Entscheidungsdatum
16.08.2019Norm
AsylG 2005 §55Spruch
L524 2180980-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstr. 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2019, Zl. 1020708707-190384587, betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 23.04.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. In seinem Antrag gab er an, dass er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfülle. Er sei seit August 2014 durchgehend in Österreich aufhältig, habe Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, lebe hier mit seiner Frau und seinen Kindern, die die Schule bzw. den Kindergarten besuchten und habe viele soziale Kontakte. Dem Antrag war auch eine Einstellungszusage vom 02.04.2019 beigelegt. Der Beschwerdeführer wurde dazu am 21.05.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid des BFA vom 05.06.2019, Zl. 1020708707-190384587, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seit dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2018 nur ein kurzer Zeitraum vergangen sei. Der Beschwerdeführer habe die A2-Prüfung gemacht und zwei Einstellungszusagen. Damit habe sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts der Sachverhalt nicht derart wesentlich geändert, dass eine erneute Abwägung nach Art. 8 EMRK erforderlich wäre.
3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass eine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliege, da der Beschwerdeführer über zwei Arbeitsplatzzusagen verfüge und Deutsch auf dem Niveau A2 spreche. Mit den Kindern lese er Bücher und Zeitungen in deutscher Sprache und von einer Familie erhalte er einmal pro Woche Deutschunterricht. Er sei hilfsbereit und leiste Freundschaftsdienste.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und stellte am 01.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Ehefrau und der minderjährige Sohn stellten bereits am 29.11.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Die drei Töchter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau stellten am 03.11.2014 bzw. 12.10.2016 Anträge auf internationalen Schutz.
Diese Anträge wurden mit Bescheiden des BFA abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, die Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2018 als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2018 wurde die Behandlung der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerden abgelehnt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.03.2019 wurden die Revisionen gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
Am 23.04.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
Seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 19.03.2018 hat der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung (Sprachkompetenz Niveau A2 sowie Werte- und Orientierungswissen) absolviert. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage und einen Arbeitsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung eines Aufenthaltstitels. Er leistet Freundschaftsdienste.
Am 28.06.2019 wurden der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die vier minderjährigen Kinder in die Türkei abgeschoben.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes. Die Feststellungen zur abgelegten Integrationsprüfung ergeben sich aus dem Prüfungszeugnis vom 19.05.2018. Die Feststellungen zu der Einstellungszusage ergeben sich aus ebendieser vom 02.04.2019. Die Feststellung zum aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag ergibt sich ebenso aus diesem. Die Feststellung über das Leisten von Freundschaftsdiensten ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA. Die Feststellung über die Abschiebung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde und einem GVS-Auszug.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) lauten:
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
2. Abschnitt:
Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) - (4) [...]
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) [...]
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) - (12) [..]
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14) [...]
§ 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
§ 9. (1) [...]
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) - (6) [...]
2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung des gegenständlichen Antrags auf Grund des § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG mit der von ihr vertreten Ansicht bejaht, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.
Dieser Ansicht der belangten Behörde ist aus folgenden Gründen beizutreten:
Auszugehen ist von § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG, wonach Anträge gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 58, K13).
Die ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 50) legen dazu dar:
"Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."
Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068).
Der Beschwerdeführer machte als neue Umstände das Vorliegen einer Einstellungszusage, eines aufschiebend bedingten Arbeitsvertrages, die Absolvierung der Integrationsprüfung (Sprachkompetenz Niveau A2 sowie Werte- und Orientierungswissen) und das Leisten von Freundschaftsdiensten geltend. Hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse trat seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keine Veränderung ein.
Die Einstellungszusage und der aufschiebend bedingte Arbeitsvertrag sowie die abgelegte Integrationsprüfung stellen für sich genommen keine solche maßgebliche Änderung der Sachlage seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung dar, dass sie im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine potentiell andere Beurteilung des Antrages ermöglichen würde (vgl. VwGH 29.05.2013, 2011/22/0013; 13.10.2011, 2011/22/0065).
Der Beschwerdeführer hält sich seit August 2014 in Österreich auf. Seit 19.03.2018 besteht gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Gegenüber dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (März 2018) verlängerte sich der Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers - durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet - lediglich um ca. ein Jahr und drei Monate. Auch unter Berücksichtigung dieser Zeitspanne kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorgelegen ist, die geeignet wäre, im Hinblick auf die nach Art. 8 EMRK vorzunehmende Beurteilung zu einem anderen Ergebnis zu führen (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362; 11.11.2013, 2013/22/0217; 29.05.2013, 2011/22/0013).
Insgesamt stellen der Zeitablauf von ca. einem Jahr und drei Monaten zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der erstinstanzlichen Zurückweisung des gegenständlichen Antrags, die absolvierte Integrationsprüfung, die Einstellungszusagen und das Leisten von Freundschaftsdiensten keine Sachverhaltsänderung dar, die eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen (vgl. VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094).
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen war. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Schlagworte
Änderung maßgeblicher Umstände Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Familienverfahren Interessenabwägung öffentliche Interessen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L524.2180980.2.00Im RIS seit
17.09.2020Zuletzt aktualisiert am
17.09.2020