TE Vwgh Beschluss 1997/11/28 97/19/1683

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Veröffentlicht am 28.11.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §82 Abs1;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
VwGG §61 Abs4 idF 1995/470;
ZPO §63;
ZPO §73;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des 1985 geborenen S J in Wien, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Dr. Rainer Blasbichler, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Gersthoferstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. März 1996, Zl. 303.513/5-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines gesetzlichen Vertreters am 18. April 1996 zugestellt; die sechswöchige Frist zur Erhebung von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegen diesen Bescheid endete daher mit Ablauf des 30. Mai 1996. Aufgrund seines innerhalb dieser Frist erhobenen Antrages wurde dem Beschwerdeführer mit hg. Beschluß vom 20. Juni 1996 Verfahrenshilfe u.a. durch Beigebung eines Rechtsanwaltes gewährt und mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 9. September 1996 der nunmehrige Beschwerdevertreter zum Vertreter für den Beschwerdeführer bestellt. Dieser Bestellungsbescheid wurde dem Beschwerdevertreter am 20. September 1996 zugestellt.

Mit am 28. Oktober 1996 zur Post gegebenem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Vertreter des Beschwerdeführers berief sich hiebei zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis ausdrücklich auf die ihm mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1996, Zl. VH 1996/19/0277-2, bewilligte Verfahrenshilfe, legte aber auch eine Vollmacht vom 24. Oktober 1996 vor. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit dem am 11. November 1997 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschluß vom 29. September 1997, B 1597/96, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Gemäß § 82 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes kann die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden. Innerhalb dieser Frist hat der Beschwerdeführer wohl den angeführten Verfahrenshilfeantrag beim Verwaltungsgerichtshof gestellt, nicht aber eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Die mit dem hg. Beschluß vom 20. Juni 1996 gewährte Verfahrenshilfe bzw. die mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 9. September 1996 erfolgte Bestellung des Beschwerdevertreters hatte nur für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren Gültigkeit. Die Geltung einer von einem der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gewährten Verfahrenshilfe auch für das Beschwerdeverfahren vor dem anderen Gerichtshof wurde nur für den Fall der sogenannten Sukzessivbeschwerde im § 61 Abs. 4 VwGG idF BGBl. Nr. 470/1995 vorgesehen, welcher lautet:

"§ 61. ...

...

(4) Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so gilt eine von ihm bewilligte Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwaltes auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren."

Für den vorliegenden Fall hingegen ist eine Erstreckung der vom Verwaltungsgerichtshof gewährten Verfahrenshilfe auf ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gesetzlich nicht vorgesehen. Eine (gesonderte) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde vom Beschwerdeführer nicht erhoben. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (mit der Möglichkeit ihrer späteren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof) wurde durch die hg. Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht verlängert. Die gegenständliche, vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde erweist sich somit als erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist, deren Einhaltung im Fall der Abtretung der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof eigenständig zu prüfen ist, eingebracht.

Die Beschwerde war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997191683.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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