TE Lvwg Erkenntnis 2020/7/9 VGW-042/093/1918/2020

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Veröffentlicht am 09.07.2020
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Entscheidungsdatum

09.07.2020

Index

E3R E07204010
60/04 Arbeitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32014R0165 KontrollgeräteV Art. 27 Abs1
32014R0165 KontrollgeräteV Art. 27 Abs2
32014R0165 KontrollgeräteV Art. 34 Abs3
32014R0165 KontrollgeräteV Art. 34 Abs5
AZG §28 Abs5 Z8
VStG §9

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr.in Oswald, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 9.1.2020, Zl. MBA/..., betreffend Übertretungen des Art. 27 Abs. 1 und 2 und des § 34 Abs. 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des europäischen Parlaments und des Rates über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr (VO 165/2014) iVm § 28 Abs. 5 Z 8 des Arbeitszeitgesetzes – AZG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.5.2020 zu Recht:

I.     Hinsichtlich Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass

-   die Wortfolgen

o   „Datum der Kontrolle: 29.03.2019“

o   „Ort der Kontrolle: 1220 Wien, A 23 Richtung Norden km 0,45“ und

o   „Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-...1GT (A)“

im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entfallen;

im ersten Absatz des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „in der Zeit von 25.03.2019 bis 29.03.2019“ durch die Wortfolge „am 29.03.2019“ ersetzt wird;

die Bezeichnung des Kennzeichens des Anhängers Schmitz im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt. „W-...1GT (A)“;

die verletzte Rechtsvorschrift lautet wie folgt „§ 28 Abs. 5 Z 8 des Arbeitszeitgesetzes – AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 100/2018, iVm Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. L 60/2014, S. 1 idF ABl. L 246/2015, S. 11 (VO 165/2014)“; und

die gesetzliche Grundlage der Strafe lautet wie folgt: „§ 28 Abs. 5 und Abs. 6 Z 4 erster Strafsatz AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 100/2018“.

II.    Der Beschwerde wird hinsichtlich des zweiten Spruchpunktes des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, die Teile des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses mit dem Wortlaut

-    „Der Fahrer hat die Zeitgruppen "andere Arbeiten", "Bereitschaftszeit", Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten nicht mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers eingetragen, obwohl er sich am 29.03.2019 von 02:56 Uhr bis 18:15 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, das im Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.“;

-    „2. § 28 Abs. 5 Ziffer 8 AZG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und 5 der VO 165/2014“ und

-    „2. € 300,00; 8 Stunden; § 28 Abs. 5 und Abs. 6 Z 3 Arbeitszeitgesetz (AZG)“

werden aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird in Bezug auf den genannten Spruchpunkt gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

III. Entsprechend der Aufhebung des zweiten Spruchpunktes des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens gemäß § 64 VStG von € 70,-- auf € 40,-- herabgesetzt; der Beschwerdeführer hat daher als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens gemäß § 64 VStG statt insgesamt € 70 insgesamt € 40,-- (das sind 10% der unter Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag laut angefochtenem Straferkenntnis beträgt daher € 440,--

IV. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses in der Höhe von € 80,-- (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

V. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

1.       Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 9.1.2020, Zl. MBA/..., dem Beschwerdeführer zugestellt am 13.1.2020, wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des europäischen Parlaments und des Rates über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr iVm § 28 Abs. 5 Z 8 und Abs. 6 Z 4 des Arbeitszeitgesetze – AZG (Spruchpunkt 1) und des § 34 Abs. 3 und Abs. 5 der Verordnung Nr. 165/2012 iVm § 28 Abs. 5 Z 8 und Abs. 6 Z 3 AZG (zweiter Spruchpunkt) Geldstrafen in Höhe von € 400,-- (Spruchpunkt 1) und € 300,-- (zweiter Spruchpunkt) bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils 8 Stunden verhängt.

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, es als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG der C. Güterbeförderungsgesellschaft m.b.H. zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in der Zeit von 25.3.2019 bis 29.3.2019 nicht ausreichend Vorsorge dafür getroffen habe, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 165/2014 eingehalten werden. So habe der Arbeitnehmer Herr D. E. als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen W-...2 GT am 29.3.2019 zwischen 18:15 Uhr und 21:48 Uhr nicht seine eigene Fahrerkarte benutzt, sondern die auf Herrn A. F. ausgestellte Fahrerkarte. Weiters habe er näher genannte Zeitgruppen nicht mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers eingetragen, obwohl er sich am 29.3.2019 von 2:56 Uhr bis 18:15 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten habe.

2.       Mit Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 5.2.2020 (per E-Mail am selben Tag bei der belangten Behörde eingebracht) erhob der Beschwerdeführer gegen dieses Straferkennntnis Beschwerde. Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass aufgrund eines Ausfalles von Herrn A. F. ein kurzfristiger Fahrerwechsel stattgefunden habe, wobei eine Auswechslung der Fahrerkarte aufgrund eines Versehens unterblieben sei. Es habe sich um eine Ausnahmesituation gehandelt. Die beiden Arbeitnehmer Herr E. und Herr F. seien stets verlässlich und hätten am in Rede stehenden Tag bereits ausreichend Ruhezeiten konsumiert. Es bestehe in Bezug auf die Bedienung der Fahrtenschreiber ein effektives Kontrollsystem, zumal alle Fahrer über die notwendigen Schulungen und Qualifikationen verfügen würden, die Qualifikationen bei der Einstellung geprüft und in weiterer Folge beobachtet würden, die Fahrer in regelmäßigen Abständen Weisungen erhalten würden, deren Einhaltung auch überwacht werde, nur erfahrene Lenker eingestellt würden und die Kontrollmaßnahmen laufend angepasst würden. Im konkreten Fall habe sich der Fahrer über die ihm erteilten Anweisungen eigenständig hinweggesetzt. Nach Bekanntwerden der gegenständlichen Übertretung sei der Arbeitnehmer verwarnt und nochmals unterwiesen worden; bei einer nochmaligen Übertretung drohe ihm die Entlassung.

3.       Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vor, wobei sie auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtete.

4.       Mit Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 13.5.2020 legte der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien einen Dienstzettel betreffend Herrn D. E., Auswertungen der Fahrerkarte von Herrn D. E. und des Fahrtenschreibers des in Rede stehenden LKW sowie Kursunterlagen betreffend eine Schulung zur Bedienung von Fahrtenschreibern vor.

5.       Am 26.5.2020 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates teilnahmen und in der Herr A. F., Herr GrI. G. H. sowie Herr GrI. I. J. (Meldungsleger) als Zeugen einvernommen wurden. Der als Zeuge zur Verhandlung geladene Herr D. E. erschein trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung.

6.       Mit Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 2.7.2020 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Einvernahme von Herrn D. E. als Zeugen zurück und verzichtete auf die Durchführung der für den 8.7.2020 anberaumten fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

7.       Mit Schreiben vom 7.7.2020 verzichtete das Arbeitsinspektorat ebenfalls auf die die Durchführung der für den 8.7.2020 anberaumten fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

II.      Feststellungen

1.       Mit Bestellurkunde vom 21.12.2018 wurde der Beschwerdeführer mit seiner Zustimmung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG und § 23 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG der C. Güterbeförderungsgesellschaft m.b.H. für die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften und der darauf basierenden EU-Vorschriften bestellt. Als Werkstattleiter und leitender Angestellter verfügt der Beschwerdeführer im ihm zugewiesenen Bereich über selbstverantwortliche Anordnungsbefugnisse.

2.       Herr D. E. ist seit 15.6.2015 Arbeitnehmer der C. Güterbeförderungsgesellschaft m.b.H. und im Rahmen dieses Dienstverhältnisses als Kraftfahrer tätig.

3.       Herr E. lenkt im Unternehmen üblicherweise den LKW mit dem Kennzeichen W-...2 GT.

4.       Am 29.3.2019 war Herr E. zwischen 1:00 und 4:08 Uhr und zwischen 18:15 Uhr und 22:47 Uhr mit dem LKW mit dem Kennzeichen W-...2 GT im Arbeitseinsatz.

4.1.    Am 29.3.2019 zwischen 1:00 Uhr und 4:08 Uhr lenkte Herr E. den genannten LKW insgesamt 2 Stunden und 9 Minuten lang. Die übrige Zeit in diesem Zeitraum hatte Herr E. Bereitschaftsdienst, verrichtete sonstige Arbeiten oder legte Unterbrechungen bzw. Ruhepausen ein. In diesem Zeitraum steckte im digitalen Fahrtenschreiber des genannten LKW die auf Herrn E. ausgestellte Fahrerkarte, wobei im genannten Zeitraum auf dem Fahrtenschreiber und auf der Fahrerkarte von Herrn E. durchgehend abwechselnd die Tätigkeiten „Lenken“, „Unterbrechung/Ruhe“ und „Arbeit“ mit den entsprechenden Symbolen vermerkt wurde.

4.2.    Am 29.3.2019 zwischen 4:08 und 18:15 Uhr legte Herr E. eine Ruhepause ein. In diesem Zeitraum steckte keine Fahrerkarte im digitalen Fahrtenschreiber des genannten LKW. Der Zeitraum zwischen 4:08 Uhr und 22:13 Uhr wurde auf der Fahrerkarte von Herrn E. (manuell) durchgehend als „Unterbrechung/Ruhe“ mit dem entsprechenden Symbol eingetragen.

4.3.    Die Ruhepause von Herrn E. dauerte aber tatsächlich nur bis 18:15 Uhr an. Ab 18:15 Uhr bis (jedenfalls) 21:48 Uhr war Herr E. erneut mit dem LKW mit dem Kennzeichen W-...2 GT im Arbeitseinsatz. Ursprünglich war geplant, dass Herr K. F. die Fahrt mit dem LKW mit dem Kennzeichen W-...2 GT ab 18:15 Uhr von Herrn E. übernimmt. Kurzfristig kam es aber doch zu einem Fahrerwechsel, sodass Herr E. die Fahrt mit dem genannten LKW um 18:15 Uhr selbst antrat. Zu diesem Zeitpunkt steckte die auf Herrn F. ausgestellte Fahrerkarte im Fahrtenschreiber des genannten LKW.

Zwischen 18:15 Uhr und (jedenfalls) 21:48 Uhr lenkte Herr E. den genannten LKW, verrichtete sonstige Arbeiten, war in Bereitschaft oder legte eine Ruhepause ein, was auf dem Fahrtenschreiber durchgehend abwechselnd mit „Lenken“, „Unterbrechung/Ruhe“ und „Arbeit“ mit den entsprechenden Symbolen vermerkt wurde.

Während des gesamten Zeitraumes zwischen 18:15 Uhr und (jedenfalls) 21:48 Uhr steckte im digitalen Fahrtenschreiber des genannten LKW nicht die auf Herrn E. ausgestellte Fahrerkarte, sondern die auf Herrn K. F. ausgestellte Fahrerkarte.

5.       Es kann nicht festgestellt werden, dass Herr D. E. im Zeitraum von 25.3.2019 bis 28.3.2019 mit dem LKW mit dem Kennzeichen W-...2 GT gefahren ist und dabei eine Fahrerkarte verwendet hat, die auf Herrn K. F. ausgestellt ist, oder in diesem Zeitraum die manuelle Eingabe von Aktivitäten am Fahrtenschreiber unterließ.

6.       Die Fahrer der C. Güterbeförderungsgesellschaft m.b.H. werden in Bezug auf die Einhaltung von Arbeitszeitbestimmungen und die Bedienung von Fahrtenschreibern u.a. vom Beschwerdeführer unterwiesen und müssen sich Schulungen unterziehen.

Der Beschwerdeführer spricht mit den Fahrern und klärt sie über die Pflichten im Zusammenhang mit der Bedienung der Fahrtenschreiber auf, wenn er die Fahrer bei der täglichen Arbeit antrifft, wobei er nicht alle Fahrer in gleichen Abständen antrifft. Die Fahrer sind angewiesen, die Fahrerkarten nach Beendigung einer Fahrt abzustecken, es kommt aber vor, dass diese im „Stammfahrzeug“ der Fahrer vergessen werden.

Herr D. E. absolvierte am 15.12.2018 eine Schulung zum Thema „Bedienung Digitales Kontrollgerät“. Gegenstand der Schulung waren u.a. die für Kontrollgeräte geltenden Rechtsvorschriften und die Bedienung des Kontrollgerätes und die diesbezüglichen Lenkerpflichten.

Für das Personal zuständig ist im Unternehmen in erster Linie der Geschäftsführer; er hatte im gegenständlichen Fall auch den Überblick über den Fahrerwechsel zwischen Herrn E. und Herrn F..

Von der gegenständlichen Verwendung der falschen Fahrerkarte erfuhr der Beschwerdeführer durch seinen Chef, den Geschäftsführer des Unternehmens. Der Fahrer E. wurde nach Bekanntwerden der gegenständlichen Pflichtverletzung verwarnt und es wurde ihm für den Fall einer weiteren Pflichtverletzung die Entlassung angedroht.

7.       Der Beschwerdeführer verdient monatlich netto etwa € 1 700,-- und hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten. In Bezug auf seine Person scheinen keine ungetilgten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.

III.    Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf den gesamten Akteninhalt (Gerichts- und Behördenakt), an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit kein Zweifel entstanden ist, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auf die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen, Herrn F., Herrn GrI. H. und Herrn GrI. J. (Meldungsleger).

Im Einzelnen:

1.       Die Zustimmung des Beschwerdeführers zu seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter, sein Zuständigkeitsbereich und seine Führungsaufgaben in diesem Bereich ergeben sich aus der vorgelegten Bestellurkunde, an deren Richtigkeit kein Zweifel entstanden ist, und die vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt wurde.

2.       Die Feststellungen zum Arbeitsverhältnis zwischen Herrn D. E. und der C. Güterbeförderungsgesellschaft m.b.H. gründen sich auf den vorgelegten Dienstzettel.

3.       Dass Herr E. üblicherweise mit dem hier in Rede stehenden LKW unterwegs ist, folgt aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VP vom 26.5.2020, S. 3).

4.       Die Feststellungen zu den Arbeitseinsätzen von Herrn E. am 29.3.2019 mit dem LKW mit dem Kennzeichen W-...2 GT, zur Verwendung der Fahrerkarten und zu den Eintragungen auf dem Fahrtenschreiber bzw. der Fahrerkarte von Herrn E. ergeben sich aus den vorgelegten Auswertungen des digitalen Fahrtenschreibers des LKW mit dem genannten Kennzeichen und der Fahrerkarte sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Es ist kein Grund hervorgekommen, an der Richtigkeit der auf den Auswertungen aufscheinenden Daten zu zweifeln.

Aus der vorgelegten Auswertung des Fahrtenschreibers für den LKW mit dem Kennzeichen W-...2 GT und den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers ist zunächst zu schließen, dass Herr E. am 29.3.2019 zwischen 1:00 und 4:08 mit dem genannten LKW unter Verwendung seiner eigenen Fahrerkarte und zwischen 4:08 und 18:15 gar nicht im Arbeitseinsatz war.

Aus den vorgelegten Auswertungen des Fahrtenschreibers ist weiters ersichtlich, dass auf der Fahrerkarte von Herrn E. im gesamten Zeitraum zwischen 1:00 und 18:15 Uhr (und darüber hinaus bis 22:15, wobei Herr E., wie festgestellt, zwischen 18:15 und jedenfalls 21:48 die Karte von Herrn F. verwendete) durchgehend Aktivitäten („Lenken“, „Unterbrechung/Ruhe“, „Arbeit“) eingetragen wurden. Dem widersprechen auch die Angaben des Zeugen GrI. H. in der mündlichen Verhandlung nicht. Dieser legte unter Vorlage von ihm bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle vorgenommener Auswertungen des Fahrtenschreibers dar, dass er die Fahrerkarte des Herrn E. ebenfalls kontrollierte, ihm jedoch beim Ablesen der bei der Kontrolle vorgenommenen Auswertung der Fehler passierte, zu übersehen, dass auf dieser Fahrerkarte zwischen 2:56 Uhr und 4:08 sehr wohl Eintragungen vorhanden waren. Dass auf der Fahrerkarte von Herrn E. auch zwischen 4:08 Uhr und 18:15 Uhr (manuell nachgetragene) Eintragungen vorhanden waren, ergibt sich wiederum aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Auswertungen der Fahrerkarte. Dass die Eintragungen ab 4:08 Uhr manuell nachgetragen wurden, folgt daraus, dass diese Zeiten in der vorgelegten Auswertung des digitalen Fahrtenschreibers des in Rede stehenden LKW mit „keine Karte“ vermerkt sind und auf der Auswertung der Fahrerkarte von Herrn E. in Bezug auf diese Zeiten kein KFZ-Kennzeichen eingetragen ist.

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass zwischen 18:15 und 21:48 Uhr der LKW mit dem Kennzeichen W-...2 GT vom Fahrer Herrn E. gelenkt wurde, wobei die Fahrerkarte des Fahrers Herrn F. verwendet wurde. Dass im Zeitraum zwischen 18:15 Uhr und 21:48 Uhr die Fahrerkarte von Herrn F. im Fahrtenschreiber des genannte LKW steckte, ergibt sich damit übereinstimmend auch aus der Zeugenaussage von Herrn F. (VP vom 26.5.2020, S. 6). Der Beschwerdeführer vermochte in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar zu erläutern, dass auf der Fahrerkarte von Herrn E. zwar von 4:08 Uhr bis 22:15 Uhr eine Ruhepause eingetragen ist, diese jedoch tatsächlich nur bis 18:15 Uhr andauerte, da Herr E. ab diesem Zeitpunkt den genannten LKW lenkte und die Fahrerkarte von Herrn F. verwendete (VP vom 26.5.2020, S. 3 f. und 5).

5.       Es konnte nicht mit der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass Herr E. im Zeitraum vom 25.3.2019 bis zum 28.3.2019 als Fahrer des in Rede stehenden LKW die Fahrerkarte von Herrn F. verwendete oder die Eingabe von Aktivitäten am Fahrtenschreiber unterließ. So gab der Zeuge GrI. H. an, dass sich die Kontrolle des LKW am 29.3.2019 nur auf diesen Tag bezog. Er führte überdies aus, dass er lediglich eine Tatbegehung am 29.3.2019 zur Anzeige bringen wollte und der Vermerk eines anderen Zeitraumes in der Anzeige lediglich als Information über eine andere Anzeige gedacht gewesen ist (VP vom 26.5.2020, S. 7). Aus der Tatsache alleine, dass bereits einige Tage zuvor eine (nicht näher spezifizierte) Anzeige erstattet worden sein könnte, kann aber nicht mit der notwendigen Sicherheit geschlossen werden, dass Herr E. auch im Zeitraum von 25.3.2019 bis 28.3.2019 beim Lenken des genannten LKW die Fahrerkarte des Herrn F. benutzte oder bestimmte Eintragungen nicht vornahm, zumal sich aus den vorgelegten Auswertungen des Fahrtenschreibers beispielsweise auch ergibt, dass Herr E. jedenfalls am 29.3.2019 zwischen 1:00 und 4:08 Uhr im genannten LKW seine eigene Fahrerkarte benutzte und entsprechende Eintragungen vornahm.

6.       Die Feststellungen betreffend die von den Arbeitnehmern der C. Güterbeförderungsgesellschaft m.b.H. absolvierten Schulungen, den Inhalt der von Herrn E. am 15.12.2018 absolvierten Schulung, die Art und Weise der Erteilung von Unterweisungen und die Zuständigkeiten in Bezug auf das Personal sowie die betriebsinternen Konsequenzen der gegenständlichen Pflichtverletzung ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen, den vorgelegten Kursunterlagen und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VP vom 26.5.2020, S. 4 f.).

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann zwar geschlossen werden, dass dieser im Unternehmen für die Unterweisung der Fahrer verantwortlich ist und dafür sorgt, dass die Fahrer entsprechende Schulungen besuchen. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer aber keine konkreten Kontroll-/Präventionsmaßnahmen dartun, zumal seine Ausführungen dazu nur allgemein gehalten waren und er sich hauptsächlich auf die Absolvierung von Schulungen und Erteilung von nicht näher spezifizierten Unterweisungen berief.

7.       Die festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers folgen dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind nicht aktenkundig.

IV.      Rechtliche Beurteilung

1.       Gemäß § 9 des Verwaltungsstrafverfahrensgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Verantwortlicher Beauftragter kann nach § 9 Abs. 4 VStG nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

2.       Gemäß § 28 Abs. 5 Z 8 des Arbeitszeitgesetzes – AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 100/2018, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck oder die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 26 ausgenommen Abs. 4 und 9, Art. 27, Art. 28, Art. 29 Abs. 2 bis 5, Art. 32 Abs. 1 bis 4 sowie Art. 33 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verletzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß § 28 Abs. 6 AZG zu bestrafen.

Gemäß § 28 Abs. 6 Z 3 AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für Übertretungen gemäß § 28 Abs. 5 AZG, die nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft sind, mit einer Geldstrafe von € 300,-- bis € 2 180,--, im Wiederholungsfall von € 350,-- bis € 3 600,-- zu bestrafen. Gemäß § 28 Abs. 6 Z 4 AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für Übertretungen gemäß § 28 Abs. 5 AZG nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als schwerste Übertretungen eingestuft sind, mit einer Geldstrafe von € 400 bis € 2 180,--, im Wiederholungsfall von € 450,-- bis € 3 600,-- zu bestrafen.

2.1.    Gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Text von Bedeutung für den EWR, ABl. L 60/ 2014, S. 1 idF ABl. L 246/2015, S. 11, ist die Fahrerkarte persönlich und nicht übertragbar. Gemäß § 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 165/2014 darf ein Fahrer nur Inhaber einer einzigen gültigen Fahrerkarte sein und nur seine eigene persönliche Fahrerkarte benutzen. Er darf weder eine defekte noch eine abgelaufene Fahrerkarte benutzen.

Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist gemäß Anhang III.2.H.4. der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates, ABl. L 102/2006, S. 35 idF der Verordnung (EU) Nr. 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016 L 74/2016, 8, als schwerster Verstoß qualifiziert.

2.2.    Gemäß Art. 34 Abs. 3 lit. b der Verordnung Nr. 165/2014 hat der Fahrer, wenn er sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, die in § 34 Abs. 5 lit. b Sublit. ii, iii und iv genannten Zeiträume, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte einzutragen.

Gemäß Art.  34 Abs. 5 lit. b Sublit. i, ii, iii und iv der Verordnung Nr. 165/2014 haben die Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so zu betätigen, dass – mit entsprechenden Symbolen – folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden: Lenkzeiten; „andere Arbeiten“, das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors; „Bereitschaftszeit“ im Sinne von Art. 3 lit. b der Richtlinie 2002/15/EG; Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten.

Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist gemäß Anhang III.2.H.16. der Richtlinie 2006/22/EG als sehr schwerwiegender Verstoß qualifiziert.

3.       Zu Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses:

3.1.    Das objektive Tatbild der dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung wurde am 29.3.2019 erfüllt:

3.1.1. Wie aus den Feststellungen zu ersehen ist, hat der Fahrer D. E. am 29.3.2019 von 18:15 bis (jedenfalls) 21:48 Arbeiten für seine Arbeitgeberin, die C. Güterbeförderungsgesellschaft m.b.H. mit dem LKW mit dem Kennzeichen W-...2 GT verrichtet und dabei die Fahrerkarte eines anderen Fahrers benützt.

Dadurch hat der Fahrer seine Verpflichtung gemäß Art. 27 der Verordnung Nr. 165/2014 und die C. Güterbeförderungsgesellschaft m.b.H. ihre Verpflichtung gemäß § 28 Abs. 5 Z 8 AZG, als Arbeitgeberin für die Einhaltung dieser Bestimmung zu sorgen, verletzt.

3.1.2.  Dem Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach Herr E. die auf Herrn A. F. ausgestellte Fahrerkarte nicht in den Fahrtenschreiber gesteckt habe, sondern diese zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes bereits im digitalen Fahrtenschreiber des in Rede stehenden LKW steckte, ist entgegenzuhalten, dass Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 165/2014 nicht das Einstecken einer fremden Fahrerkarte in den Fahrtenschreiber, sondern die Benützung einer fremden Fahrerkarte verbietet. Dass Herr D. E. auf seiner Fahrt die auf Herrn A. F. ausgestellte Fahrerkarte benützte, wurde festgestellt und vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Dem Beschwerdeführer wird in Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses – ebenso wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.6.2019 als erste Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG – auch vorgeworfen, nicht seine eigene Fahrerkarte benützt zu haben. Dass in Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses neben dem Wort „benutzt“ auch der Begriff „gesteckt“ verwendet wird, verschlägt vor dem Hintergrund des eindeutig auf die Benützung der fremden Fahrerkarte gerichteten Tatvorwurfes nicht.

Das objektive Tatbild des § 28 Abs. 5 Z 8 AZG iVm Art. 27 der Verordnung Nr. 165/2014 wurde daher erfüllt, auch wenn die Fahrerkarte zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes durch Herrn E. bereits im Fahrtenschreiber steckte.

3.2.    Wie anhand der Bestellurkunde festzustellen war, hat der Beschwerdeführer vor der gegenständlichen Verletzung der genannten Arbeitnehmerschutzvorschriften seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG für den sachlich abgegrenzten Bereich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften und der darauf basierenden EU-Vorschriften nachweislich zugestimmt und es wurden ihm auch entsprechende Anordnungsbefugnisse zugewiesen.

Als rechtswirksam bestellter verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 VStG ist der Beschwerdeführer daher gemäß § 9 Abs. 1 und 2 VStG für die Einhaltung der genannten Arbeitnehmerschutzvorschriften durch die C. Güterbeförderungsgesellschaft m.b.H. verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

3.3.    Es konnte nicht festgestellt werden, dass das objektive Tatbild der dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung im Zeitraum vom 25.3.2019 bis zum 28.3.2019 erfüllt wurde; diesbezüglich kommt auch eine Haftung des Beschwerdeführers nach § 9 VStG nicht in Betracht. Dementsprechend war der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis genannte Zeitraum „25.3.2019-29.3.2019“ zu streichen und lediglich das unter Spruchpunkt 1) explizit genannte Datum 29.3.2019 im Spruch zu belassen.

3.4.    Bei der dem Beschwerdeführer in Bezug auf den 29.3.2019 angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG; zur Strafbarkeit reicht fahrlässiges Verhalten. Aufgrund der Tatumstände ist nicht anzunehmen, dass die Einhaltung übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

3.4.1.  Bei einer Haftung nach § 9 VStG kann das Vorliegen eines effektiven Kontrollsystems zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften das Verschulden der gemäß § 9 VStG verantwortliche Person zwar ausschließen, allerdings obliegt des dem Beschuldigten, dieses System im Einzelnen darzulegen (vgl. nur VwGH 29.1.2004, 2003/11/0289; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 12.2.2020, Ra 2020/02/0005 uva).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Hierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, also sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (zuletzt VwGH 12.2.2020, Ra 2020/02/0005; siehe auch VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; jeweils mwN).

Dies konnte der Beschwerdeführer jedoch in Bezug auf die korrekte Verwendung von Fahrerkarten nicht aufzeigen:

3.4.2.  So konnte der Beschwerdeführer nicht konkret darlegen, welche unter seiner Anordnungsbefugnis stehenden Personen zur Ergreifung welcher konkreter Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften über die Bedienung von Fahrtenschreibern bzw. über die Verwendung von Fahrerkarten in welchen Zeitabständen verpflichtet waren bzw. welche konkreten Maßnahmen er selbst wann und wem gegenüber ergriffen hat, um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen.

Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass er selbst die Fahrer, wenn er sie antreffe, über die korrekte Bedienung der Fahrtenschreiber informiere und entsprechende Anweisungen erteile sowie, dass die Fahrer in Bezug auf die Bedienung des Fahrtenschreibers regelmäßig geschult werden. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer in Bezug auf den Fahrer Herrn E. eine Teilnahmebestätigung für eine einschlägige Schulung aus dem Jahr 2018 vor.

Dass Schulungen und Anweisungen in einem strukturiertem System in regelmäßigen Abständen erfolgen, wurde damit jedoch nicht aufgezeigt, führte der Beschwerdeführer doch selbst aus, die Anweisungen auszusprechen, wenn er die Fahrer antreffe. Von einem effektiven, strukturierten System an Anweisungen kann bei solchen – vom Antreffen der Fahrer abhängigen – Unterweisungen keine Rede sein.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermögen im Übrigen Schulungen für sich genommen ebensowenig ein effektives Kontrollsystem darzutun wie Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder auch stichprobenartige Kontrollen (VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0240 mwN; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092 siehe etwa auch VwGH 16.12.2015, 2013/10/0236).

3.4.3.  Der Beschwerdeführer konnte – abgesehen von den genannten Schulungen und Weisungen – weder konkrete präventive Maßnahmen noch konkrete systematische und regelmäßige Kontrollmaßnahmen bezüglich der Einhaltung seiner Anweisungen dartun. Sein Vorbringen diesbezüglich erschöpfte sich in allgemeinen, nicht näher substantiierten Darlegungen. Dass präventive Maßnahmen zur Hintanhaltung von Übertretungen wie der vorliegenden nicht in systematischer Weise effektiv ergriffen wurden, zeigt auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass im Unternehmen der Geschäftsführer (und nicht der Beschwerdeführer) den Überblick über das Personal und darüber hat, welche Mitarbeiter problematisches Verhalten an den Tag legen. Auch der als Zeuge einvernommene (mittlerweile pensionierte) Fahrer Herr F. gab nicht an, dass der Beschwerdeführer systematische Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften über den Fahrtenschreiber durchführe.

3.4.4.  Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört weiters, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise zu einer Verbesserung der Anleitungen oder Schulungen, allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der maßgebenden Vorschriften gewährleistet ist (siehe VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092 mwN).

Systematische Dokumentationen von Verstößen und deren Sanktionierungen in diesem Sinne konnte der Beschwerdeführer mit dem bloßen Hinweis auf die im konkreten Einzelfall erfolgte Verwarnung, nochmalige Unterweisung und Drohung mit Entlassung im Fall einer Wiederholung nach Bekanntwerden der hier gegenständlichen Fehlleistung in seiner Beschwerde nicht dartun. Dass der Beschwerdeführer selbst keine systematischen Dokumentationen von Regelverstößen vornahm oder unter seiner Verantwortung vornehmen ließ, zeigt sich schon daran, dass er vom konkreten Regelverstoß nicht etwa vom Fahrer selbst oder einer anderen ihm gegenüber berichtspflichten Person, sondern von seinem Vorgesetzten erfahren hat.

Im Übrigen könnte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch das Vorliegen eines Sanktionssystems, einschließlich Verwarnungen, Nachschulungen oder auch Einkommenseinbußen bei Verstößen gegen einschlägige Rechtsvorschriften seitens der Arbeitnehmer, die Durchführung tatsächlich wirksamer Kontrollen bloß ergänzen, nicht aber ersetzen (siehe wiederum VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092 mwN). Wie bereits dargelegt, konnte der Beschwerdeführer aber auch das Vorliegen systematischer, tatsächlich wirksamer Kontrollen nicht dartun.

3.4.5.  Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es auch kein Vertrauen darauf geben, dass eingewiesene und laufend geschulte Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Dabei vermag auch das Hinzutreten eines – allenfalls auch krassen – Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers am Verschulden des nach § 9 VStG Verantwortlichen an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern (siehe wiederum VwGH 12.11.2019, Ra 2019/02/0166 mwH auf die stRSp. des VwGH).

Dass ein effektives Kontrollsystem im vorliegenden Fall nicht etabliert war, zeigt schon die Tatsache, dass die Erfüllung des objektiven Tatbildes der dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung durch das Zusammentreffen von Sorgfaltswidrigkeiten von gleich zwei Fahrern (Vergessen der Fahrerkarte durch Herrn F. und Vergessen des Austausches der Fahrerkarten durch Herrn E.) bedingt war. Dass zwei Fahrern unabhängig voneinander zur gleichen Zeit ein derartiger Fehler passieren kann, zeigt auf, dass der Beschwerdeführer ein effektives Kontrollsystem, das unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lässt, gerade nicht etabliert hatte. Ein kurzfristiger Fahrerwechsel ist nicht als ein in einem Güterbeförderungsunternehmen derart untypisches unvorhergesehenes Ereignis anzusehen, dass an ein effektiven Kontrollsystem nicht die Anforderung gestellt werden müsste, auch den Umgang mit einem solchen Ereignis abzudecken.

Auch die Tatsache, dass – wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst angab – es im Unternehmen durchaus vorkommt, dass Fahrer ihre Fahrerkarte bei Beendigung der Fahrt stecken lassen, zeigt den Mangel eines etablierten effektiven Kontrollsystems auf. In einem effektiven Kontrollsystem dürften solche laufenden Fehlleistungen nicht passieren, erhöht sich durch das – für sich strafrechtlich nicht relevante – Steckenlassen der Karte doch die Gefahr ihrer fälschlichen Verwendung durch andere Fahrer.

Schließlich ersetzt auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hinweis, dass die in Rede stehenden Mitarbeiter sich bisher tadellos verhalten hätten, nicht die nähere konkrete Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems (siehe wiederum VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0240).

3.4.6.  Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass an ihn ein überspannter Sorgfaltsmaßstab gesetzt werde, und es ihm nicht zugemutet werden könne, mit jedem einzelnen Lenker mitzufahren, um die Einhaltung der Vorschriften betreffend den Fahrtenschreiber zu kontrollieren, ist entgegenzuhalten, dass ein wirksames Kontrollsystem nicht die ständige Beaufsichtigung jedes Arbeitnehmers verlangt, sondern das Treffen von Maßnahmen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/02/0166 mwH auf die stRSp. des VwGH; siehe auch VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).

3.4.7.  Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem konkret zu gestalten ist, sondern zu überprüfen, ob auf dem Boden der Darlegungen des Beschwerdeführers ein Kontrollsystem im genannten Sinn gegeben ist bzw. ob das aufgezeigte Kontrollsystem hinreichend beachtet wurde, um mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen (siehe nur VwGH 12.2.2020, Ra 2020/02/0005; 12.11.2019, Ra 2019/02/0166 mwH auf die stRSp. des VwGH; weiters etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).

3.4.8.  Aus den genannten Gründen konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen eines effektiven Kontrollsystems jedoch nicht darlegen, sodass sein Verschulden nicht verneint werden kann und von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

3.5.    Zur Strafbemessung hinsichtlich Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses:

3.5.1.  Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches – StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

3.5.2.  In Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 400,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden verhängt. Da die Verletzung der Bestimmung des Art. 27 der Verordnung Nr. 165/2014 nach Anhang III zur Richtlinie 2006/22/EG einen Verstoß der Kategorie „schwerster Verstoß“ darstellt, handelt es sich dabei um die Mindeststrafe (siehe § 28 Abs. 6 Z 4 erster Strafsatz AZG).

3.5.3.  Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der effektiven Kontrolle der Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit von Kraftfahrern. Dabei ist unwesentlich, ob – wie der Beschwerdeführer vorbringt – die vorgeschriebenen Ruhezeiten im konkreten Fall von beiden beteiligten Fahrern ohnehin eingehalten wurden oder nicht. Zweck der Verpflichtungen nach Art. 27 der Verordnung Nr. 165/2014 ist gerade die Ermöglichung einer Kontrolle der Einhaltung von arbeitszeitrechtlichen Schutzvorschriften.

3.5.4.  Da, wie erörtert, ein funktionierendes Kontrollsystem bezüglich der Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften im vorliegenden Fall fehlte, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden (siehe VwGH 22.10.1992, 92/18/0342).

3.5.5.  Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind als durchschnittlich zu bewerten.

3.5.6.  Als Milderungsgrund ist die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen.

3.5.7.  Da es sich bei der verhängten Geldstrafe um die Mindeststrafe handelt, kommt eine Herabsetzung auch nicht aus dem Grund in Frage, dass der Tatzeitpunkt in Bezug auf Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses auf den 29.3.2019 eingeschränkt wurde.

3.5.8.  Dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann jedoch kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden (vgl. VwGH 24.7.2019 Ra 2018/02/0195).

Eine Herabsetzung der verhängten Mindeststrafe nach § 20 VStG kommt somit nicht in Betracht.

3.5.9.  Die verhängte Strafe ist auch hinsichtlich der im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (vgl. § 16 VStG) verhängten Ersatzfreiheitsstrafe angemessen.

3.5.10. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG liegen mangels Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie mangels Geringfügigkeit des Verschuldens (siehe oben Pkt. IV.3.5.3. und 3.5.4.) des Beschwerdeführers nicht vor.

4.       Zum zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses:

4.1.    Wie aus den Feststellungen zu ersehen ist, wurde das das objektive Tatbild der dem Beschwerdeführer im zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkennntnissses zur Last gelegten Tat nicht erfüllt.

So hat der Fahrer Herr D. E. am 29.3.2019 zwischen 1:00 und 4:08 den in Rede stehenden LKW gelenkt bzw. im Fahrzeug andere Tätigkeiten verrichtet oder Ruhepausen eingehalten und dies auch durchgehend auf seiner eigenen Fahrerkarte vermerkt. Zwischen 04:08 und 18:15 hat er eine längere Ruhepause eingehalten, was ebenfalls auf seiner eigenen Fahrerkarte entsprechend eingetragen ist (wobei der Zeitraum auf seiner Fahrerkarte länger eingetragen ist, zumal er, wie festgestellt wurde, ab 18:15 Uhr die Fahrerkarte des Fahrers F. benutzte).

Der Fahrer ist im im zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Zeitraum somit seinen Verpflichtungen gemäß Art. 34 Abs. 3 und 5 der Verordnung Nr. 165/2014 nachgekommen.

4.2.    Da sich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatvorwurf ebenso wie die erste Verfolgungshandlung in Form der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.6.2019 ausschließlich auf Regelverstöße durch den Fahrer Herrn D. E. bezieht, ist eine etwaige Verletzung der genannten Verpflichtungen durch den Fahrer A. F. im vorliegenden Fall nicht relevant und musste auch nicht festgestellt werden.

4.3.    Mangels Regelverstoßes durch den Fahrer wurde auch der objektive Tatbestand des § 28 Abs. 5 Z 8 EZG durch die C. Güterbeförderungsgesellschaft m.b.H. als Arbeitgeberin nicht erfüllt, weshalb eine Haftung des Beschwerdeführers nach § 9 VStG nicht in Frage kommt.

4.4.    Mangels Erfüllung des objektiven Tatbildes der dem Beschwerdeführer im zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist auf das Verschulden nicht einzugehen.

4.5.    Der zweite Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

5.       Da die Erfüllung des Tatbildes der dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Tat an anderen Tagen als am 29.3.2019 nicht festgestellt werden konnte, ist der Tatzeitpunkt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend einzuschränken (wobei in Anbetracht der verhängten Mindeststrafe eine weitere Strafherabsetzung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 VStG nicht in Betracht kommt).

Die übrigen Spruchkorrekturen betreffen für die Tatanlastung nicht notwendige Angaben über die am 29.3.2019 erfolgte Fahrzeugkontrolle, die Korrektur eines Schreibfehlers bei der Angabe des Kennzeichens des gegenständlichen Anhängers und im Übrigen die Angabe der Fundstelle der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften zum Tatzeitpunkt (vgl. dazu VwGH 27.6.2007, 2005/03/0231) sowie den anzuwendenden Strafsatz des § 28 Abs. 6 Z 4 AZG, ohne dass es dadurch zu einer Veränderung des Tatvorwurfes kommt.

6.       Von der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung konnte aufgrund des ausdrücklichen Verzichtes der Parteien gemäß § 44 Abs. 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, abgesehen werden.

7.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch € 10,--, vorzuschreiben. Da Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses bestätigt wurde, war ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren in der im Spruch genannten Höhe vorzuschreiben.

Die Herabsetzung des Kostenbeitrages für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf § 64 VStG.

8.       Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben unter Pkt. IV.3.4. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an die Darlegung eines schuldausschließenden effektiven Kontrollsystems ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen läge bei der einzelfallbezogenen Beurteilung eines betrieblichen Kontrollsystems eine grundsätzliche Rechtsfrage nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (VwGH 12.2.2020, Ra 2020/02/0005). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im Übrigen nur Fragen der Beweiswürdigung und der Strafbemessung entscheidungserheblich waren (siehe dazu, dass diese Fragen in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellen z.B. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 9.6.2017, Ra 2017/02/0018; 13.12.2018, Ra 2018/07/0461).

Schlagworte

Fahrtenschreiber; Benützung einer fremden Karte; verantwortlicher Beauftragter; wirksames Kontrollsystem

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.042.093.1918.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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