Entscheidungsdatum
07.08.2019Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L519 2216833-1/6E
schriftliche ausfertigung des am 02.07.2019 mündlich verkündeten erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. BERTSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 25.02.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 66, 70 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde wegen des Verdachtes des schweren Betruges von seiner nach der Anzeige geheirateten Ehegattin angezeigt. Der Abschlussbericht der Polizei vom 20.04.2014 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) übermittelt. Demnach hat der BF seine spätere Ehegattin Anfang November 2013 über die Internetsinglebörse "Singleturk" kennen gelernt. Der um 24 Jahre jüngere BF habe sich so verhalten, dass sich die Ehegattin in ihn verliebte. Über Skype meldete der BF sich danach Mitte November 2013 und gab an, dass er einen schweren Autounfall mit Todesfolge gehabt habe. Er sei nur über eine hohe Kaution nach seiner Inhaftierung durch die Polizei nach dem Unfall wieder freigelassen worden. Die Ehegattin überwies daraufhin im November 4.000 Euro und im Dezember 6.000 Euro. Ein Bankangestellter verweigerte die Überweisung von 19.000 Euro im Jänner 2014 aufgrund eines vorgelegten "Bittschreibens", woraufhin die BF selbst für einen Tag in die Türkei flog und dem BF den Betrag ausfolgte. Der BF reiste in der Folge nach Österreich und wohnte dann vorübergehend bei der Ehegattin, die ihm weitere 6.000 Euro aushändigte. Ein Rückzahlungszeitraum von 3 Jahren wurde vereinbart. Es wurde zudem ein Kredit von der Ehegattin für den BF über 5.000 Euro aufgenommen, weshalb ein Gesamtbetrag von insgesamt 40.000 Euro an den BF ausgehändigt wurde.
Am XXXX verließ der BF Österreich in Richtung Deutschland, wo er bereits zuvor aufhältig gewesen ist. Der bis zum 30.01.2014 ständige Kontakt zwischen Ehegattin und BF brach danach ab und wandte sich die Ehegattin daraufhin eben am 05.02.2014 an die Polizei, welche den Abschlussbericht ans BFA weiterleitete. Gemäß den weiteren Erhebungen der Polizei hatte der BF auch keinen fixen Wohnsitz in Deutschland, von wo aus er am XXXX von den deutschen Behörden in die Türkei abgeschoben wurde.
I.2. Mit Schreiben vom 15.06.2016 wurde von der LPD mitgeteilt, dass der Verdacht vorliegt, dass der BF mit seiner Ehegattin am XXXX 2015 in der Türkei eine Scheinehe eingegangen ist.
Bei der entsprechenden Einvernahme gaben die Ehegatten an, aus Liebe geheiratet zu haben, sich aber aktuell nicht so gut zu verstehen, weshalb der BF vorübergehend eine andere Wohnung bezogen habe, in welcher er seit 04.04.2016 gemeldet war. Die Eheringe hätten sie aktuell abgelegt und würden sich diese bei der Ehegattin befinden. Des Weiteren würde eine Eheberatung in Anspruch genommen werden.
Der Verdacht einer Scheinehe konnte gemäß den erhebenden Beamten weder erhärtet, noch ausgeschlossen werden.
I.3. Mit Schreiben der Niederlassungsbehörde vom 19.09.2017 wurde der BF hinsichtlich der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen belehrt und wurde festgehalten, dass davon ausgegangen wird, dass die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nicht vorliegen. Dies insbesondere, da mangels gemeinsamen Haushalts mit der Ehegattin ein Familienleben nicht vorliege.
I.4. Mit Schreiben vom 29.09.2017 gewährte das BFA Parteiengehör zum bisher erhobenen Sachverhalt und teilte mit, dass die Erlassung einer Ausweisung im Raum stehe. Es wurde ein Fragenkatalog mit 12 Fragen, insbesondere zum Privat- und Familienleben in Österreich und der Türkei beigefügt.
Am 23.10.2017 langte eine Stellungnahme über den nunmehr rechtsfreundlichen Vertreter des BF ein. Ausgeführt wurde, dass jedenfalls für 1 1/2 Jahre ein gemeinsames Eheleben bestanden habe und die Ehegatten nach wie vor verheiratet wären. Der BF arbeite über eine Personalleasingfirma und wurde eine Überlassungsmitteilung vorgelegt. Der BF nehme keine Sozialleistungen in Anspruch und seien keine Gründe für eine Ausweisung gegeben. Auf den Fragenkatalog wurde nicht eingegangen.
I.5. Mit Mail vom 21.11.2017 langte eine Stellungnahme über den rechtsfreundlichen Vertreter zum Schreiben der Niederlassungsbehörde vom 19.09.2017, welches weitergeleitet worden war, ein. Eingegangen wurde darin - neben den Ausführungen wie in der vorangegangen Stellungnahme - darauf, dass die von der Behörde erwähnte Verurteilung in Deutschland wegen bewaffneten Raubüberfalles keinesfalls Grund für einen aufenthaltsbeendende Maßnahme sein könne, da die Straftat vor 14 Jahren begangen worden und die Strafe verbüßt worden sei.
I.6. In der Folge langten Unterlagen zum Scheidungsverfahren des BF von seiner Ehegattin ein, darunter eine gerichtliche Verlegung der Tagsatzung vom 19.02.2018.
I.7. Mit Schreiben vom 18.07.2018 wurde dem BF abermals Parteiengehör eingeräumt. Wieder wurde ein 14 Fragen umfassender Fragebogen angehängt. Dem BF wurde mitgeteilt, dass bei Nichterfolgen einer Stellungnahme aufgrund der Aktenlage das Verfahren fortgeführt werden würde.
I.8. Am 17.07.2018 erfolgte die Mitteilung, dass das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
I.9. Mit Schreiben vom 07.11.2018 wurde erneut Parteiengehör gewährt und festgehalten, dass kein Familienleben vorliegt und der Scheidungstermin mit XXXX 2019 avisiert sei. Wieder wurde ein 14 Fragen umfassender Fragebogen angehängt. Dem BF wurde mitgeteilt, dass bei Nichterfolgen einer Stellungnahme aufgrund der Aktenlage das Verfahren fortgeführt werden würde.
I.10. Im Aktenvermerk vom 29.01.2019 ist festgehalten, dass sich der BF nicht scheiden lasse und wieder mit seiner Ehegattin zusammenlebe.
I.11. In der Stellungnahme über den rechtsfreundlichen Vertreter des BF vom 20.02.2019 ist festgehalten, dass sich beide Ehegatten die Scheidung wünschen würden, da sie sich auseinandergelebt hätten und kein Eheleben im Rahmen der kinderlosen Ehe mehr vorläge. Eine Ausweisung sei jedoch aufgrund des Dienstverhältnisses, der Deutschkenntnisse, der aktuellen Lebenspartnerin, welche Österreicherin sei, des Mietvertrags und der sonstigen Integration des BF unzulässig. Personen die unbescholten wären und noch dazu im Dienst der öffentlichen Sicherheit stünden (Security- Mitarbeiter) wie der BF dürften keinesfalls ausgewiesen werden. Vorgelegt wurden eine Dienstvertragsänderung und eine Strafregisterbescheinigung.
I.12. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm
§ 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
I.13. Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das gemeinsame Familienleben nicht mehr vorliege. Die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen des Aufenthaltsrecht seien gemäß § 30 Abs. 3 NAG nicht erfüllt. Die Gesamtabwägung habe ergeben, dass die Ausweisung trotz etwaiger privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.
I.14. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass der BF kein Familienleben mehr mit seiner Ehegattin führt. Es sei jedoch versucht worden, die Ehe zu retten und versuche der BF dies auch während des laufenden Scheidungsverfahrens. Es sei auch mehrmals wieder ein gemeinsamer Wohnsitz aufgenommen worden, es habe jedoch nicht "funktioniert." Darüber hinaus habe der BF ein funktionierendes Familienleben mit seiner Lebensgefährtin. Zum angewendeten § 30 NAG wurde ausgeführt, dass diese Bestimmung mit dem Fremdenrechtspakt 2005 eingeführt wurde, um zu verhindern, dass das System der Niederlassung durch das Eingehen von Ehen ausgehebelt wird bzw. um Scheinehen entsprechend zu ahnden. Die Ehe sei jedoch aus Liebe geschlossen worden und spreche damit der Zweck dieser Bestimmung gegen die Ausweisung des BF. Zudem ergäbe sich aus § 54 Abs. 5 NAG, dass selbst bei Scheidung das Aufenthaltsrecht aufrecht bliebe, und wurde insbesondere ausgeführt, dass die Ehegattin ein Verhalten gezeigt hätte, welches für den BF nicht zumutbar gewesen wäre und zur Scheidung geführt hätte. Schließlich sei eine Ausweisung nur dann zulässig, wenn der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, was nicht der Fall sei. Der BF sei als Security Mitarbeiter tätig und trage damit zur Beibehaltung der Sicherheit der öffentlichen Ordnung maßgeblich bei. Auch die Interessensabwägung hätte zugunsten des BF ausgehen müssen. Der BF habe viele Freunde, spreche nahezu perfekt Deutsch und beziehe ein laufendes Einkommen.
I.15. Für den 02.07.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Ehegattin des BF wurde als Zeugin einvernommen. Der Antrag auf Einvernahme der aktuellen Lebensgefährtin des BF wurde zurückgezogen, da sich diese psychisch nicht in der Lage dazu sah. Es wurden Fotos zur nunmehrigen Lebensgemeinschaft vorgelegt. Weiters wurden diverse Unterlagen zur Integration in Österreich und zum Scheidungsverfahren sowie der Reisepass des BF vorgelegt.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 02.07.2019 wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet.
Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Der BF wurde iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt.
Mit Schreiben vom 08.07.2019 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist ein gesunder, junger, türkischer Staatsbürger. Der BF ist seit 07.09.2015 durchgängig in Österreich gemeldet. Die Türkei verließ er im Jahr 1991 im Alter von 10 Jahren und ist er mit seiner Mutter nach Deutschland gereist, welche noch ein Haus in der Türkei besitzt. Darüber hinaus leben der Vater des BF und weitere Verwandte in der Türkei. Diese Verwandten besucht der BF regelmäßig in der Türkei, letztmalig letztes Jahr. In Deutschland hat der BF in erster Ehe eine deutsche Staatsangehörige geheiratet, mit welcher er einen 2002 geborenen Sohn hat. Nach der Scheidung von dieser Frau wurde der BF von Deutschland aus in die Türkei ausgewiesen. Dort hat er als Reiseführer und auf Saison gearbeitet.
Am XXXX 2015 erfolgte die zweite Eheschließung mit einer deutschen, in Österreich lebenden Staatsbürgerin in der Türkei. Am XXXX 2015 wurde dem BF in Österreich ein Aufenthaltstitel als Angehöriger eines EWR Bürgers gültig bis XXXX 2020 ausgestellt. Jedenfalls seit 19.02.2018 ist das Scheidungsverfahren bzw. Annullierungsverfahren des BF, in welchem seine Ehegattin XXXX , geb. XXXX als klagende Partei geführt wird, anhängig. Die Ehegattin lebt seit Jahren in Österreich und ist in Pension. Die Ehegatten waren von 07.09.2015 - 04.04.2016 und von 04.08.2016 - 09.01.2017 in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet. Die Ehe blieb kinderlos.
Am 19.09.2017 wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX festgestellt, dass seit dem 09.01.2017 kein Familienleben mehr mit der Ehegattin besteht, da der BF an einer anderen Adresse gemeldet ist und daher nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Ehegattin lebt. Der BF hat eine neue Lebensgefährtin in Österreich, mit welcher er in keinem gemeinsamen Haushalt lebt, mit welcher er aber mehrere Türkeireisen unternommen hat.
Der BF ist von 21.03.2016 bis 31.03.2016, von 08.01.2018 - 22.02.2018 und von 11.10.2017 - 19.12.2017 einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen und war zwischenzeitlich auch als Angehöriger seiner Ehegattin versichert. Aktuell arbeitet er als Security, er hat die SGU Prüfung abgelegt und an einer Schulung im Bildungszentrum Sicherheit teilgenommen.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Der BF ist arbeitsfähig und gesund. In Österreich verfügt der BF über einen Bekannten- und Freundeskreis.
Weitere Anhaltspunkte für eine besondere Integration des BF in sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht bestehen nicht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
2.2. Die Feststellungen zu Identität, Familienstand und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vorgelegten Unterlagen. Die Aufenthaltskarte des BF ist im Fremdenregister dokumentiert.
Der Aufenthalt des BF in Österreich seit 2015 ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Ein Dienstvertrag, eine Dienstüberlassung und eine Strafregisterbescheinigung wurden vorgelegt.
2.3. Seine Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug und den hierzu vorgelegten Dokumenten. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus dem Strafregister.
2.4. Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006).
Auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Bei entsprechender Weigerung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).
Den Stellungnahmen im Rahmen des Verfahrens vor dem BFA konnten zwar grundsätzliche Angaben zum Privat- und Familienleben in Österreich entnommen werden, trotz anwaltlicher Vertretung und insgesamt 4-maliger Aufforderung zur Stellungnahme blieb der BF es dennoch schuldig, Angaben zum Gesundheitszustand sowie seinen privaten und familiären Umständen in der Türkei zu tätigen. Es wurden zumindest bei den 3 Stellungnahmemöglichkeiten durch das BFA Fragenkataloge übermittelt, welche der BF nicht einmal im Ansatz abschließend mit Stellungnahmen seines Anwaltes beantwortete. In der mündlichen Verhandlung verhielt sich der BF zudem mehrmals unkooperativ und gab an, sich zu seiner Verurteilung wegen bewaffneten Raubes in Deutschland nicht äußern zu wollen. Trotz Belehrung über die Mitwirkungspflichten gab der BF nachgefragt in diesem Zusammenhang ausweichend an, dass er die Vergangenheit vergessen wolle. Auch zur Anzeige wegen Betruges im Jahr 2014 (Ehegattin) führte der BF vorerst lediglich aus, dass er in diesem Jahr nicht in Österreich gewesen sei. Über Nachfrage gab er dann abschweifend an, dass er vom Bruder seiner Ehegattin angezeigt worden sei, da die Ehegattin ihn finanziell unterstützt habe.
In der Verhandlung wurde der BF danach befragt, ob er mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung im Zuge der Stellungnahmen zum 4x eingeräumten Parteiengehör Beratungsgespräche führte. Daraufhin sah der BF den Rechtsvertreter an und antworteten beide mit "ja". Nachgefragt warum die Fragenkataloge nicht beantwortet wurden, gab der BF an, dass er geglaubt habe, man habe geantwortet.
Offensichtlich hat der BF damit versucht, mangels entsprechender Mitwirkung die Sachverhaltserhebungen der belangten Behörde zu verzögern und damit das Verfahren zu verschleppen. Es wird daher eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des anwaltlich vertretenen BF festgestellt und fließt dies in die Beurteilung des Sachverhaltes durch das BVwG mit ein.
2.5. Auch traten gravierende Widersprüche in seinen Angaben im Vergleich zu den Angaben seiner Ehegattin auf. Der BF gab zu Beginn der Verhandlung an, dass sich das Scheidungsverfahren verzögere, da sie nunmehr in Streit geraten wären und "jeder den anderen beschuldigt".
Im Verlauf des Verfahrens befragt zu den Scheidungsgründen führte er zwar vorerst aus, keine Schmutzwäsche waschen zu wollen, schließlich meinte er aber: "Sie hat mich zur Entscheidung gezwungen. Sie sagte mir, entweder mache ich das was sie will, oder sie wird bewirken, dass ich ausgewiesen werde." Dann setzte der BF nochmals an und meinte, dass es nicht sein könne, dass er mit der Ehegattin gemeinsam in einen Swingerclub gehen müsse. Nachgefragt nach weiteren Verhaltensweisen der Ehegattin, welche ihn belastet hätten führte er ausweichend aus, er habe mit ihr auch weder über Geld gesprochen, noch über die Scheinehe. Es sei keine Scheinehe gewesen und hätten sie eine körperliche Beziehung gehabt. Die Ehegattin hätte ihn jedoch nach seinem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt telefonisch vielfach belästigt, was sogar zu einem Schreiben seines Rechtsanwaltes wegen Unterlassung geführt habe, eine Anzeige hätte es nicht gegeben.
Die Ehegattin machte in der Verhandlung einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck und führte aus, den BF nur mehrfach wegen des Geldes angerufen zu haben. Demgegenüber gab der BF selbst von seinem eigenen Rechtsvertreter in der Verhandlung zum Schreiben wegen Unterlassung befragt vorerst an, dass ihm seine Ehegattin nie am Arbeitsplatz besucht habe. Erst über "Vorhalt vom Rechtsvertreter", dass im Schreiben stehe, die Ehegattin hätte ihm überall, auch am Arbeitsplatz aufgelauert, führte der BF plötzlich aus, dass die BF zu seinem alten aber nicht neuen Arbeitsplatz gekommen sei. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht die Behauptungen des BF, seine Ehegattin habe in gestalkt, als unglaubwürdig und kann vielmehr den Angaben von ihr über Befragung durch den rechtsfreundlichen Vertreter gefolgt werden. In diesem Zusammenhang hat sie nachvollziehbar angegeben, dass sie letztlich nicht gestritten hätten, sondern sie nur gefordert hat, dass der BF Arbeit findet und möglichst bald das Geld zurückbezahlt und der BF aber immer nach solchen Forderungen verschwunden sei. Auch die Reaktion der Ehegattin auf die Frage danach, ob sie in einen Swingerclub gehen hätte wollen war derart heftig und nachvollziehbar, dass auch diese Behauptung des BF als nicht glaubwürdig betrachtet wird.
2.6. Die Ehegattin des BF gab in der Verhandlung gleich konkret an, dass sie die Scheidung eingeleitet habe, da sie von Verwandten des BF bestimmte Dinge erfahren habe, wonach sie der BF nur benutzte, um ein Ticket nach Europa zu bekommen.
Während der BF auch ausweichende Angaben zur Rückzahlung des der Ehegattin geschuldeten Geldes tätigte und lediglich vermeinte, es gäbe eine Rückzahlungsvereinbarung und er habe bisher 5.000 Euro bezahlt, auf eine Ratenvereinbarung habe sich die Ehegattin nicht eingelassen, führte die Ehegattin konkret aus, dass sie zwar vorerst mit ihrer Anwältin wegen des Angebotes des BF, seine Schulden vollständig zu bezahlen, wenn sie das Annullierungsverfahren einstellt reagiert habe, es aber letztlich nur dazu kam, dass der BF ihr noch mehr Geld schuldet. Insgesamt wären es nunmehr 80.000 Euro.
Auch zur Ehe an sich liegen widersprüchliche Angaben der Ehegatten vor. So vermeinte der BF, dass die Ehegattin ihm den Antrag gemacht habe, es dann nach einjährigem gemeinsamen Haushalt zum Streit gekommen sei und er dann nach 2-3 Monaten Aufenthalt bei einem Freund wieder zu Hause eingezogen wäre. Bei der Familientherapie habe die Ehegattin dann bereits den ersten Termin nicht wahrgenommen. Die Ehegattin gab demgegenüber an, dass man letztlich gemeinsam übereingekommen sei, zu heiraten und der BF zwar gleich nach der Hochzeit nach Österreich reisen hätte können, aber er erst einen Monat später mit einer nicht wahrheitsgemäßen Begründung (Arbeit) nach Österreich nachgekommen sei. Der BF sei dann am 01. Oder 02. September nach Österreich gekommen und nach ca. 3 - wöchigen Aufenthalt bei der Ehegattin in Österreich ohne Vorankündigung nach Deutschland verreist. Ende 2015 habe sie dann aufgrund eines Zufalls von der 7,5 - jährigen Haft des BF in Deutschland wegen vier bewaffneter Raubüberfälle und betrügerischer Erpressung erfahren. Nachgefragt was ihre Familie von der Beziehung hielt führte die Ehegattin als Zeugin in der Verhandlung aus, dass ihr jeder abgeraten habe, sie aber den BF geliebt hätte. Die Geschlechtsgemeinschaft sei praktisch nicht vorhanden gewesen, die Wohngemeinschaft hätte jeweils immer nur für 2, 3 Tage bestanden, dann sei der BF wieder weg gewesen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich für das BVwG eindeutig und wurde dies von der Ehegattin als Zeugin auch mehrfach in der Verhandlung ausgesagt und mit Beispielen belegt, es sich bei der Ehe von Seiten des BF aus von Anfang an um eine reine Scheinehe gehandelt hat.
2.7. Die Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau bzw. Freundin wurde während aufrechter Ehe eingegangen und hat der BF mehrmals - zuletzt im Jänner 2019 - behauptet, dass er wieder versuche, das Familienleben mit der Ehegattin aufzunehmen, was der Annahme einer fixen, ernsthaften Verbindung mit einer anderen Frau als der Ehegattin entgegensteht. Dieser Verbindung kommt auch deshalb keine Relevanz im Hinblick auf ein aktuell vorliegendes Familienleben zu, da der BF mit der Lebensgefährtin weder im gemeinsamen Haushalt lebt, noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine finanzielle Beziehung vorgebracht wurde. Auch die kurze Dauer der Verbindung und das Verhältnis während aufrechter Ehe stützt diese Annahme. Allein der Umstand, dass das Kind der Freundin einen Bezug zum BF hat, vermag ein besonderes Abhängigkeits- oder Naheverhältnis nicht zu begründen. Der BF zahlt auch für seinen Sohn in Deutschland keinen Unterhalt, sondern überweist lediglich "Taschengeld". Selbst wenn der BF in der Verhandlung ausführte, die Lebensgefährtin seit 2 Jahren zu kennen, so reicht das Vorbringen in diesem Zusammenhang nicht dafür aus, dass ein schützenswertes Familienleben in Österreich bestünde. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der BF mit seiner nunmehrigen Freundin mehrfach Türkeireisen unternommen hat und damit gegenseitigen Besuchen nichts im Wege steht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2.1. Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.
Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten
EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gemäß § 54 Abs. 5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 2); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Z 5).
Der BF ist als Staatsangehöriger der Türkei grundsätzlich Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Durch seine Ehe mit einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG.
3.2.2. § 55 NAG lautet:
"(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
§30 NAG lautet:
(1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
(2) An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, § 55 Rz 7 ff).
Kommt die Niederlassungsbehörde - wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen.
3.2.3. Dem BF wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten deutschen Staatsangehörigen gemäß § 54 Abs 1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Da das Scheidungsverfahren vor 3jährigem Bestand der Ehe eingeleitet wurde, die Ehe kinderlos blieb und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Härtefall iSd § 54 Abs 5 Z 4 NAG vorliegt, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Einleitung des Scheidungsverfahrens unter Berücksichtigung von § 54 Abs 1 und 5 NAG weggefallen.
Zwischen der Hochzeit und Einleitung des Scheidungsverfahrens liegen weniger als 3 Jahre, weshalb dem BF die Begünstigung nach dieser Bestimmung nicht zukommt, und damit die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ins Leere gehen. Auch kann nicht von einem besonderen Härtefall ausgegangen werden, da vom BF hierzu lediglich in der Beschwerde angeführt wurde, dass ihm ein Festhalten an der Ehe wegen dem Verhalten der Ehegattin (Verfolgung, ständige Kontrolle) nicht zugemutet hätte werden können. Dieses angebliche Verhalten steht aber im Widerspruch dazu, dass die Ehegattin selbst die Scheidung eingebracht hat und als klagende Partei aufscheint. Auch die Ausführungen in der Verhandlung durch die Zeugin waren glaubwürdig und kann damit letztlich den Ausführungen des BF nicht gefolgt werden (vgl. Beweiswürdigung oben). Andere Umstände, welche auf einen besonderen Härtefall hindeuten würden, können nicht erkannt werden.
Zudem darf sich der BF gemäß § 30 NAG nicht auf die Ehe berufen, da ein Familienleben nicht mehr vorliegt. Dies wurde auch vom BF in der letzten Stellungnahme eingestanden und ergibt sich überdies aus dem Umstand, dass die BF keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr - gemäß ZMR seit 09.01.2017 - haben und sich aus den Angaben in der Verhandlung ergab, dass letztlich von Anfang an kein tatsächliches Eheleben vorlag. Dass diese Bestimmung - wie in der Beschwerde behauptet - ihrem Regelungszweck nach Scheinehen verhindern soll, entspricht zwar an sich gemäß Regierungsvorlage den Tatsachen. Dennoch ist der Wortlaut dieser Bestimmung derart gefasst, dass auch Fälle wie der gegenständliche erfasst sind, wobei sich im Verfahren letztlich für das BVwG ergeben hat, dass eine Scheinehe vorliegt.
Die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe iSd § 30 Abs. 1 NAG 2005 setzt nicht voraus, dass der Ehepartner gemäß § 117 FrPolG 2005 bestraft oder eine Anzeige gemäß § 117 FrPolG 2005 erstattet worden ist (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349). Es steht einer derartigen Annahme auch nicht entgegen, dass ein Strafverfahren nach § 117 FrPolG 2005 nicht mit einer Verurteilung endete (VwGH vom 08.11.2018, Zl. Ra 2018/22/0041; vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 22.2.2011, 2010/18/0446).
Der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG 2005 ist ua dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK geführt wird. Dabei erfordert § 30 Abs. 1 NAG 2005 nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK (mehr) geführt wird (VwGH vom 10.09.2018, Zl. Ra 2018/22/0097; vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0058).
Nach der Judikatur des VwGH, setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, nicht voraus, dass die Ehe für nichtig erklärt wurde (vgl. VwGH vom 23. März 2010, 2010/18/0034). Damit ist die Frage bejaht, ob durch die Verwaltungsbehörde - wie hier im Zuge der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - eine eigene Beurteilung des Vorliegens einer Scheinehe erfolgen darf.
Hinsichtlich des Umstandes, dass es sich beim BF um einen Türken handelt gilt es noch zu beachten, dass aufgrund der Stillhalteklausel (Beschluss 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980) nicht nur das aktuelle NAG und FPG anzuwenden ist, sondern auch Normen des Bundesgesetzes über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 - FrG) einschlägig werden können, sofern diese günstiger waren. Auch im FrG 1997 findet sich jedoch in § 8 Abs. 4 der Hinweis darauf, dass Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, nicht führen, sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen dürfen.
3.2.4.1. Gemäß § 66 Abs 1 FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Wenn sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben, ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Gemäß § 66 Abs 2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist gemäß § 66 Abs. 3 FPG zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Gemäß § 9 BFA-VG ist u.a. eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im
Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß
§ 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
3.2.4.2. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:
Der BF hält sich seit September 2015 rechtmäßig in Österreich auf und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Im Bundesgebiet leben - neben der Ehegattin - keine weiteren Angehörigen des BF. Die Verbindung mit einer anderen Frau wurde während aufrechter Ehe eingegangen. Dieser Verbindung kommt auch deshalb keine Relevanz im Hinblick auf ein aktuell vorliegendes Familienleben zu, da der BF mit dieser Frau weder im gemeinsamen Haushalt lebt, noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht wurde. Auch die kurze Dauer der Verbindung und das Verhältnis während aufrechter Ehe stützt diese Annahme.
Im Rahmen des Privatlebens ist auch sein Bekanntenkreis im Inland zu berücksichtigen. Der BF ist ein gesunder Erwachsener im erwerbsfähigen Alter. Er ist aufgrund seiner Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig und unbescholten und geht einer Arbeit als Security nach. Dabei handelt es sich um ein privates Dienstverhältnis, durch welches keine öffentlichen Interessen geschützt werden.
Der BF spricht jedenfalls Türkisch und wird davon ausgegangen, dass er noch Bindungen zu seinem Heimatstaat hat. Er hat seine Ehegattin in der Türkei geheiratet und zum damaligen Zeitpunkt 2015 dort gelebt und gearbeitet. Er ist somit mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Nach seiner Rückkehr wird er in der Lage sein, sich dort mit Tätigkeiten wie den bisher ausgeübten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und damit seine Lebenserhaltungskosten zu decken.
Die Ausweisung greift zwar nicht in das Familienleben, wohl aber in das Privatleben des BF ein. Es wird ihm aber möglich sein, die Kontakte zu seinen in Österreich lebenden Freunden und der Freundin über diverse Kommunikationsmittel (etwa Internet oder Telefon) und durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten, zumal der BF Österreich nach seiner Ausreise gegebenenfalls zu Besuchszwecken wiedereinreisen kann, da kein Aufenthaltsverbot erlassen wurde.
Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Der BF erhielt seine Aufenthaltsberechtigung zum Zweck der Familienzusammenführung lediglich aufgrund des Umstandes, dass er eine in Österreich lebende deutsche Staatsangehörige geheiratet hat. Dieser Zweck ist nun nachträglich - vor Ablauf der etwaigen Verfestigungsfrist des § 54 Abs. 5 NAG von 3 Jahren - weggefallen und liegt zudem eine Scheinehe vor. Demnach ist § 66 FPG erster Satz anwendbar, wonach dem BF aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG iVm §§ 54, 30 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt. Für einen Aufenthaltstitel gibt es nunmehr keinen Grund mehr. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
Abschließend sei erwähnt, dass entgegen der Ansicht des rechtsfreundlichen Vertreters des BF im gegenständlichen Verfahren die Ausweisung nach § 66 FPG nicht nur dann zulässig ist, wenn der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Vielmehr ist eine diesbezügliche Prüfung gemäß dem Wortlaut des Gesetzes nur für den Fall vorgesehen, dass der BF bereits das Aufenthaltsrecht nach §§ 53 a, 54 a NAG erworben hätte, was schon mangels eines 5-jährigen Aufenthalts nicht der Fall ist.
3.3. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist ua begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund rechtskonform.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Ausweisungsverfahren Durchsetzungsaufschub Interessenabwägung Mitwirkungspflicht mündliche Verhandlung mündliche Verkündung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Scheinehe schriftliche AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L519.2216833.1.00Im RIS seit
17.09.2020Zuletzt aktualisiert am
17.09.2020