Entscheidungsdatum
05.07.2019Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L525 2220656-1/2E
L525 2220657-1/2E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , StA: Armenien, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter XXXX , geb. XXXX und 2. XXXX , geb. XXXX , StA: Armenien, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 4.6.2019, Zl. XXXX (prot. zu L525 2220656-1), Zl. XXXX (prot. zu L525 2220657-1), zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beiden Beschwerdeführer (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführer 2) - Brüder und armenische Staatsbürger - stellten am 4.1.2019 jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
Die Beschwerdeführer legten jeweils eine Erklärung vor einem öffentlichen Notar vom 11.2.2019 vor, wonach der Vater der Beschwerdeführer bestätigte, dass seine beiden Söhne jeweils armenische Staatsangehörige seien. Da sie Angehörige der Jesiden seien, würden sie lediglich kurdisch, nicht aber armenisch sprechen. Derzeit befänden sich beide Söhne in Ausbildung, weshalb eine Reise nach Armenien nicht möglich sei.
Mit Schreiben vom 24.1.2019 wurde den Beschwerdeführern Parteiengehör eingeräumt und wurden die Beschwerdeführer aufgefordert binnen vier Wochen Nachweise vorzulegen, welches positives Interesse der Republik Österreich vorliegt, damit den Beschwerdeführern ein Fremdenpass ausgestellt werden soll und unter welchen Voraussetzungen des § 88 FPG sie den Antrag stellen. Für den Fall, dass der Antrag mit einer Abwanderung aus dem Bundesgebiet in Verbindung stünde, wurden die Beschwerdeführer aufgefordert entsprechende Nachweise zu bringen. Für den Fall, dass ihr Antrag im Zusammenhang mit besonderen Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes stünde, wurden die Beschwerdeführer ebenso aufgefordert Nachweise vorzulegen.
Die Beschwerdeführer legten Schreiben der armenischen Botschaft vom 31.1.2019 vor, wonach für die Ausstellung eines armenischen Reisepasses persönlich bei der Botschaft beantragt werden müsse und sei dem Antrag auf Ausstellung eine Kopie des alten Reisepasses beizulegen, sowie ein Militärnachweis (Wehrpflicht) oder ein Registrierungszertifikat (für männliche Staatsangehörige bis 50 Jahre).
Die Beschwerdeführer stellten am 26.3.2019 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellungeines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich als ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EU erfüllen. Als Begründung führten beide Beschwerdeführer nunmehr im Wesentlichen an, sie würden keinen armenischen Reisepass bekommen aufgrund des armenischen Militärdienstes. Sie würden beide keinen österreichischen Reisepass oder Konventionspass haben und würden einen Fremdenpass für alle Staaten der Welt, außer ihrem Herkunftsstaat beantragen. Beide Beschwerdeführer würden über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU mit Gültigkeit bis zum 3.7.2023 verfügen.
Mit den gegenständlichen Bescheiden vom jeweils 4.6.2019 wies die belangte Behörde die Anträge (erkennbar gemeint: vom 26.3.2019) gemäß § 88 Abs. 1 und 2 FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass die Anträge vom 4.1.2019 nicht richtig gewesen wären, sodass die beiden Beschwerdeführer nunmehr am 26.3.2019 jeweils neue Anträge stellten. Die Beschwerdeführer würden nicht unter den Personenkreis fallen, denen ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 FPG ausgestellt werden könne. Die Beschwerdeführer würden sich rechtmäßig in Österreich aufhalten. Rechtlich führte die belangte Behörde bei beiden Beschwerdeführern aus, die Tatsache, dass den Beschwerdeführern mangels Ableistung des Militärdienstes in Armenien die Ausstellung eines Reisepasses verweigert werde, stelle keine Unmöglichkeit dar, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen, zumal notorisch bekannt sei, dass in Armenien die Möglichkeit einer Rückstellung aus sozialen Gründe bestünde. Die Beschwerdeführer könnten sich vom Militärdienst befreien lassen. Ein Interesse der Republik Österreich an einer Ausstellung eines Fremdenpasses sei nicht gegeben und seien die Beschwerdeführer eben sehr wohl in der Lage, sich einen armenischen Reisepass ausstellen zu lassen.
Mit Schriftsätzen vom jeweils 27.6.2019 erhoben die beiden Beschwerdeführer jeweils gleichlautende Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führten die Beschwerden aus, die Beschwerdeführer würden sich legal im Bundesgebiet befinden und seien im Besitz der Aufenthaltsberechtigung "Daueraufenthalt-EU". Zudem seien sie nicht in der Lage, sich einen gültigen Reisepass ihres Herkunftsstaates zu besorgen, was sich bereits daraus ergibt, dass die beiden Beschwerdeführer den Militärdienst nicht absolviert hätten und demensprechend auch keinen armenischen Militärnachweis hätten, was auch in zwei Schreiben der Republik Armenien festgehalten worden wäre. Auch könnten die Beschwerdeführer nicht in ihr Heimatland reisen um sich die notwendigen Dokumente zu besorgen. Im Grunde würde es bedeuten, dass die Beschwerdeführer in Armenien ihren Militärdienst ableisten müssten, was mit dem Verlust der Aufenthaltsbewilligung und ihrer Arbeit in Österreich einhergehen würde. Darin liege aber auch das Interesse der Republik Österreich, welche junge und berufstätige Zuwanderer dringend benötige. Die Interessen des Bundes würden nämlich darin liegen, sich Arbeitskräfte zB in Mangelberufen zu gewinnen und die Bevölkerungszahl im erwerbsfähigem Alter zu erhalten. Darüber hinaus könnten die Beschwerdeführer in Ermangelung eines gültigen Reisepasses auch nicht nach Armenien reisen um die notwendigen Dokumente zu erlangen. Diese Unterlagen zu erhalten sei den Beschwerdeführern aber nicht zumutbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Beschwerdeführer 1 wurde am 27.12.2001 geboren und trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen. Beschwerdeführer 1 ist armenischer Staatsangehöriger und verfügt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", welcher bis zum 3.7.2023 gültig ist.
Beschwerdeführer 2 wurde am 25.9.2000 geboren und trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen. Beschwerdeführer 2 ist armenischer Staatsangehöriger und verfügt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", welcher bis zum 3.7.2023 gültig ist.
Den Beschwerdeführern ist es möglich sich einen armenischen Reisepass zu besorgen. Die Beschwerdeführer benötigen den Reisepass ausschließlich zu privaten Zwecken.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Der Verwaltungsakt ist vollständig geführt und sind keine Umstände hervorgekommen, die eine Unvollständigkeit indizieren würde. Dass es den Beschwerdeführern möglich ist, sich einen Reisepass ihres Herkunftslandes zu organisieren ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Zunächst hält das erkennende Gericht fest, dass die Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung vom 26.3.2019 als Grund, weshalb sie keinen armischen Reisepass erlangen können, angaben, sie müssten in Armenien den Militärdienst ableisten. Damit wird per se schon kein Interesse der Republik Österreich behauptet, das die Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisepasses darlegt. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vorbringen, sie könnten nicht nach Armenien reisen, da sie ja keinen gültigen Reisepass hätten, so wird auf die Möglichkeit eines Notreisepasses verwiesen, den auch das armenische Konsulat in Wien ausstellt (http://austria.mfa.am/de/return-certificate/). Zu den rechtlichen Argumenten wird unter 3. weiter ausgeführt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Fremdenpolizeigesetz lautet auszugsweise wie folgt:
"11. Hauptstück
Österreichische Dokumente für Fremde
1. Abschnitt
Fremdenpässe und Konventionsreisepässe
Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend."
Zunächst gilt es zu prüfen, in wie fern ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung der beiden Fremdenpässe ersichtlich ist:
Dazu gilt es festzuhalten, dass ein solches Interesse weder substantiiert behauptet wurde, noch ersichtlich ist. Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH vom 22.1.2014, Zl. 2013/21/0043, mwN). Dabei erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Möglichkeit von Reisen in das Ausland, die nur durch einen Fremdenpass wahrgenommen werden könne, gerade kein Interesse der Republik Österreich darstellt (vgl. unter vielen VwSlg. 16223/A). Soweit die Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde ausführten, die Interessen des Bundes würden darin liegen Arbeitskräfte zB in Mangelberufen zu gewinnen und die Bevölkerungszahl in erwerbsmäßigem Alter konstant zu halten, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass damit zunächst nicht substantiiert vorgebracht wird, dass die beiden Beschwerdeführer überhaupt arbeiten bzw. in einem Mangelberuf tätig sind. Nachweise darüber wurden nicht erbracht. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass mit diesem Vorbringen auch in keiner Weise dargelegt wird, weshalb die beiden Beschwerdeführer überhaupt einen Fremdenpass benötigen, zumal Reisen ins Ausland ja gerade keinen Grund für die Ausstellung eines Fremdenpasses darstellen. Soweit die Beschwerde erkennbar darauf abzielt, im Ergebnis müsste jedem erwerbstätigem Fremden ein Fremdenpass ausgestellt werden für den Fall, dass sein Reisepass abgelaufen ist und er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland den Militärdienst ableisten muss, wird festgehalten, dass - auch in Ansehung auf die geforderte restriktive Auslegung von § 88 Abs. 1 FPG - kein Interesse der Republik dargelegt wird, das die Ausstellung eines Fremdenpasses rechtfertigt. Der belangten Behörde ist daher bereits zuzustimmen, dass die Beschwerdeführer kein Interesse der Republik Österreich auf Ausstellung eines Fremdenpasses dargelegt haben. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass das Vorbringen, es läge im Interesse der Republik, dass arbeitsfähige Fremde in Österreich gehalten werden, nicht darlegt, worin das Interesse der Republik auf Ausstellung eines Fremdenpasses liegen soll. Dass die beiden Beschwerdeführer im Falle der Nichtausstellung des Fremdenpasses nicht mehr als arbeitsfähige Fremde weiterhin im Hoheitsgebiet der Republik verweilen könnten, ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, es sei ihnen aufgrund ihrer Verpflichtung in Armenien den Militärdienst abzuleisten, nicht möglich einen neuen Reisepass zu erhalten. Dazu wird wie folgt festgehalten:
Die Ableistung des Militärdienstes ist - auch in Österreich - eine Staatsbürgerpflicht. Soweit die Beschwerdeführer im Ergebnis vorbringen, sie können nicht nach Armenien reisen, da sie sonst dort den Militärdienst ableisten müssen, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch damit weder ein Interesse der Republik Österreich noch eine Unmöglichkeit der Erlangung eines armenischen Reisepasses aufgezeigt wird. Den Beschwerdeführern ist es zumutbar in Armenien den Militärdienst abzuleisten und danach einen armenischen Reisepass zu erlangen, zumal sie als männliche armenische Staatsbürger ohnehin zur Leistung des Militärdienstes verpflichtet sind. Im Hinblick auf die restriktive Auslegung des § 88 FPG ist es nicht angezeigt, dass Österreich allen Fremden wehrpflichtigen Personen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten einen Fremdenpass auszustellen, nur damit diese Fremden der Ableistung ihrer Staatsbürgerpflicht entgehen. Der belangten Behörde ist somit auch nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass die Beschwerdeführer eine faktische Unmöglichkeit der Erlangung eines armenischen Reisepasses nicht nachgewiesen haben, sondern führt das armenische Konsulat ja gerade aus, unter welchen Voraussetzungen die beiden Beschwerdeführer ohne weiters einen Reisepass erhalten können.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:
"Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
Gegenständlich geht es ausschließlich um die Klärung einer Rechtsfrage, zumal der festgestellte Sachverhalt unstrittig ist und daher eine weitere Klärung durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten ist. Weder das Ermittlungsverfahren der Behörde noch die Beschwerde bringen Gründe vor, die eine Verhandlung der gegenständlichen Rechtssache notwendig machen würden, sondern steht der Sachverhalt unstrittig fest.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Fremdenpass Militärdienst öffentliche Interessen private Interessen Staatsbürgerpflicht Wehrdienst WehrdienstverweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L525.2220657.1.00Im RIS seit
17.09.2020Zuletzt aktualisiert am
17.09.2020