen gewesen, Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen. Im Hinblick auf den vormaligen Einspruch gegen die zuvor ergangene Strafverfügung sei zudem von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen gewesen.

2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Zusammenfassend wird darin vorgebracht, dass sie als Studentin mit geringfügiger Beschäftigung nicht in der Lage sei, die (im Vergleich zur vormaligen Strafverfügung deutlich herabgesetzte) Geldstrafe zu begleichen, weshalb um weitere Strafminderung bzw. Nachsicht ersucht wurde.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt dem bezughabenden Verwaltungakt zur Entscheidung vor.

II. Sachverhalt:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird der Sachverhalt, wie er im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 28.4.2020, Zl. …, umschrieben ist, als erwiesen festgestellt.

Die Beschwerdeführerin ist … 1999 geboren und hatte daher zum Tatzeitpunkt (20.3.2020) das 21. Lebensjahr bereits vollendet.

Die Beschwerdeführerin ist Studentin mit geringfügiger Beschäftigung, sie ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

III. Beweiswürdigung:

Durch das Verwaltungsgericht Wien wurde Einsicht genommen in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und wurde das Beschwerdevorbringen gewürdigt, weiters wurden bei der Beschwerdeführerin die Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit hg. Schreiben vom 8.6.2020 erhoben (hg. ON 1) und teilte die Beschwerdeführerin diesbezüglich ihre Verhältnisse mit Eingabe vom 18.6.2020 mit (hg. ON 2).

Da der im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf in der Beschwerde nicht bestritten wird (siehe dazu AS 43 sowie auch den entsprechenden Vorhalt im hg. Schreiben ON 1, wonach die Beschwerde offenkundig nur in Bezug auf die Bekämpfung der Strafhöhe erhoben wurde, wobei dem weder im Schreiben der Beschwerdeführerin zur hg. ON 2 noch sonst entgegen getreten wurde), waren die Feststellungen der belangten Behörde betreffend die Tatbegehung an sich vollinhaltlich zu bestätigen.

Das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem insoweit unzweifelhaften Akteninhalt (insbesondere aus der zugrundeliegenden Anzeige vom 21.3.2020, AS 3), die Eigenschaft als Studentin mit geringfügiger Beschäftigung wurde von der Beschwerdeführerin selbst dahingehend angegeben (AS 22, 43; vgl. auch die Eingabe zur hg. ON 2) und erscheinen diese Angaben auch im Hinblick auf das Alter der Beschwerdeführerin glaubhaft.

Die Feststellungen zur verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit stützen sich auf den Akt der belangten Behörde, dem keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu entnehmen sind und hat auch die belangte Behörde selbst die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit angenommen.

IV. Rechtsgrundlagen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, lauten auszugsweise wie folgt:

„Betreten von bestimmten Orten

§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

      1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

      2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

      3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.

Strafbestimmungen

§ 3. (1) Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. […]

(3) Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.“

2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl. II Nr. 107/2020, lauten auszugsweise:

„§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.

   § 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen,

      1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;

      2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;

      3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;

      4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei dürfen Arbeitsstätten lediglich dann betreten werden, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden kann;

      5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.“

V. Rechtliche Beurteilung:

1. Da sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, hat das Verwaltungsgericht Wien nur die von der Behörde vorgenommene Strafbemessung zu überprüfen und nicht mehr auf die in der Schuldfrage ergangene erstinstanzliche Entscheidung einzugehen. Hinsichtlich der Strafbarkeit ist das erstinstanzliche Straferkenntnis insoweit in (Teil-)Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 22.2.1990, 89/09/0137, VwGH 14.11.1997, 97/02/0232; ob sich eine Beschwerde gegen die Strafhöhe richtet, ist aufgrund der Gesamtheit der Beschwerde zu überprüfen; dabei hat sich das Verwaltungsgericht einer objektiven Betrachtungsweise zu bedienen, siehe etwa VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053; 18.10.1999, 98/17/0364; 22.4.1999, 99/07/0010).

Allfällige verfassungsrechtliche Überlegungen betreffend die der Bestrafung zugrunde liegenden Übertretungsnormen sind infolge der Beschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe mangels Anwendung dieser Normen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anzustellen. Hinsichtlich der von der belangten Behörde herangezogenen Strafsanktionsnorm des § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz hegt das Verwaltungsgericht Wien keine verfassungsrechtlichen Bedenken und wurden solche seitens der Beschwerdeführerin auch nicht ins Treffen geführt.

Gemäß § 10 VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Nach § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 3.600,-- zu bestrafen, wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz untersagt ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen; die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029, mwN).

Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen ist und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw. – wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist – zwei Wochen nicht übersteigen darf. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig.

Bei der Bemessung der Strafe sind auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 22.4.1997, 96/04/0253) sowie spezialpräventive Gründe in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 29.1.1991, 89/04/0061).

2. Der Unrechtsgehalt der Übertretung des § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz ist als durchaus gravierend anzusehen, da die verletzte Rechtsvorschrift den Schutz der Gesundheit von Menschen, nämlich der Allgemeinheit vor einer weiteren Ausbreitung des COVID-19-Virus zu schützen, verfolgt.

Das Verschulden der Beschwerdeführerin kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können (vgl. § 5 Abs. 1 VStG).

Die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – müssen kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Anhaltpunkte, die ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG rechtfertigen würden, sind nicht hervorgekommen, zumal im gegenständlichen Fall das tatbildmäßige Verhalten der Täterin gerade nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0134, Pkt. 5.2, VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118). Eine Anwendung des § 20 VStG schied bereits aufgrund des Fehlens einer gesetzlichen Mindeststrafe in Bezug auf das angelastete Verwaltungsdelikt aus (vgl. VwGH 12.12.2013, 2013/06/0078).

Dass kein Schaden entstanden ist, kommt bei – wie hier vorliegend – Ungehorsamdelikten nicht als Milderungsgrund in Betracht (vgl. VwGH 31.3.2000, 99/02/0352).

Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde seitens der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ebenso berücksichtigt wie die vorliegenden ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, was sich auch daran zeigt, dass die Höhe der verhängten Geldstrafe von ursprünglich EUR 500,-- laut vormaliger Strafverfügung auf nunmehr eben EUR 250,-- laut angefochtenem Straferkenntnis herabgesetzt wurde.

Da die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt bereits 21 Jahre alt war, kommt auch der Milderungsgrund im Sinne von § 34 Abs. 1 Z 1 StGB nicht zur Anwendung.

Auch ansonsten traten keine weiteren Erschwerungs- oder Milderungsgründe zutage. Insbesondere erfüllt die Erhebung einer Beschwerde nur hinsichtlich der Strafhöhe nicht das zur Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs. 1 Z 17 StGB erforderliche Maß (VwGH 30.1.2015, 2011/17/0081; vgl. auch VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044; 23.2.2017, Ro 2015/09/0013; vgl. weiters VwGH 98/10/0313).

Wie bereits die belangte Behörde war auch seitens des Verwaltungsgerichts von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bei der Beschwerdeführerin, einer Studentin mit geringfügiger Beschäftigung, auszugehen. Dieser Umstand wurde von der belangten Behörde bereits ausreichend berücksichtigt und führt auch die Mitteilung der Beschwerdeführerin zur hg. ON 2 nicht dazu, dass aus diesem Grunde eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe zu erfolgen hätte (dazu, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der/die Bestrafte kein Einkommen bezieht und eine Geldstrafe auch dann zu verhängen ist, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des/der Bestraften ihre Bezahlung unwahrscheinlich erscheinen lassen, siehe etwa Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG², § 13 Rz 3; sowie VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0027; 1.10.2014, Ra 2014/09/0022; 15.10.2002, 2001/21/0087).

Unter Bedachtnahme der vorangeführten Strafbemessungsgründe, insbesondere der bereits im angefochtenen Straferkenntnis vollumfänglich berücksichtigten Milderungsgründe (bei fehlenden Erschwerungsgründen) und der bereits im angefochtenen Straferkenntnis hinreichend berücksichtigten ungünstigen Einkommensverhältnisse, war von einer weiteren Herabsetzung der verhängten Strafe unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehaltes der Tat, des Verschuldens der Beschwerdeführerin sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen abzusehen, zumal die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen ist.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

4. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Ratenzahlung gemäß § 54b Abs. 3 VStG bei der belangten Behörde zu stellen wäre.

5. Da sich die Beschwerde nur gegen das verhängte Strafausmaß richtet und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer solchen gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden (vgl. VwGH 31.7.2014, Ra 2014/02/0011, VwGH 11.9.2013, 2011/02/0072 – hier erfolgte die Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses).

6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des § 20 VStG bzw. einer Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG handelt es sich in der Regel um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (VwGH 27.6.2019, Ra 2018/02/0096; 13.12.2018, Ra 2018/07/0461; 11.6.2018, Ra 2017/11/0224; uva.). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Betretungsverbot; öffentlicher Ort; Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.088.6085.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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