TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/20 L515 2205054-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2019
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Entscheidungsdatum

20.08.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs1
FPG §88 Abs2
FPG §88 Abs2a
NAG §45

Spruch

L515 2205054-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 88 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein armenischer Staatsangehöriger, welcher derzeit über ein befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt (Rot-Weiss-Rot-Karte plus bis zum 13.10.2019), stellte am 02.05.2018 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Verwendet wurde hierfür das entsprechende Formular und wurde hierbei die Rubrik für die beantragte Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG markiert. In der Rubrik "Ergänzende Angaben - Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtigte" findet sich der handschriftliche Zusatz "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, gültig bis 13.10.2019. Nicht bekannt gegeben wurde, zu welchem Zwecke sie die Fremdenpässe benötige.

I.2. Das BFA als belangte Behörde ("bB") übermittelte daraufhin dem Beschwerdeführer ein als "Parteiengehör" bezeichnetes Schriftstück vom 25.06.2018, in welchem er unter anderem aufgefordert wurde bekanntzugeben, welches positive Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliege, unter welchen Voraussetzungen des § 88 FPG die bP ihren Antrag stelle und sie möge den hierfür entsprechenden Nachweis vorlegen.

I.2.1. Die bP übermittelte daraufhin ein Schreiben der armenischen Botschaft vom 19.07.2018, mit welchem bezugnehmend auf ihr Schreiben, aus dem armenischen Staatsverband austreten zu wollen, sie aufgefordert wurde, einen gültigen armenischen Reisepass, einen Militärnachweis, sowie zusätzlich näher genannte Unterlagen vorzulegen. Weiters wurde eine Einstellungszusage vom 23.07.2018 und eine Geburtsurkunde vorgelegt.

I.3. Der Antrag auf Ausstellung des Fremdenpasses wurde in der Folge seitens der bB mit der Begründung abgewiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines solchen Passes nicht vorliegen.

So falle der Beschwerdeführer nicht unter dem Personenkreis, denen ein Fremdenpass gem. § 88 Abs. 2a FPG ausgestellt werden kann, noch lägen Umstände im Interesse der Republik Österreich im Hinblick auf eine Ausstellung eines Fremdenpasses vor.

I.4. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 03.09.2018 fristgerecht Beschwerde, wegen nach Dafürhalten der bP eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, einer mangelhaften Beweiswürdigung und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben.

Begründend führte die bP im Wesentlichen aus, sie habe ein Schreiben der armenischen Botschaft vorgelegt, worin diese bestätigt, dass der bP mangels Ableistung des Wehrdienstes in Armenien kein Reisepass ausgestellt werden kann. Weil die bP den Wehrdienst bislang nicht absolvierte, gelte sie als "ausgebürgert". Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, wie sie zu den entsprechenden Feststellungen gelangte. Das öffentliche Interesse der Republik Österreich wurde damit begründet, dass der bP bereits ein Fremdenpass ausgestellt worden sei und zwischenzeitlich keine gravierenden Änderungen in Bezug auf die Person der bP eingetreten sind. Letztlich wird eine Gesetzesprüfung in Bezug auf den § 88 FPG angeregt um dessen Verfassungswidrigkeit festzustellen und ihn gegebenenfalls aufzuheben. Beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen Staatsbürger der Republik Armenien. Die bP verfügt über einen am 13.10.2010 ausgestellten armenischen Reisepass mit der Dokumentennummer XXXX . Es besteht kein Hinweis, dass die bP aus dem armenischen Staatsverband ausschied.

Die bP stammt aus einen Staat, welcher die Existenz seiner Bürger, sowie Personenstandsfälle dokumentiert und -falls ein armenischer Staatsbürger unter Bekanntgabe seiner wahren Identität bei den armenischen Behörden vorspricht- bescheinigt. Diese Möglichkeit steht auch der bP offen.

Am 22.09.2011 wurde der bP erstmals eine bis 30.11.2012 befristete "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" von der Bezirkshauptmannschaft F. ausgestellt, welche zuletzt bis 13.10.2019 verlängert.

Die bP erbrachte nicht den Nachweis, dass sie nicht in der Lage sei, ein gültiges Reisedokument für Armenien zu erlangen. Sie erbrachte auch nicht den Nachweis, dass sie subsidiär Schutzberechtigte ist.

Im Interesse der Republik Österreich gelegene Umstände bezüglich der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer liegen nicht vor.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen in Bezug auf die bP folgende Verurteilungen auf:

"01) XXXX vom 07.05.2013 RK 27.11.2013

§ 125 StGB

Datum der (letzten) Tat 08.03.2013

Geldstrafe von 20 Tags zu je 4,00 EUR (80,00 EUR) im NEF 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 10 Tags zu je 4,00 EUR (40,00 EUR) im NEF 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

Zu XXXX RK 27.11.2013

Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 14.01.2014

XXXX vom 16.01.2014

Zu XXXX RK 27.11.2013

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 03.05.2016

02) LG XXXX vom 03.05.2016 RK 18.10.2016

§§ 88 (1), 88 (3). 88 (4) 2. Satz 1. Fall StGB

§ 89 StGB

Datum der (letzten) Tat 29.10.2015

Geldstrafe von 300 Tags zu je 5,00 EUR (1.500,00 EUR) im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Junge(r) Erwachsene(r)"

Eine Anfrage bei der bB ergab, dass der bP nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Reisepass, zum derzeit befristeten Aufenthaltsrecht der bP sind dem insoweit dem unstrittigen Akteninhalt zu entnehmen.

Unstrittig ist auch der Umstand, dass der bP nicht der Status eines subsidiären Schutzberechtigten zukommt.

II.2.3. Als armenischer Staatsbürger erhält die bP im Falle einer Antragstellung grundsätzlich vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen einen armenischen Reisepass (vgl. Art. 4 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes).

II.2.4. Der Inhalt des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes wird für die bP als armenischer Staatsbürger und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt vorausgesetzt.

Mangels konkreter, über die pauschale Behauptung der bP hinausgehender Hinweise, kann nicht festgestellt werden, dass die bP aus dem armenischen Staatsverband ausschied, zumal kein Sachverhalt hervorkam, welcher dies indizieren würde. Insbesondere bestehen keine Hinweise, dass die unterlassene Ableistung des Wehrdienstes zum Ausscheiden aus dem armenischen Staatsverband führt. Auch kann eine allfällige unterlassene Ausstellung eines nationalen Reisepasses nicht in diese Richtung gedeutet werden, zumal Passversagungsgründe nicht als Ausschlusstatbestände aus dem Staatsverband gedeutet werden können.

II.2.5. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.

Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und -soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.

Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.

Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen weist das ho. Gericht darauf hin, dass die bP mittels Parteiengehörs aufgefordert wurde bekanntzugeben, welches positive Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliege und unter welchen Voraussetzungen des § 88 FP die bP ihren Antrag stelle. In weiterer Folge wurden die gesetzlichen Grundlagen zitiert und die bP eingeladen, dementsprechende Nachweise vorzulegen. Nachdem die bP dem Parteiengehör keine Folge leistete, kann schon naturgemäß kein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliegen und sind angesichts der Untätigkeit der bP den in der Beschwerde vermeintlich aufgeworfenen Verfahrensfehlern der bB der Boden entzogen.

Sofern in der Beschwerde behauptet wird, dass die bP eine Bestätigung der armenischen Botschaft vom 19.07.2018 vorgelegt hat, aus der hervorgeht, dass der bP kein Reisepass ausgestellt werden könne, da sie den Wehrdienst nicht leistete, ist dies aktenwidrig. Im Schreiben, auf das sich die Beschwerde bezieht, geht es einzig und allein darum, dass die bP bei der armenischen Botschaft offensichtlich den "Austritt aus der armenischen Staatsbürgerschaft" beantragt hat und die Botschaft dafür neben anderen Urkunden die Vorlage eines gültigen Reisepasses und eines Militärnachweises verlangt hat, um den Antrag bearbeiten zu können. Der Behauptung in der Beschwerde, wonach die bP keine Ausbürgerung aus Armenien beantragte, jedoch als ausgebürgert gilt, weil sie den Militärdienst nicht absolvierte, ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen der Boden entzogen ist.

Den Vorhalt, wonach die belangte Behörde weitere Ermittlungen hinsichtlich fehlender Unterlagen und sonstiger notwendiger Erfordernisse tätigen hätte müssen, um einen armenischen Reisepass zu erhalten, vermag das BVwG nicht zu teilen. Es ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen ist, dass die bP bei der armenischen Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses tatsächlich beantragt hat oder sich mit einer Rechtsauskunft zufriedengab und wäre es an der bP gelegen, derartiges im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung zu bescheinigen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, dass sich im Ergebnis nichts ändern würde, wenn die bP die Ausstellung eines armenischen Reisepasses tatsächlich beantragt hätte und dieser Antrag mit der Begründung, die bP hätte sich in Armenien nicht der Stellung unterzogen bzw. den Wehrdienst abgeleistet, abgewiesen worden wäre.

Sofern in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, dass allein die Tatsache, dass der bP bereits ein Fremdenpass ausgestellt wurde, zwischenzeitlich keine gravierenden Änderungen in Bezug auf die Person der bP eingetreten sind, indiziert, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im öffentlichen Interesse liegt, irrt sie. Aus einer allfenfalls bisher vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses kann kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrags von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind (VwGH 2011/21/0242, 19.03.2013).

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer von oa. Bestimmung abweichenden Rechtsnorm liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.3.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.4. Weitere relevante Bestimmungen des FPG

"Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten zukomme und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen"

§ 45 NAG lautet:

"Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU"

§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben.

(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 10) oder, eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer "Aufenthaltsberechtigung" (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen.

(4) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(5) Abweichend von Abs. 4 wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.

(7) Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.

(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.

(9) Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.

(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.

(11) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.

(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben.

Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen."

Die bP begründete ihren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorerst damit, dass sie subsidiär Schutzberechtigte ist. Da dies nicht der Fall ist, scheidet eine Ausstellung eines Fremdenpasses auf Basis des § 88 Abs. 2a FPG per se aus.

In § 88 Abs. 1 FPG sind 5 Tatbestände angeführt, bei deren Erfüllung die Ausstellung eines Fremdenpasses in Betracht kommt. In allen Fällen ist Voraussetzung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 11. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288).

Kein solches öffentliches Interesse liegt im Wunsch der bP, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebensowenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein öffentliches Interesse wird jedoch anzunehmen sein, wenn die Republik sich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet hat oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen. (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, § 88 FPG Anm 1 mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder aus dem Vorbringen der bP (im Rahmen eines antragsbedürftigen Verfahrens ergibt sich der von der Behörde zu prüfende maßgebliche Sachverhalt gem. § 37 AVG aus der Begründung der Partei und hat sie darüber hinaus nicht in alle erdenklichen Richtungen zu ermitteln) noch aus den sonstigen bekannten Tatsachen, dass ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegt. Ungeachtet dessen erscheint aufgrund des Umstandes, dass die Republik Österreich durch die Ausstellung des Passes Verpflichtungen gegenüber den Gastländern übernimmt, im Lichte der Delinquenz der bP und dem Gebot der restriktiven Auslegung der genannten Bestimmung das öffentliche Interesse zu verneinen zu sein.

Ungeachtet dessen, dass das ho. Gericht vom Fehlen eines Interesses der Republik und dem Umstand, dass der bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt, wird auf folgende Umstände hingewiesen.

Vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer die armenische Staatsbürgerschaft besitzt, scheidet im gegenständlichen Fall schon a priori die Anwendung des § 88 Abs. 1 Z. 1 sowie des § 88 Abs. 2 FPG aus, da er weder staatenlos ist noch seine Staatsangehörigkeit ungeklärt ist.

Ebenso scheidet die Anwendung des § 88 Abs. 1 Z 4 und Z 5 FPG aus, da er weder seine beabsichtigte Auswanderung kundgetan hat noch eine Erklärung eines Bundesministers oder einer Landesregierung über ein aus vom Beschwerdeführer erbrachten oder zu erwartenden Leistungen resultierendes Interesse des Bundes oder des Landes an der Ausstellung vorliegt.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes scheidet im gegenständlichen Fall auch die Anwendung des § 88 Abs. 1 Z 2 und des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG aus. Der Beschwerdeführer verfügt über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, da er lediglich einen befristeten Aufenthaltstitel in Form einer bis 13.10.2019 gültigen Rot-Weiß-Rot-Karte Plus besitzt.

Sofern die Beschwerde behauptet, dass die bP die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" erfüllt, kann dem mangels Vorliegens der in § 45 NAG normierten Voraussetzungen nicht gefolgt werden.

In der Beschwerde bringt die bP erstmals vor, dass die bP wegen der bisherigen Nichterfüllung des Militärdienstes von ihrem Heimatstaat erlangen konnte. Ungeachtet der Frage, ob dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG unterleigen könnte, schildert die bP mit dem Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer mangels Ableistung des Militärdienstes in Armenien die Ausstellung eines Reisepasses verweigert wird, sie keine Unmöglichkeit, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, zumal es sich bei der Verpflichtung, Wehrdienst oder auch Wehrersatzdienst zu leisten um eine zumutbare Verpflichtung handelt, von der alle wehrpflichtigen und wehrtauglichen männliche armenische Staatsbürger betroffen sind. Entsprechend für die bB und die bP notorisch bekannter Länderberichte besteht in Armenien die Möglichkeit der Rückstellung aus sozialen Gründen. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem 18. Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen. Die Einberufung zu jährlichen Reserveübungen ist möglich. Laut Informationen des Verteidigungsministeriums soll es für Personen mit legalem Daueraufenthalt im Ausland auf Antrag Befreiungsmöglichkeiten auch im wehrpflichtigen Alter geben: Eine interministerielle Härtefall-Kommission prüft die Anträge auf Befreiung vom Wehrdienst (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; Stand: Februar 2017).

Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass die bB auf keine unüberwindbaren und ihr unzumutbare administrative Hürden trifft, welche sie von der Ausstellung eines armenischen Reisepasses abhalten. Jene Tatbestände des § 88 FPG welche an die fehlende Möglichkeit, sich ein nationales Reisedokument zu beschaffen, anknüpfen, scheiden daher ebenfalls aus. Diesbezüglich ist nochmals zu betonen, dass der bP am 13.10.2010 ein gültiger armenischer Reisepass mit der Dokumentennummer XXXX ausgestellt wurde.

Soweit der Beschwerdeführer daher im gegenständlichen Verfahren einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stellt, ohne taugliche Nachweise darüber vorzulegen, dass die Ausstellung im öffentlichen Interesse der Republik Österreich steht und auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5; Abs. 2 und Abs 2a FPG nicht gegeben sind, und sich derartiges auch nicht im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen ergab ist -wie die bB richtig ausführte- diesbezüglich der Antrag der bP auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen.

Insgesamt gesehen kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 88 FPG nicht vorliegen.

Die Anregung in der Beschwerde, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen, wird nicht aufgegriffen, da seitens des BVwG keine Zweifel an der Verfassungskonformität der anzuwendenden Bestimmungen bestehen. Es steht der bP jedoch frei, eine Individualbeschwerde einzubringen.

II.3.5. Eine Übersetzung der maßgeblichen Stellen des des gegenständlichen Erkenntnisses konnte aufgrund der Sprachkenntnisse der bP unterbleiben.

II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):

- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.

- Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen-

- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.

- Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.

Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10).

Soweit nochmals die persönliche Einvernahme beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen konkret an entscheidungs-relevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

B.) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen der Ausstellung eines Fremdenpasses bzw. dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, welcher keine andere als die hier gewählte Auslegung zulässt, abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen, soweit diese im gegenständlichen Verfahren noch anwendbar sind (z. B. in Bezug auf § 88 FPG die entsprechenden Bestimmungen der §§ 76 bzw. 55 FPG aF).

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Fremdenpass Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rot-Weiß-Rot-Karte plus Staatsbürgerpflicht Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L515.2205054.1.00

Im RIS seit

17.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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