Entscheidungsdatum
30.07.2020Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die gemeinsame Beschwerde von AJ AI und AU AI, AM 6, AK AL, DE AN, AP 47, AK AL, AR AQ, AP 53, AK AL, AS AQ, AP 41, AK AL, AT AN, AM 7, AK AL, DF AN und DG AN, AP 26, AK AL, BF BE und BH BE, BG 4, AK AL, BJ BI, BG 7, AK AL, BM BL, BG 8, AK AL, DH BO, AP 23, AK AL, Wassergenossenschaft AL, BT 52, AK AL, Dr. AR BU, AP 40, AK AL, BV AN und BW AN, AP 36, AK AL, CE CD, AM 5, AK AL, AJ CK, CL 40, AK AL, CJ BK, CM 1, AK AL, DI DC und CX DC, BZ 52, AK AL, CN BO und BY BO, AP 23, AK AL, Gemeinde AL, CP 1, AK AL, AJ CT und CU CT, BG 1, AK AL, CV CI, AP 14, AK AL, CW CI, AP 7, AK AL und CX AQ, AM 4, AK AL, alle gemeinsam vertreten durch AW Rechtsanwälte GmbH, AZ 4, AX AY gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) vom 23.04.2019, Zahl xx/107-2019 (mitbeteiligte Partei: ZZ AA GmbH, EE, vertreten durch AC Rechtsanwälte GmbH, AE 35, EE)
I.
zu Recht e r k a n n t:
1. Die Beschwerde wird, sofern sie nicht unter II. im Einzelnen als unzulässig zurückgewiesen wird, als unbegründet abgewiesen.
2. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass
a. der Spruchpunkt A) lit g neu zu lauten hat:
„Festlegung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung:
Versickerung von vorgereinigten und retendierten Oberflächenwässern
Verladeareal: 2,33 l/s bzw. 199 m³/d“
b. die unter Spruchpunkt B) Fristen 2. festgesetzte Fertigstellungsfrist neu mit 31.12.2026 festgesetzt wird;
c. der Spruchpunkt D) Dingliche Gebundenheit neu zu lauten hat:
„Das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht wird an das Eigentum der Betriebsanlagen des ZZbetriebes mit seinen Nebenanlagen gebunden. Die Übertragung des Eigentums der Anlage ist der Wasserbuchbehörde schriftlich mitzuteilen.“
II.
den B e s c h l u s s gefasst:
1. Die Beschwerde von AJ AI und von AU AI wird, soweit sie sich auf die Verletzung eines Wasserrechts an der Quelle 101 oder 102 stützt, mangels diesbezüglicher Parteistellung und damit fehlender Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde von BJ BI, nur mehr gestützt auf die Verletzung seines Grundeigentums (EZ yy KG AA), wird infolge Präklusion und damit mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die Beschwerde von BF BE und BH BE wird, soweit sie sich auf die Verletzung von Grundeigentum (EZ zz KG AA) stützt, infolge Präklusion und damit mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
4. Die Beschwerde von BM BL wird, soweit sie sich auf die Verletzung von Grundeigentum (EZ xy KG AA) stützt, infolge Präklusion und damit mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
5. Die Beschwerde von AJ CK und CJ BK wird, soweit sie sich auf die Verletzung von Grundeigentum (GN yz KG AA) stützt, mangels Parteistellung und damit mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
6. Die Beschwerde von DI DC und CX DC wird, soweit sie sich auf die Verletzung von Grundeigentum (GN aa, GN bb/b und GN cc/c je KG AL) stützt, mangels Parteistellung (GN aa) sowie infolge Präklusion (GN bb/b und GN cc/c) und damit mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
7. Die Beschwerde von CE CD wird, soweit sie sich auf die Verletzung eines Wasserrechts an der Quelle 101 und/oder 102 stützt, infolge Präklusion und damit mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
8. Die Beschwerde von BW AN wird, soweit sie sich auf die Verletzung eines Wasserrechts an der Quelle 104 stützt, infolge Präklusion und damit mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
9. Die Beschwerde von BY BO und CN BO wird, soweit sie sich auf die Verletzung eines Wasserrechts an der Quelle BO stützt, infolge Präklusion und damit mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
III.
Gegen diese Entscheidungen ist die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang
1.1. Vorentscheidung
Mit Beschluss des LVwG Salzburg vom 27.05.2016, Zahl LVwG-2/125/35-2016 wurde die im bergbaurechtlichen Verfahren gemäß Mineralrohstoffgesetz - MinroG getroffene Entscheidung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 21.09.2015, Zahl dd/193-2015 aufgrund von eingebrachten Beschwerden eines Teiles der nunmehrigen Beschwerdeführer aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die MinroG-Behörde zurückverwiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wurde zu einer möglichen wasserrechtlichen Bewilligungspflicht des Vorhabens zusammengefasst festgehalten, dass Beeinträchtigungsmöglichkeiten des Grundwassers und der im Nahebereich des Abbaugebietes befindlicher Quellen sowohl aus dem Abbau (Einschwemmung von Sprengmittelrückständen) als auch aus den Bergbauanlagen (Eindringen von Mineralöl) bestehen könnten und eine gesonderte und damit außerhalb des MinroG-Verfahren gelegene wasserrechtliche Genehmigungspflicht anzunehmen ist.
Das zufolge der Aufhebung des bergbaurechtlichen Bescheides und der Zurückverweisung mit Beschlusses des LVwG Salzburg neuerlich bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung als Bergbaubehörde (seit 2011) anhängige Verfahren ist aktuell noch nicht abgeschlossen. Der von der Bergbaubehörde gemäß MinroG erlassene Bescheid vom 21.09.2015 gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an.
1.2. Antrag/Projektunterlagen - Verfahrensgegenstand
Mit Antrag vom 25.05.2016 der mitbeteiligten Partei wurde um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Festgesteinsabbaus am AA auf den GN ee ua je KG AL und GN ff/a ua je KG AA angesucht, wobei konkret als Maßnahmen die Gewinnung von Festgestein, die Errichtung und der Betrieb einer Bergbaustrasse, der Transport der gewonnenen Mineralrohstoffe über eine Förderbandanlage und die Errichtung und der Betrieb einer Verladestation beabsichtigt sind. Diesem Antrag waren als Projektunterlagen das Einreichprojekt der ED GmbH EF, GZ gg vom 23.11.2011, Änderungen 2.6.2015, 25.5.2016 betreffend ZZ AA Gewinnungsbetriebsplan gem. § 80 MinroG sowie Einreichprojekt gem. § 119 MinroG, gem. § 25 Sbg NSchG, gem. § 17 ForstG und „gem. Wasserrechtsgesetz“ mit rot markierten Änderungen angeschlossen.
Mit Ergänzungsantrag vom 14.02.2017 erfolgte die Bekanntgabe aktueller Adressen der Wasserberechtigten sowie die Vorlage des überarbeiteten hydrologischen Gutachtens EJ vom 30.12.2016.
Nach der ersten mündlichen Verhandlung am 06.07.2017, bei welcher festgestellt werden musste, dass ein schlüssiges Konzept zur Verbringung der Oberflächenwässer im Einreichprojekt teilweise fehlt, erfolgten mit Ergänzungsantrag vom 27.06.2017 Angaben betreffend Adaptierungen in der Fahrzeughalle und letztlich mit Ergänzungs-/ Konkretisierungsantrag vom 14.09.2017 (Voreinreichung mit Email des Projektanten vom 31.07.2017) die Einreichung des Projektes von DI EK EL, EM, 04.09.2017 ZZ AA GmbH „Maßnahmen zur Oberflächenentwässerung“. Die Situation der Oberflächenwässer und die geplanten Maßnahmen für eine geordnete Ableitung wurde im Technischen Bericht des Projekt EL für die verschiedenen Bereiche (Pkt. 2.1 bis Pkt. 2.6.) dargelegt und die jeweilig geplanten Maßnahmen konkret beschrieben. Für die Versickerung von Verkehrsflächenwässer im Bereich des Verladeareals über ein Sickerbecken wurde eine maximale Konsenswassermenge von 2,3 l/s (199 m³/d) beantragt. Für die Versickerung der sonstigen anfallenden Oberflächenwässer wurde kein Konsensantrag gestellt. Durch die Maßnahmen wird aus Sicht des Projektanten eine sachgerechte Entwässerung sichergestellt, welche keine hydraulisch nachteiligen Veränderungen gegenüber dem derzeitigen Bestand erwarten lassen. Zur Thematik einer Beeinflussung angrenzender Quellen und hinsichtlich „Fremder Rechte“ (Pkt. 3.2.) wurde auf die hydrogeologischen Unterlagen EJ verwiesen.
Nach der weiteren mündlichen Verhandlung im Oktober 2017 wurde mit Schreiben vom 13.07.2018 das Ergebnis/Dokumentation des Sickerversuchs vorgelegt und mit Schreiben vom 14.02.2019 klargestellt, dass die Betriebstankstelle Projektbestandteil ist.
Zu Projektänderungen kam es vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht.
1.3. Verfahren vor der belangten Behörde/Entscheidung
1.3.1.
Es fanden am 06.07.2017 und am 04.10.2017 mündliche Verhandlungen statt.
Dem Verfahren wurde ein hydrogeologischer, hydrographischer, eine gewässerökologische, ein wasserbautechnischer, sprengtechnischer sowie maschinenbautechnischer Amtssachverständiger beigezogen, welche sowohl in der Verhandlung, aber zum Teil auch noch ergänzend nach der fortgesetzten Verhandlung gutachtliche Stellungnahmen abgaben.
Von den Beschwerdeführern wurden sowohl schriftlich jeweils vor, als auch in und weiters schriftlich nach den Verhandlungen der belangten Behörde Stellungnahmen und Einwendungen unter Vorlage von mehr als 30 Beilagen eingebracht und zwar:
a) Mit Schriftsatz vom 03.07.2017 von einem Teil (Nr. 1. bis Nr. 19.) der Beschwerdeführer (AJ und AU AI, (nunmehr) DE AN, AR AQ, AS AQ, AT AN, (nunmehr) DG und DF AN, BF und BH BE, BJ BI, AV BK, BM BL, (nunmehr) DH BO, die Wassergenossenschaft AL, Dr. AR BU und BV AN) unter Vorlage der Beilagen ./A bis ./M, wurde zusammengefasst rechtsfreundlich vertreten vorgebracht, dass die Beschwerdeführer Wasserberechtigte der Quellen 101 bis 108 seien und eine negative Beeinflussung der Wasserqualität durch die Verwirklichung des Projektes nicht auszuschließen sei. Verwiesen wurde auf die Stellungnahme DN in der Verhandlung am 10.05.2012 (Beilage ./A, Anm: im MinroG-Verfahren) wonach Niederschlagswasser unter Mitnahme von Staub eindringen könne und ein gewisses Risiko durch Mineralöl und allenfalls Sprengstoffreste bestehe. Eine qualitative Beeinträchtigung durch Trübungen sei theoretisch denkbar und für die drei kleinen Quellen 103, 104 und 105 nicht völlig ausgeschlossen. Auch das Einzugsgebiet der Quelle 101 sei in einem theoretischen möglichen Einflussbereich. Unter Verweis auf das Gutachten FF (Beilage ./B) wurde ausgeführt, dass nitrathaltige Rückstände durch die Sprengungen mit Emulsionssprengstoff nicht gänzlich auszuschließen seien. Wörtlich zitiert wurde dann „nachdem das durch die Sprengung gewonnene Material zum überwiegenden Anteil abtransportiert wird, verbleibt auf den Abbauflächen kaum Material, welches mit Sprengmittelrückständen behaftet ist“. Dazu habe der Privatsachverständige GG (Beilage ./C) ausgeführt, dass ca. 20% des abgebauten Materials (400.000 m³) an nicht verwertbaren Anteilen als Abraum im Abbaugebiet verhaldet werden solle dh relevante Gesteinsteile deponiert würden. Damit werde die Wasserqualität der Bergwässer und gegebenenfalls auch der vorhandenen Quellen dauerhaft beeinflusst. Zu befürchten sei, dass die Quellschüttungen geringer würden. Unter Verweis auf das Gutachten HH (Beilage ./F) wird vorgebracht, dass dieser indirekt bestätigt habe, dass durch die Verkarstung des Gebirges der Schadstoffeintrag in den Untergrund leicht möglich sei, was die Qualität des Karstgrundwasserkörpers und der Quellen massiv beeinträchtige. Der Privatsachverständige JJ sei aus all den Gründen beauftragt worden, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben (Beilage ./E), welcher darlegt, dass eine qualitative Beeinträchtigung unter näherer Darlegung der Gründe durch den Eingriff im Einzugsgebiet der Quellen als sehr wahrscheinlich angenommen werden müsse. Behauptet wurde, dass Gefährdungen durch Trübungen und Verkeimungen insbesondere der Quelle 1 der WG AL und der Quelle 105 nicht ausgeschlossen werden können, da zu erwarten sei, dass der geplante Abbau im Einzugsbereich dieser Quellen liege. Diese Befürchtungen seien schon im mineralrohstoffrechtlichen Verfahren vorgebracht worden. Eine weitere Stellungnahme eines Privatsachverständigen sei eingeholt worden und bestätigt der Sachverständige GG auch (Beilage ./J), dass es zu qualitativen Beeinträchtigungen (Einschwemmung Feinkornpartikel, Schadstoffe aus Sprengbetrieb, Störfälle durch Manipulationsverluste) und weiters durch die Sprengerschütterungen zu einer Veränderung der Wasserwegigkeiten komme. Der Annahme im Projekt (EJ), dass die Quellen 101 bis 105 und 107 nicht bis zum Abbaugebiet reichen würden, werde unter Verweis auf das Quellwassermonitoring zwischen 2011 und 2016 widersprochen. Die Betriebstankstelle mit einem Tank von 10.000 Liter Fassungsvermögen erweise sich zudem als höchstproblematisch, da keine befestigte Fläche und sonstige Vorkehrungen gegen Treibstoffaustritt vorgesehen seien. Das Absedimentieren der eingeschwemmten Schlufftone auf dem Migrationsweg zu den Quellen reiche allenfalls nicht aus und führe dies zu einer Eintrübung des Quellwassers, in Folge zu einer Reduktion der UV-Durchlässigkeit und wiederum in Folge, dass die UV-Anlagen zur Wasseraufbereitung nicht mehr funktionieren würden. Der Privatsachverständige JJ komme in seinem Gutachten Juni 2017 (Beilage ./K) zum inhaltlich gleichen Ergebnis. Beide Privatsachverständigen kommen zum Ergebnis, dass aufgrund fehlender Einreichunterlagen eine Prüfbarkeit nicht gegeben sei, da keine abschließenden Aussagen über Einzugs- und Entwässerungsbereiche getroffen würden, noch die Fließpfade bekannt seien. Auch hinsichtlich der Oberflächenentwässerung gäbe es keine prüfbaren Unterlagen. Die Einreichunterlagen würden in keinster Weise ausreichen, um die Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer nur annähernd prüfen zu können, weshalb von einer Beeinträchtigung auszugehen sei. Zudem stelle der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nichts Anderes dar als einen Auszug der zur Erteilung der mineralrohstoffrechtlichen Genehmigung vorgelegten Gewinnungsbetriebsplanes samt Beilagen.
Als Beilagen ./H und ./I wurden Schreiben der Wassergenossenschaft (WG) AL vom 10.05.2012 und 11.04.2017 vorgelegt, mit welchen die WG AL die weitere uneingeschränkte Nutzung der „AAquelle“ (Schüttungsmenge, Wasserqualität) und dazu notwendige Sicherungsmaßnahmen bzw. eine allfällige Haftung forderte. Zudem sprach sich die WG AL gegen den massiven Landschaftseingriff am AA aus. Weiters wurde mitgeteilt, dass der einstimmige Beschluss gefasst worden sei, dass die AAquelle zur Trinkwassernutzung notwendig sei und zeitnah ein Projekt zur wasserrechtlichen Genehmigung eingereicht werde. Als Beilagen ./l und ./M wurden Übereinkommen mit der ÖBf AG betreffend Quellnutzungen vorgelegt.
b) In der mündlichen Verhandlung am 06.07.2017 wurde von den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern auf die Stellungnahme vom 03.07.2017 verwiesen und von BD AN (nunmehr DG und DF AN), AU AI, BY BE für BH und BF BE, BP BO (nunmehr DH BO), BM BL, AT AN und CE CD als Vertreter von AJ AI gesonderte Stellungnahmen abgegeben (Befürchtung von Schäden auf Grundstücken, Forderung von Garantien, dass es zu keiner Quellbeeinträchtigung kommt, Befürchtung von Schäden durch Abholzung, Zerstörung der Lebensgrundlage ua). Die Gemeinde AL verwies auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 03.07.2017.
c) Mit Schriftsatz vom 02.10.2017 wurden vom Rechtsvertreter weitere Vertretungsvollmachten für die unter Nr. 20. bis 39. angeführten Personen bekanntgegeben und ergänzende Einwendungen vorgebracht. Unter Verweis auf das Gutachten des Privatsachverständigen JJ vom September 2017 (Beilage ./N) wurde vorgebracht, dass es entgegen dem Technischen Bericht EL nicht zutreffe, dass Niederschlagswässer über leistungsfähige Einsickerungen abgeleitet werden können. Insbesondere die Beschwerdeführer Dr. AR BU, BV AN, AT AN und BD und AV AN (nunmehr DF und DG AN), deren Grundstücke am Fuße des AA liegen, können bestätigen, dass es immer wieder Probleme mit Hangwasserabflüssen nach Starkregen gäbe. Unter Verweis auf die Stellungnahmen der Grundeigentümer Beilage ./O und Beilage ./Q könne auch der Bürgermeister der Gemeinde AL dies bestätigen. Es folgt eine tabellarische Auflistung aller betroffenen Grundstücke, wobei dies - unter Berücksichtigung der aktuellen Grundbuchsverhältnisse/Rechtsnachfolge - für folgende Beschwerdeführer behauptet wurde (Seite 5 des Schriftsatzes):
AJ und AU AI GN ii/a und GN jj/a je KG AA
AT AN GN ii/b KG AA
DF und DG AN GN kk/a KG AA
DH BO GN ll/a KG AA
WG AL GN mm/e KG AL
Dr. AR BU GN nn KG AA
BV und BW AN GN oo/a KG AA
DE AN GN pp KG AA
CE CD GN qq/a und GN qq/b je KG AA
AJ CK GN rr KG AL
CJ BK GN rr KG AL
DI und CX DC GN aa KG AL
CN und BY BO GN ll/b KG AA
Gemeinde AL GN ss/a KG AA (AP)
AJ und CU CT GN tt KG AA
CV CI GN uu/a KG AA
CW CI GN vv KG AA
CX AQ GN ww/a KG AA
Mit diesem Schriftsatz wurde vorgebracht, dass durch die Verwirklichung des Projektes der Abfluss massiv erhöht werde, sodass die Grundstücke der genannten Beschwerdeführer mit weitaus höheren zusätzlichen Beaufschlagungen belastet werden. Aus dem Privatsachverständigengutachten JJ vom 26.09.2017, Punkt 2.1. ergäbe sich, dass die Ausführungen und Berechnungen im Projekt EL unzureichend seien. Das Projekt könne daher aufgrund der unzureichenden Unterlagen nicht bewilligt werden. Vom Bürgermeister der Gemeinde könne hinsichtlich des Begleitweges und des Verladeareals bestätigt werden, dass es immer wieder zu massiven Hangwasserproblemen und Überflutungen aus den Flanken des AA auf die Bundesstraße gekommen sei. Dieser Umstand sei im Projekt EL unzureichend berücksichtigt worden und komme es bei Verwirklichung des Projektes zu vermehrtem Abfluss von Oberflächenwasser auf die darunterliegende Landesstraße und zu einer Gefährdung für den Verkehr. Der Privatsachverständige JJ führt aus, dass im Bericht EJ vom 08.09.2017 die aufgeworfenen Fragen in der Stellungnahme JJ vom 29.06.2017 nach wie vor nicht ausreichend beantwortet seien, sodass nach wie vor nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Gefährdung der Quellen der Beschwerdeführer vorliege. Gemäß der Stellungnahme der Beschwerdeführer BD und AV AN (nunmehr DF und DG AN) sei bereits durch Kahlschläge in der Vergangenheit eine derartige Beeinträchtigung eingetreten. Der viel massivere Eingriff durch den ZZ würde diese Veränderung noch viel dramatischer ausfallen lassen. Zum Nachweis der Wasserrechte von AO und CC AN (nunmehr DE AN) wurde die Regulierungsurkunde Nr abc vom 25.04.1897 vorgelegt (Beilage ./P).
d) In der mündlichen Verhandlung am 04.10.2017 gaben die Beschwerdeführer AO AN (nunmehr DE AN, Seite 47 des Bescheides), BD AN (nunmehr DF und DG AN, Seite 48 des Bescheides), BP BO (nunmehr DH BO, Seite 48 des Bescheides plus Beilage C der Verhandlungsschrift vom 4.10.2017) jeweils gesonderte Stellungnahmen ab (Verweis auf grundbücherlich sichergestelltes Benutzungsrecht an der Quelle 101, Forderung nach Kontrolle durch einen unabhängigen Sachverständigen der Liegenschaften BD AN, Verweis auf Hangrutschungsgefahr für Wiesenflächen ll/a und ll/c durch Wasserquellen, Verdoppelung der Wassermassen durch den ZZ, Verunreinigung der Quellen durch etwaigen Ölausfluss bei der Betriebstankstelle). Von der Gemeinde AL erfolgte ebenfalls eine gesonderte Stellungnahme (Seite 51f des Bescheides) mit welcher festgehalten wurde, dass es zu keinerlei Beeinträchtigungen der Wasserqualität und –quantität der Quelle der WG AL (aus Bedarfsgründen und Sicherstellung der Versorgung) kommen dürfe, da zahlreiche Gemeindebürger von AL mit Trinkwasser versorgt würden. Die Wasserwegigkeiten (mögliche Betroffenheit der Quellen KK) sei amtswegig zu ermitteln.
Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurden einmal mehr die unzureichenden Unterlagen moniert. Von den anwesenden Privatsachverständigen JJ und GG wurde zum Gutachten des Landesgeologen ausgeführt, dass im Gutachten widersprüchlich zum Projekt angeführt worden sei, dass das gesamte Haufwerk abgefördert werde, sohin keine Sprengmittelrückstände im Abbaugebiet verbleiben würden, zumal im Projekt 400.000 m³ an Abraum als nicht verwertbarer Lagerstättenanteil verbleiben solle. Es sei weiters nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zum Ergebnis komme, dass es keine Verbindung zu den Quellen der WG AL geben solle. Der Projektwerber selbst gebe an, dass das Einzugsgebiet der Quellen bis ins Abbaugebiet reichen könne. Alle Gutachter würden zudem davon ausgehen, dass es sich beim Karstgrundwasserkörper um Dachsteinkalk handle, wohingegen der Landesgeologe nun von Oberalmer Schichten ausgehe. Dies widerspreche auch einer überschlägigen Wasserbilanz, welche ein erforderliches Einzugsgebiet der Quelle 108 von ca 250.000 m² ergebe (unter Annahme einer Abflussspende von 20 l/s und einer mittleren Schüttung von 5 l/s). Es gäbe keine neuen Erkenntnisse seit der Verhandlung am 06.07.2017, insbesondere gebe es keine intensiven karsthydrologischen Untersuchungen, wie dies bereits im Gutachten MM im Jahr 2007 gefordert worden sei, welches Projektbestandteil sei. Zum Gutachten der Amtssachverständigen für Gewässerökologie wurde ausgeführt, dass die WG AL bereits mit dem Bau zur Wieder-Inbetriebnahme der Quelle 108 begonnen habe und diese zu Beginn des Jahres 2018 in Betrieb gehen solle. Wie aus dem Wasserbuch ersichtlich sei, liege eine aufrechte Genehmigung zum Trinkwasserbezug vor. Zum Gutachten des hydrographischen Amtssachverständigen wurde moniert, dass dieser die Daten hinsichtlich der Versickerungsfähigkeit aus dem Projekt übernehme. Die Frage der Sickerungsfähigkeit des Untergrundes sei jedoch nicht im Zuge der Projektumsetzung, sondern vor einer Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit zu klären. Dies unter Berücksichtigung der Größe und der möglichen Auswirkungen des Projekts. Zur Berechnung des Sickerbeckens beim Verladeareal wurde vorgebracht, dass gemäß den von der Projektwerberin errechneten Einstauzeit ein Stand der Technik entsprechender Betrieb nicht möglich sei. Zudem ergäbe sich aus den Unterlagen, dass in den Entwässerungsmulden anfallendes Oberflächenwasser nur bei Starkregenereignissen und da nur im Ausmaß von 50% eingeleitet werden könne. Alle übrigen Oberflächenwässer würden nach wie vor ungefiltert und unretendiert in den Karstwasserkörper eindringen. Weitere Eingaben zu den Gutachten wurden vorbehalten (Seite 48f).
e) Mit Schriftsatz vom 10.10.2017 erfolgte eine „Äußerung zu den Gutachten der Amtssachverständigen“ samt Urkundenvorlage (Beilage ./R Stellungnahme JJ vom 06.10.2017 und Beilage ./S Stellungnahme GG vom 06.10.2017).
Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Hydrogeologie, Gewässerökologie und Hydrographie, welche alle zum Ergebnis kommen, dass keine Quellbeeinträchtigungen zu erwarten seien, verwundere. Dies unter Verweis auf die Begründung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts vom 27.05.2016, wonach sechs Amtssachverständige darauf hingewiesen hätten, dass Beeinträchtigungen möglich seien. In der Verhandlung am 06.07.2017 hätten die Amtssachverständigen nicht einmal die Verhandlungsreife der Einreichunterlagen bestätigt. Mit Ausnahme des Entwässerungskonzeptes seien keine weiteren Unterlagen nachgereicht worden. Die Beurteilungsgrundlagen für die Frage einer Beeinträchtigung der Quellen AA seien daher immer noch dieselben. Es verwundere, dass nun genau die Amtssachverständigen, die damals die Verhandlungsreife nicht einmal konstatieren haben könne, zum Ergebnis kommen würden, dass das Projekt sogar bewilligungsfähig sei. Unter Verweis auf die vorgelegten Stellungnahmen der Privatsachverständigen sei der „Meinungsschwenk“ in keinster Weise nachvollziehbar oder begründbar. Die Gutachten seien daher weder schlüssig noch nachvollziehbar und würden vielmehr den eigenen Stellungnahmen der Amtssachverständigen im MinroG-Verfahren widersprechen.
f) Mit Schriftsatz vom 17.11.2017 wurde eine weitere Stellungnahme eingebracht, in welcher vorgebracht wurde, dass die Wasserbenutzungsrechte an den Quellen 101 bis 108 und Quelle BO entgegen der Ansicht der Einschreiterin nicht erloschen seien, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Es liege weder eine Zerstörung, eine Untersagung oder eine Einschränkung vor, noch wurde auf die Inanspruchnahme verzichtet. Das Wasserbenutzungsrecht sei auch nicht durch die ordnungsgemäße Einstellung des Betriebes erloschen, weil zuvor von der Behörde eine angemessene Frist zur Wiederaufnahme des Betriebes einzuräumen sei. Zudem komme der Einschreiterin nicht das Recht zu, die Feststellung des Erlöschens zu beantragen.
g) Mit Schriftsatz vom 26.06.2018 wurden weitere Unterlagen vorgelegt und zwar das Ergebnis eines Markierungsversuchs aus dem Jahr 1986 (Beilage ./T), eine Stellungnahme des Privatsachverständigen GG vom 22.06.2018 (Beilage ./U) und eine weitere des Privatsachverständigen JJ vom 25.06.2018 (Beilage ./V). Aus diesen Gutachten würden sich ergeben, dass die Ausführungen des Landesgeologen vom 04.10.2017 wie auch die des Projektanten EJ, wonach eine Beeinträchtigung der Quellen insbesondere jene der WG AL, aber auch der anderen Quellen 101 bis 107 ausgeschlossen sei, nicht richtig sei. Eine Beeinträchtigung könne gerade nicht ausgeschlossen werden.
Der Privatsachverständige GG bewertet in seiner Stellungnahme zusammenfassend das Ergebnis des Markierungsversuchs aus 1986, wonach die bisherigen Modellvorstellungen betreffend das Einzugsgebiet der Quellen für den WV ZP großteils nach seiner Beurteilung nicht haltbar seien und fordert einmal mehr eine fachlich fundierte und wissenschaftlich abgesicherte Darstellung der komplexen Hydrogeologie und Oberflächenwassersituation des AA-Gebirgsstockes. Der Privatsachverständige JJ bestätigt in seiner Stellungnahme lediglich die Richtigkeit der Ausführungen GG.
h) Mit Schriftsatz vom 31.07.2018 wurde eine Stellungnahme zum übermittelten Ergebnis des Sickerversuches samt Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen unter Verweis auf die fachlichen Stellungnahmen der Privatsachverständigen GG vom 31.07.2018 (Beilage ./W) und JJ vom 26.07.2018 (Beilage ./V doppelt) abgegeben. Zusammengefasst wurde moniert, dass die Versickerungsversuche in der falschen geologischen Einheit erfolgt und nicht repräsentativ seien, widersprüchliche Angaben in Bezug auf die Schurftiefen und ein Rechenfehler bei der Auswertung des Schurf 1 vorlägen, dass der Schluss, dass die Grundwasseroberfläche unter der Sickersohle liege, keinesfalls gezogen werden könne und die Sickerversuche nicht entsprechend der Ö-NORM B4422-2 durchgeführt worden seien. Die nachgereichten Unterlagen seien nicht geeignet, um das Projekt abschließend beurteilen zu können.
i) Mit Schriftsatz vom 19.12.2018 wurde schließlich unter Vorlage der Untersuchungsberichte EJ vom 29.10.2002 (Beilage ./W doppelt) und vom 04.10.2006 (Beilage ./X), der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.09.2015 betreffend das MinroG-Verfahren (Beilage ./Y), die Stellungnahme des Privatsachverständigen GG vom 27.09.2018 (Beilage ./Z), des wasserrechtlichen Bewilligungs- und weiters Überprüfungsbescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 26.02.2003 und 21.03.2007 betreffend die WVA der Gemeinde PP und den WV ZP (Beilage ./AA und Beilage ./BB) und die Verhandlungsschrift vom 10.05.2012 betreffend Bewilligungsverfahren MinroG (Beilage ./CC) zusammengefasst ein Vorbringen erstattet, wonach es zu einer Verschlechterung der Wasserqualität komme, wobei es vorrangig um die Quellen der Gemeinde PP und des WV ZP ging. Aus der behaupteten wahrscheinlichen Beeinträchtigung dieser nördlich gelegenen Quellen wurde im Ergebnis eine Beeinträchtigung auch der südlichen Quellen angenommen und behauptet. Es wurde die Anregung auf die Ausweisung eines Wasserschongebietes für den Bereich AA-YY erstattet.
Von der belangten Behörde wurden zu den abgegebenen Stellungnahmen, insbesondere zu den fachlichen Stellungnahmen der Privatsachverständigen, immer wieder ergänzende Stellungnahmen der Amtssachverständigen eingeholt.
1.3.2.
Letztlich wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.04.2019 der mitbeteiligten Partei „die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung der im Bereich des Abbaugebietes des geplanten Festgesteinabbaues AA in der Gemeinde AL (auf Teilen der Grundstücke ff/a KG AA und GN ee KG AL) sowie im Bereich der zu diesem Vorhaben geplanten Bergbau- bzw. Nebenanlagen anfallenden, mitunter verunreinigten Oberflächenwässer nach vorhergehender Reinigung und Retention sowie zur Errichtung und Benützung der hiezu dienenden Anlagen“ auf Rechtsgrundlage des § 32 WRG ua erteilt.
Als wesentliche Bescheidbestandteile wurde im Spruch auf die näher bezeichneten und vidierten Projektunterlagen sowie auf die Verhandlungsschrift vom 04.10.2017 und die im Verfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen verwiesen. Die Bewilligung wurde unter Vorschreibung von Auflagen aus geologischer (Spruchpunkt A.a.), aus maschinenbautechnischer (A.c.), aus Sicht des Gewässerschutzes (A.d.), aus hydrologischer (A.e.), aus wasserbautechnischer (A.f.) Sicht sowie in allgemeiner Hinsicht (A.b.) und unter Festlegung von Bedingungen und Fristen (Fertigstellungsfrist 01.05.2022) erteilt. Unter Spruchpunkt A.g. „Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung“ wurde festlegt: „Verladeareal: 2,33 l/s bzw. 199 m³/d“. Unter Spruchpunkt D) Dingliche Gebundenheit wurde festgelegt, dass „das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht an das Eigentum der Betriebsanlage, das ist im gegenständlichen Fall die Fahrzeugabstellhalle mit Betriebstankstelle auf GN ee KG AL“ gebunden wird.
Ein gesonderter Abspruch im Spruch über die Einwendungen der Nebenparteien des Verfahrens erfolgte nicht.
In der Begründung wurden der Verfahrensgang und die im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten bzw. abgegebenen Stellungnahmen und Gutachten zum überwiegenden Teil wörtlich wiedergegeben (Seiten 11 bis 73). In den rechtlichen Erwägungen erfolgten zum einen allgemeine Ausführungen zu § 59 Abs 1 AVG und zur Zulässigkeit von Einwendungen und zum anderen wurden die einzelnen Einwendungen, geordnet nach Themenbereichen abgehandelt. Die rechtlichen Ausführungen bezogen sich auf Einwendungen betreffend Oberflächenentwässerung im Bereich des Abbaus und zwar im Hinblick auf eine behauptete qualitative wie auch quantitative Beeinträchtigung von Quellen sowie auf die nicht festgelegte Konsenswassermenge im Abbaubereich (Punkt 2.2.2.1., Seiten 76f des Bescheides), auf die behaupteten Beeinträchtigungen durch beschleunigt anfallende Hangwässer (Punkt 2.2.2.2, Seite 78 des Bescheides), auf die Einwendung betreffend Oberflächenentwässerung im Bereich der Verladestation (Punkt 2.2.2.3., Seite 79 des Bescheides), auf den Umfang der Einreichunterlagen (Punkt 2.2.2.4., Seiten 79f des Bescheides) sowie zum Antrag bzw. Gegenstand des Verfahrens (Punkt 2.2.2.5., Seiten 80f des Bescheides). Schließlich erfolgte noch eine Begründung zur festgelegten Fertigstellungsfrist, zur Vorschreibung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht und zur Ausweisung eines Wasserschongebietes im Bereich des AA-YY.
Zusammenfassend wurde festgestellt, dass durch das Vorhaben keine Verletzung von wasserrechtlich geschützten Rechten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren ist. Die Entscheidung wurde auf die von der Behörde als schlüssig und nachvollziehbar bewerteten fachlichen Beurteilungen der beigezogenen Sachverständigen gestützt, welche der Behörde aus zahlreichen Verfahren bekannt sind und welche über die erforderlichen, dem aktuellen Stand der Wissenschaften entsprechenden Fachkenntnisse verfügen und unparteiisch sind.
1.4. Beschwerde
Mit Schriftsatz vom 22.05.2019 brachten, im Schriftsatz numerisch fortlaufend von 1 bis 39 bezeichnete, de facto aber 40 Beschwerdeführer (Nr. 6. und 33. ident, unter Nr. 32. drei Personen genannt) gemeinsam rechtsfreundlich vertreten eine umfangreiche, fast 60 Seiten umfassende Beschwerde ein und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Als Beilagen wurden der Beschwerde eine Stellungnahme des Privatsachverständigen JJ vom 10.05.2019 (Beilage ./DD) und eine Stellungnahme des Privatsachverständigen GG vom 19.05.2019 (Beilage ./EE) angeschlossen.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde wurde zusammengefasst zum einen auf die Bestimmung des § 102 Abs 1 lit b WRG verwiesen und einzelne Quellen auf den entsprechenden Grundstücken angeführt (Pkt. 1.2.). Zum anderen wurde die Beschwerdelegitimation der Gemeinde AL zusätzlich auf § 102 Abs 1 lit d, § 31c Abs 3 und § 34 Abs 6 WRG gestützt und dies mit dem Schutz der lokalen Wasserversorgung, einer potentiellen Trinkwasserbeeinträchtigung durch die künftig auf felsigem Untergrund schnellere und direktere Versickerung und die Reinhaltungsverpflichtung von Grund- und Quellwasser begründet (Pkt. 1.3.). Der Wassergenossenschaft AL komme gemäß § 102 Abs 1 lit e WRG ex lege Parteistellung zu (Pkt. 1.4.). Die Beschwerdeführer Nr. 1., 5., 7., 8., 15. und 17. bis 39. seien Eigentümer von Grundstücken am Fuße des AA bzw. die Gemeinde (Nr. 34.) sei Eigentümerin der Landesstraße und von Oberflächenabflüssen in Form von Hangwasserabflüssen betroffen (Pkt. 1.5.).
Nach Darstellung des Sachverhaltes aus Sicht der Beschwerdeführer (Pkt. 2.) wurden als Beschwerdegründe (Pkt. 3.) sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit (Pkt. 4.) als auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften (Pkt. 5.) vorgebracht und zwar im Einzelnen zusammengefasst Folgende:
Unter Pkt. 4.1. „Zur Gefährdung der Quellen bzw. Quellwasserversorgungen im Abflussbereich des AA“ wurde nach Darlegung der einzelnen Quellnutzungen auf den GN jj/b KG AA, GN ff/a KG AA und GN aaa KG AA, der Quelle 108, sowie der im Nahebereich des Projektgebiets gelegenen TTquelle 4 & 5 und VVquelle im Gemeindegebiet RR vorgebracht, dass die Behörde die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Quellen nicht ausreichend berücksichtigt habe. Unter Verweis auf § 30 Abs 1 WRG sei das Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden könne. Die Einhaltung diesbezüglicher Vorhaben sei durch den angefochtenen Bescheid nicht sichergestellt. Unter Verweis auf die Stellungnahme des Privatsachverständigen JJ vom 15.09.2015 (Verwaltungsakt Beilage ./E) könne es durch die geplante Abbautätigkeit zu einem Abtrag der Deckschichten und zu einer Reduzierung der Überlagerung des Bergwasserkörpers kommen. Dadurch werde die natürliche Filterpassage des versickernden Wassers reduziert bzw. entfernt und die Fließzeiten zu den Quellen verkürzt, wodurch wiederum der erleichterte Eintrag von Schadstoffen und Keimen in dem Karstwasserkörper gegeben sei. Zudem können Trübungen der Quellen durch die Einschwemmung von Feinsedimenten in den Karstaquifer auftreten. Diese Stellungnahme zeige eindeutig auf, dass eine qualitative Beeinträchtigung (Verkeimung, Trübung) der Quellen dann möglich sei, wenn der Eingriff im Einzugsgebiet der Quellen stattfinde. Dies müsse nach Ansicht des Privatsachverständigen für die Quelle 1 der WG AL und aufgrund der Lage der Quelle 105 sowie der geologischen Verhältnisse als sehr wahrscheinlich angenommen werden. Zudem seien weitere Beeinträchtigungen durch eine unsachgemäße Manipulation mit Schmier- und Kraftstoffen oder bei technischen Gebrechen oder Unfällen denkmöglich. Weiters könne es durch den Einsatz von Sprengmitteln zu einer Ablagerung von reduzierten Stickstoffverbindungen kommen, wenn Niederschläge in das Karstwasser einsickern (Pkt. 4.1.12 bis 15).
Der Privatsachverständige JJ zeige für die Quelle 1 der WG AL auf, dass der im hydrologischen Gutachten EJ dargestellte Karstwasserspiegel „jedenfalls tiefer als 850m üA“ nicht für diese Quelle gelten könne, da sich deren Quellaustritt auf ca 880 m üA befinde. Auch bei der Quelle 105 auf einer Seehöhe von 850 m üA sei zu erwarten, dass deren Karstwasserspiegel höher liege. Auf Basis der vorliegenden Unterlagen könnten keine Aussagen für Reinigungs- und Sedimentationsleistungen der vadosen Zone nach gutachterlicher Schlussfolgerung getroffen werden (Pkt. 4.1.16/17).
Gemäß den Untersuchungen des Privatsachverständigen (Chemismus und geologisch-geomorphologische Verhältnisse) sei zu erwarten, dass der ZZ im Einzugsgebiet der Quelle 1 der WG AL liege. Die Quelle 1 weise schon im Ist-Zustand immer wieder Verkeimungen auf, wie dies für viele Karstquellen in der Region typisch sei. Sollte der ZZ im Einzugsbereich liegen, könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch den Wegfall der Filterpassage und der Verkürzung der Fließzeiten es zu vermehrten Trübungen der Quelle in einem Ausmaß komme, welche die Nutzung der Quelle auch mittels UV-Entkeimung verunmögliche oder wesentlich erschwere oder verteure. Ähnliches gelte auch für die Quelle 105. Diese beiden Quellen seien ohne weitere (über einen längeren Zeitraum führende) karsthydrologische Untersuchungen hinsichtlich möglicher qualitativer Beeinträchtigungen gefährdet. Eine Beeinträchtigung der anderen Quellen (101, 102, 103, 104 und 107) im südlichen Bereich des AA könne ohne weiterführende Untersuchungen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden (Pkt. 4.1.18 + 4.1.20).
Für das Projekt dieser Größenordnung seien die vorliegenden Unterlagen jedenfalls durch entsprechende Markierungsversuche, Isotopenuntersuchungen und Langzeitschüttungsbeobachtungen zu überprüfen, damit qualifizierte Aussagen über die unterirdische Entwässerung und die Gefährdung von Quellen überhaupt erstellt werden könnten. Zumindest ein Tracer-Versuch mit Einspeisung der Markierungsstoffe im Abbaugebiet selbst sei erforderlich (Pkt. 4.1.19). Befund und Gutachten des hydrographischen Amtssachverständigen würden im Übrigen keinerlei Aussagen zu möglichen qualitativen Quellbeeinträchtigungen treffen (Pkt. 4.1.22).
In seiner Stellungnahme vom 10.05.2019 (Beilage ./DD) zeige der Privatsachverständige JJ auf, dass der hydrogeologische Amtssachverständige bislang alle Erkenntnisse und Aussagen anderer Gutachten ignoriert habe und seien die mit Stellungnahme vom 15.09.2015 (Anm: Beilage ./E) dargelegten Tatsachen bis dato nicht widerlegt worden. Diese fehlende Behandlung belaste den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, zumal sich die belangte Behörde nur auf bloße Verweise auf Stellungnahmen der Amtssachverständigen beschränke (Pkt. 4.1.23).
Dass die angeführten Quellen im Eigentum der Beschwerdeführer Nr. 1., 5. bis 8, 17. bis 29. und 32. seien ergäbe sich aus der Bestimmung des § 3 Abs 1 lit a WRG, wonach das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser und das aus einem Grundstück zutage quellende Wasser dem Grundeigentümer gehöre. Die Beeinträchtigung ihrer Quellen, welche laut Ausführungen der Amtssachverständigen (Verhandlungsprotokoll vom 10.05.2012, Seite 37 als Beilage ./A des Verwaltungsaktes) nicht auszuschließen sei, stelle eine Gefährdung ihres Eigentums an den Quellen dar und könnten die Beschwerdeführer dies selbstverständlich als Verletzung ihres subjektiven Rechtes geltend machen. Hieraus ergäbe sich eindeutig die Parteistellung der Quelleneigentümer und hätte die Behörde die zahlreichen Einwendungen berücksichtigen müssen. Die belangte Behörde habe diese und die damit verbundenen Beweismittel unzureichend und unrichtig gewürdigt, weshalb der Bescheid auch aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei (Pkt. 4.1.24).
Zur qualitativen Beeinträchtigung von Quellen durch Versickerung im Bereich des Abbaugebietes (Pkt. 4.2.1) habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass bei projektgemäßer Ausführung des Vorhabens eine qualitative Beeinträchtigung äußerst unwahrscheinlich sei. Es wird auf Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen (zur Vermeidung einer direkten Versickerung über angetroffene Dolinen, zur Treibstofflagerung und Betriebstankstelle und zu den Sickermulden und den geplanten Erdwällen) wie auch des hydrographischen Landesdienstes (zu fortlaufenden Sickerversuchen, keine wahrnehmbare Veränderung des großräumigen Sickerverhaltens, der unterirdischen Wasserwegigkeit oder des Wasserdarbotes und Ausschluss einer oberflächigen Entwässerung in Richtung Süden) auszugsweise verwiesen. Unter Verweis auf die Einwendungen vom 03.07.2017 sowie auf die Stellungnahme des Privatsachverständigen JJ, wonach Gefährdungen durch Trübungen und Verkeimungen insbesondere der Quelle 1 der WG AL und der Quelle 105 nicht ausgeschlossen werden könnten, sei zu erwarten, dass der geplante Abbau im Einzugsbereich dieser Quellen liege. Es sei auf die Stellungnahme des Privatsachverständigen GG vom 28.06.2017 (Beilage ./J des Verwaltungsaktes) verwiesen worden. Es folgen auszugsweise wörtliche Wiedergaben zur Sprengerschütterung mit Veränderung einer Wasserwegigkeit, Einschwemmung mineralischer Feinkornpartikel in den Felsuntergrund durch Öffnen des Gebirges bzw. Abtrag der Lockersteinsüberlagerungen sowie dem Anfallen von Feinmaterial beim Abbau im ZZ; weiters zur Betroffenheit der Quellen. Eine Auswertung des Quellwassermonitoring von 2011 bis 2016 in hydrochemischen Diagrammen fehle, somit sei es nicht möglich eine Quellbeeinträchtigung zu entkräften. Vielmehr sei eine mögliche Beeinträchtigung wahrscheinlich. In der Folge wurde betreffend Störfälle und das Absedimentieren auf die Ausführung des Privatsachverständigen GG auf Seite 8 und 9 der Stellungnahme Bezug genommen. Zum gleichen Ergebnis sei der Privatsachverständige JJ in seinem Gutachten (Beilage ./K des Verwaltungsaktes) gekommen (Verweis auf die do. Seiten 8 und 10). Zusammenfassend zu diesem Punkt wurde dargelegt, dass es nach Angaben der (Privat)Sachverständigen zur Versickerung gefährlicher Stoffe wie Schmier- und Kraftstoffe komme, welche auf die Qualität der örtlich vorhandenen Quell- und Grundwässer einen enormen Einfluss haben könnten. Sickerversuche im Bereich des Abbaugebietes seien zur Gefahrenminimierung von erheblicher Notwendigkeit. Eine zu erwartende nachteilige Auswirkung auf die Qualität der Gewässer habe daher dargelegt werden können. Der Verweis der Amtssachverständigen auf die Auflagen sei ungenügend.
Unter 4.2.2 „Zur Wasserwegigkeit und Betroffenheit der nördlich gelegenen Quellen von ZP und PP“ wird einleitend dargelegt, dass auf die weite und rasche Wegigkeit des Grundwassers mit den bislang dargelegten Stellungnahmen bereits hingewiesen worden sei, sodass von negativen Auswirkungen für weit mehr Quellen als die der Beschwerdeführer ausgegangen werden müsse. In der Folge (Pkt. 4.2.2. b) bis l), Seiten 17 bis 23 der Beschwerde) beziehen sich die Ausführungen auf mögliche Beeinträchtigungen der Wasserversorgungsanlage des Wasserverbands ZP und der Gemeinde PP, deren Wiedergabe sich deshalb erübrigt, da die Gemeinde PP keine Beschwerde erhoben hat und über die vom Wasserverband erhobene Beschwerde in einem eigenen Beschwerdeverfahren entschieden wurde.
Es wurde auf die im MinroG-Verfahren erhobene Bescheidbeschwerde verwiesen, diese vollinhaltlich aufrechterhalten und daraus Passagen wörtlich zitiert (siehe Pkt. 4.2.2. h)).
Entbehrlich ist weiters die Wiedergabe des Beschwerdevorbringen Punkt 4.2.3. „Zur Stellungnahme des Landesgeologen“, da sich dieses auf die ZPer Quellen und den Brunnen UU (Anm: WVA des Wasserverband ZP) bezieht, welche hier nicht verfahrensgegenständlich sind.
Einmal mehr wird auch in der Beschwerde das Nichtvorliegen aller notwendigen Detailuntersuchungen vorgebracht (Pkt. 4.2.4.), welche trotz der Fülle an bereits vorliegenden geologischen-hydrologischen Stellungnahmen und Gegenstellungnahmen bis dato nicht vorliegen würden. In Zusammenschau mit den unter Pkt 4.2.6. „Zum Umfang der Einreichunterlagen“ erfolgten Ausführungen wird insgesamt auf das Fehlen folgender nach Ansicht der Beschwerdeführer notwendigen Erhebungen und Unterlagen zusammengefasst verwiesen:
- Nichtvorliegen von detaillierten hydrogeologischen Untersuchungen inklusive Markierungsversuch
- fehlende Erkundungen der Karsthydrogeologie
- fehlende Erkundungen der Fließwege
- fehlende notwendige Tiefenschärfe der offiziellen geologischen Karte Maßstab 1:50.000 Blatt 64 UV inklusive der Erläuterungen aus 2009, das Kartenwerk könne keine hydrologische Detailuntersuchung ersetzen
- nicht korrekt durchgeführte Sickerversuche beim Verladeareal
- kein Sickerversuch im Abbauareal
- kein funktionierendes Einreichprojekt für das Thema Versickerung/Retention im Abbau, da alle anfallenden Oberflächenwässer inklusive Schwebstofffracht ungehindert im klüftigen und verkarsteten Gebirge versickern
Die vorliegenden Unterlagen seien schlicht nicht ausreichend, um einen positiven Wasserrechtsbescheid zu erlassen. Unter Verweis auf die Stellungnahme des Privatsachverständigen JJ vom 25.06.2018 (Beilage ./V im Verwaltungsakt; Anm: es gibt eine weitere als Beilage ./V benannte Stellungnahme JJ vom 26.07.2018!) sei der Nachweis erbracht worden, dass im Markierungsversuch im Jahr 1986 im Bereich des AA ein Farbstoff über mehrere Schicht- und Deckgrenzen hinweg und innerhalb von 30-40 Tage zu den ca 2,7 km entfernten ZPer Quellen mit einer sehr hohen ermittelten Abstandsgeschwindigkeit (ca. 90m/d) transportiert worden sei.
Von Seiten der Amtssachverständigen seien sohin offenkundig bloß Mutmaßungen als Grundlage der Bewertung herangezogen worden; dies mit dem Beisatz, dass man während des Betriebes ohnehin auf kleine Abweichungen reagieren könne. „Im Falle potentiell maßgeblicher Einwirkungen werde jedoch eine Eingriffsmöglichkeit implizit verneint, zumal es im laufenden Betrieb bereits zu spät für präventive Maßnahmen sei“. Die Amtssachverständigen würden auf Seite 43 selbst (Anm: gemeint wohl des angefochtenen Bescheides) erkennen, dass die Wegigkeiten wesentlich (!) vom jeweils anzutreffenden Kluftsystem abhängen würden. Da wie ausgeführt es sich um verkarstetes Gebiet handle, das eine Fülle von Kluftsystemen aufweise, sei eine hohe Wasserwegigkeit zu erwarten. Es würden Kontrollen während dem Betrieb bejaht unter gleichzeitiger Unkenntnis der Eingriffsintensität und potentiellen Wasserwegigkeiten. Durch die offene Abbaufläche verliere die „Schutzkulisse pro Abbautag“ ihre Funktionsfähigkeit, da „die Abwässer ungehindert in den Boden versickern“. Die oberflächige Entwässerung in Richtung Süden könne ausgeschlossen werden, da sie über bislang unbekannte Wasserwegigkeiten Richtung Tal versickere. Die Versickerung Richtung Norden und Süden sei als möglich anzusehen. Da offenkundig ein Fließpfad zu den nördlich gelegenen Quellen ZP bestehe, sei aufgrund der komplexen Bodenbeschaffenheit und Gebirgsschichten auch ein Fließpfad zu den Quellen der Beschwerdeführer als wahrscheinlich anzunehmen (Verweis auf die Stellungnahme des Privatsachverständigen JJ vom 10.05.2019, Beilage ./DD, sowie auf die Stellungnahme des Privatsachverständigen GG vom 19.05.2019, Beilage ./EE zu den Quellen des WV ZP).
Konkret wurden
- die Ermittlung des Karstwasserspiegels und
- dessen hydrometereologischen Schwankungen durch Bohrungen/Grundwassermess-stellen sowie
- Tracerversuche
- mit Überführung in ein stimmiges hydrogeologisches Modell und weiters
- weitere Sickerversuche
gefordert (Seite 29 oben und Seite 31 oben der Beschwerde).
Hinsichtlich der unzureichenden Einreichunterlagen wurde auf die Einwendungen der Beschwerdeführer vom 03.07.2017, die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 10.10.2017 und auf die Stellungnahme des Privatsachverständigen GG vom 19.05.2019 (Beilage ./EE) verwiesen.
Unter Pkt 4.2.5. wurde zur Beeinträchtigungen durch beschleunigt anfallende Hangwässer zusammengefasst vorgebracht, dass schon mit den Einwendungen vom 29.09.2017 ausgeführt wurde, dass durch die Verwirklichung des Projekts der Abfluss massiv erhöht werde und die Grundstücke der Beschwerdeführer mit einer weitaus höheren Beaufschlagung belastet würden. Dies sei ohne Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer nicht zulässig. Vom Bürgermeister der Gemeinde AL könne bestätigt werden, dass es immer wieder zu massiven Hangwasserproblemen und Überflutungen aus den Flanken des AA auf die Bundesstraße gekommen sei. Bei dem auszugehenden vermehrten Abfluss käme es zu einer unzulässigen zusätzlichen Beaufschlagung der darunterliegenden Landesstraße und der Liegenschaft der Beschwerdeführer Nr. 31. und Nr. 34 (Anm: DD DC, neu DI und CX, und Gemeinde AL).
Das gegenständliche Einreichprojekt sei aufgrund der schnellen und direkten Versickerbarkeit von Oberflächenwässern funktionsunfähig und könne von keiner Retention ausgegangen werden (Verweis auf die Stellungnahme des Privatsachverständigen JJ vom 26.09.2017, Anm: Beilage ./N im Verwaltungsakt). Aufgrund der Ausführungen der Gemeinde sei damit zu rechnen, dass die Sickermulde im Starkregenfall binnen kürzester Zeit überflutet wäre und es zu einem Übertritt von Hangwässern in die „innere Sickerfläche“ komme. Eine Abschätzung der Hangwassermenge und eine entsprechende Auslegung finde sich im Projekt EL nicht. Zudem sei aufgrund der großen Böschungseinschnitte nicht auszuschließen, dass der Bergwasserspiegel bzw. Hangwässer angetroffen würden, welche fachgerecht abgeleitet werden müssten. Eine Beeinträchtigung von Unterliegern könne nicht ausgeschlossen werden. Der Bescheid sei hinsichtlich des Entwässerungskonzeptes widersprüchlich, da einerseits abfließende Wässer oberflächig zur Versickerung zu bringen seien und andererseits die Versickerung über Sickermulden zu erfolgen habe.
Zur Versickerung im Bereich der Verladestation wurde unter Punkt 4.2.7 der Beschwerde zusammengefasst unter Bezugnahme auf die Ausführungen des hydrographischen Amtssachverständigen (Verweise auf Seiten 37 und 55 des Beschei