TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/27 L529 2152174-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2019
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Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

L529 2152174-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. Egginger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2019, ZI. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste erstmals im Jahr 2016 in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 05.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher nach Anhörung des BF im Rahmen der Erstbefragung, sowie einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid des BFA vom 09.03.2017 negativ entschieden wurde. In einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und es wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt.

2. Mit Urteil des Landesgerichts (LG) für Strafsachen XXXX vom 13.04.2017 wurde der BF strafgerichtlich verurteilt.

3. Die gegen den Bescheid vom 09.03.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 12.05.2017 als unbegründet abgewiesen.

4. Am 01.08.2017 reiste der BF unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig nach Georgien aus.

5. Am 11.08.2017 reiste der BF erneut in den Schengenraum (Italien) ein. Danach reiste er nach Polen und mehrfach in das österreichische Bundesgebiet. Der BF wurde am 30.04.2019 festgenommen.

6. Das BFA verhängte mit Bescheid vom 01.05.2019 die Schubhaft zur Sicherung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 13.05.2019 wurde der Schubhaftbescheid des BFA vom 01.05.2019 aufgehoben, sowie festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft von 01.05.2019 bis 13.05.2019 rechtswidrig war. In einem wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt vorliegen.

7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 03.05.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Gegen den BF wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).

8. Am 23.05.2019 wurde der BF nach Georgien abgeschoben.

9. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der Bescheid in vollem Umfang wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten.

10. Der Verwaltungsakt langte am 12.06.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, sowie durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, dem GVS, dem zentralen Fremdenregister und dem Strafregister - jeweils den BF betreffend - Beweis erhoben.

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person des BF:

Die Identität des BF steht fest. Er ist georgischer Staatsangehöriger. Er ist geschieden, aktuell nicht verheiratet und mit Ausnahme eines Ausschlages und seiner Suchtmittelabhängigkeit gesund. In Österreich lebt die Freundin des BF, sowie deren Sohn. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Der BF hat einen Sohn in Russland. Auch der Vater, seine ehemalige Ehegattin und zwei Geschwister des BF leben in Russland.

Der BF reiste im Oktober 2016 erstmals unter Verwendung seines georgischen Reisepasses in den Schengenraum (Griechenland) ein. Er reiste in der Folge in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 05.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der am 12.05.2017 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Er reiste am 01.08.2017 aus dem Bundesgebiet nach Georgien aus.

Am 11.08.2017 reiste der BF erneut in den Schengenraum ein und hielt sich bis 23.05.2019 durchgehend dort auf. Er lebte für einen nicht näher feststellbaren Zeitraum in Polen. Dass er in Polen einer Erwerbstätigkeit nachging und über einen polnischen Aufenthaltstitel verfügt, ist nicht feststellbar. Der BF reiste in der Folge mehrfach nach Österreich, wo er immer wieder in nicht näher feststellbarem Ausmaß aufhältig war.

Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet. Er ist in Österreich nicht erwerbstätig und bezieht keine staatlichen Sozialleistungen.

Der BF wurde am 30.04.2019 festgenommen und war von 01.05.2019 bis 23.05.2019 in Schubhaft. Am 23.05.2019 wurde er nach Georgien abgeschoben.

II.1.2. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF:

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 13.04.2017 wurde der BF wegen §§ 15, 12 3. Fall StGB iVm §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wobei sechs Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Zudem wurde eine dreijährige Probezeit verhängt.

Diese Verurteilung resultierte aus den Tathandlungen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls in insgesamt sieben Fällen, wobei der BF die Taten teilweise während des anhängigen Strafverfahrens beging.

Am 10.12.2018 langte eine Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX über eine weitere Anklageerhebung (wegen §§ 127, 150 (1) 1. Fall StGB, § 12 3. Fall StGB - AS 72) gegen den BF ein.

II.1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Das Bundesamt zog im Verfahren zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (Seiten 11 bis 13 des angefochtenen Bescheides) ausreichende länderkundliche Informationen heran.

Zur Lage in Georgien schließt sich das erkennende Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und wird auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, die der gegenständlichen Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt werden.

Dass Suchtmittelabhängigkeiten in Georgien behandelbar sind, darf als notorisch vorausgesetzt werden.

II.2. Beweiswürdigung

II.2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit, seiner Einreise in den Schengenraum, seinen weiteren Lebensumständen sowie denen seiner Angehörigen basieren in unstrittiger Weise auf dem vorliegenden Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang gründen sich auf den ebenso unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der BF in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachging, konnte aufgrund des im Akt einliegenden AJ-Web Auszuges getroffen werden.

Die Feststellungen zur Beziehung des BF mit einer österreichischen Staatsangehörigen, konnten aufgrund der Angaben des BF, seiner Freundin, sowie deren Sohn getroffen werden. Der BF ist mit seiner Freundin weder standesamtlich noch traditionell verheiratet. Der BF behauptete in seiner Einvernahme durch das BFA am 01.05.2019 anlässlich seiner Schubhaftverlängerung, dass er mit seiner Freundin standesamtlich verheiratet sei (AS 171). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 13.05.2019, anlässlich seiner Anhaltung in Schubhaft gab er zunächst an, er sei mit seiner Freundin bereits seit 31.12.2016 verheiratet, was er jedoch sogleich dahingehend relativierte, dass er mit dieser eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei, eine Heirat habe jedoch nicht stattgefunden (Seiten 7, 8 und 17 des Verhandlungsprotokolls). Bereits in der Einvernahme vor dem BFA im Asylverfahren am 03.03.2017 gab der BF an, mit seiner Freundin bzw. seiner Lebensgefährtin verlobt zu sein, verheiratet seien sie jedoch noch nicht (AS 94). Auch die Freundin des BF bestätigte vor dem BFA die Beziehung, verneinte jedoch eine Heirat (AS 160). Bei ihrer Einvernahme als Zeugin vor dem BVwG gab sie an, dass keine Ehe mit dem BF bestehe, sondern lediglich eine Lebensgemeinschaft (Seiten 23 und 24 des Verhandlungsprotokolls). Angesichts dessen war eine tatsächliche Eheschließung nicht anzunehmen und zur entsprechenden Feststellung zu gelangen.

Dass eine (eheähnliche) Lebensgemeinschaft besteht, war zudem nicht anzunehmen, zumal die Freundin des BF in derselben Einvernahme angab, der BF habe nur als Flüchtling und somit nicht mehr seit seiner neuerlichen Einreise am 11.08.2017 mit ihr zusammengelebt (Seiten 24 und 25 des Verhandlungsprotokolls). Dass kein tatsächlicher gemeinsamer Wohnsitz besteht, deckt sich auch mit der Aussage des Sohns der Freundin des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (Seiten 25 und 26 des Verhandlungsprotokolls). Auch die Anzeige der LPD XXXX wegen einer Scheinmeldung gemäß § 22 Abs. 1 Z. 2 iVm § 3 Abs. 1 MeldeG stützt die Annahme, dass tatsächlich kein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Freundin besteht (AS 63 bis 65). Insoweit war zur Feststellung zu gelangen, dass der BF zwar eine Freundin hat, nicht jedoch mit dieser verheiratet ist und dass kein gemeinsamer Wohnsitz besteht. Dass mit dem Sohn seiner Freundin ein - wie in der Beschwerde vorgebrachtes - vaterschaftsähnliches Verhältnis bestehe, war aufgrund der gegenteiligen Angaben des Sohns der Freundin des BF nicht anzunehmen (Seite 25 des Verhandlungsprotokolls vom 13.05.2019).

Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Schengenraum ab dem 11.08.2017 ergeben sich im feststellbaren Ausmaß aus den Angaben des BF, sowie dem Akteninhalt. Aufgrund widersprüchlicher Angaben und von den Angaben des BF abweichender Aktenteile war weder der genaue Aufenthalt in Polen noch jener in Österreich feststellbar. Zwar gab der BF vor dem BVwG an, dass er seit seiner neuerlichen Einreise in den Schengenraum stets in Polen gelebt habe (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls), dies war jedoch nicht mit dem eingeholten ZMR-Auszug des BF in Einklang zu bringen, demzufolge er mehrfach seinen Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet hat. An die Dauer seiner Aufenthalte in Österreich - angeblich zu Besuchszwecken - konnte sich der BF nicht genau erinnern und dementsprechend nur vage Angaben machen (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls), weshalb lediglich die Aufenthaltsdauer im oben dargestellten Ausmaß feststellbar war.

Ins Kalkül zu ziehen war insoweit auch die Feststellung im mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG über die Schubhaft vom 13.05.2019, dass der BF am 18.03.2018, 22.08.2018, 05.09.2018, 22.10.2018, 11.10.2018, 17.10.2018 und 09.11.2018 in Österreich beamtshandelt wurde (vgl. Seite 29 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung).

Weder war feststellbar, dass der BF über einen polnischen Aufenthaltstitel verfügt, noch, dass er dort einer legalen Erwerbstätigkeit im von ihm behaupteten Ausmaß nachging. Einerseits ließ schon der Umstand, dass der sichergestellte Reisepass des BF keinerlei Eintragungen über ein polnisches Visum enthielt, daran zweifeln, dass er tatsächlich über einen Aufenthaltstitel verfügt. Andererseits konnte der BF keinen Nachweis über einen angeblichen Aufenthaltstitel in Vorlage bringen. Auch eine IZR-Abfrage ergab keine Eintragung eines polnischen Aufenthaltstitels. Dementsprechend war dessen tatsächliche Existenz nicht feststellbar. Zu den mit der Beschwerde vorgelegten Ablichtungen in polnischer Sprache ist festzuhalten, dass es sich dabei um Kopien und nicht um Originaldokumente handelt. Zunächst ist die Übersetzung der vorgelegten Unterlagen, aus denen die Berufstätigkeit und ein polnischer Aufenthaltstitel des BF hervorgehen sollen, aus Sicht des erkennenden Gerichts für die gegenständliche Entscheidung nicht von Relevanz, zumal auch das Bestehen eines polnischen Aufenthaltstitels nichts an der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich, sowie an seinem unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ändert (s. dazu auch unter rechtliche Beurteilung). Im Übrigen trifft den BF hinsichtlich der vorgelegten fremdsprachigen Kopien, zumal davon auszugehen ist, dass dem BF das Original zur Verfügung steht, die Verpflichtung diese einer Übersetzung zuzuführen und in deutscher Sprache vorzulegen (vgl. etwa VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086).

II.2.2. Die festgestellte Straffälligkeit des BF in Österreich ergab sich aus dem in Kopie im Akt einliegenden strafgerichtlichem Urteil sowie aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zur neuerlichen Anklageerhebung aus der entsprechenden Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX (AS 72).

II.2.3. Die vom BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen die einer Analyse der Staatendokumentation entstammen. Der BF ist diesen nicht entgegengetreten. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, wonach es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handle und einer Rückkehr des BF sohin nichts entgegenstehe, stellen sich als zutreffend und tragfähig dar.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

II.3.1. Zu Spruchpunkt I.

Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG und Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG.

II.3.1.1. § 57 AsylG

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 58 Abs. 1 AsylG

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

II.3.1.2. Das BFA stützte die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG auf § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG und begründete dies damit, dass keine der in § 57 AsylG normierten Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels den BF betreffend vorlägen.

Zurecht ging das BFA davon aus, dass der georgische BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Nach seiner Einreise in den Schengenraum am 11.08.2017 kam ihm aufgrund der Visafreiheit für georgische Staatsangehörige ein 90-tägiges Aufenthaltsrecht - sohin bis November 2017 - zu. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet. Sein Aufenthalt war jedenfalls ab November 2017 nicht rechtmäßig.

Bei der gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 FPG gebotenen amtswegigen Prüfung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen kam das BFA vor dem Hintergrund des Akteninhaltes zu Recht zum Ergebnis, dass keine Umstände vorliegen, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre.

II.3.1.3. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG hat das BFA, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, seine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52 Abs. 1 FPG

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Wie angeführt hält sich der BF seit November 2017 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG war gegenständlich daher grundsätzlich vorgesehen.

II.3.1.4. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Unter der Schwelle des § 50 FPG kommt den Verhältnissen im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens Bedeutung zu, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 unter Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Bei der Interessenabwägung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) auch ein Vorbringen zu berücksichtigen, es werde eine durch die Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Fremden, insbesondere die deutliche Verschlimmerung psychischer Probleme, eintreten (vgl. VwGH 11.10.2005, 2002/21/0132; 28.03.2006, 2004/21/0191; zur gebotenen Bedachtnahme auf die durch eine Trennung von Familienangehörigen bewirkten gesundheitlichen Folgen VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Bei dieser Interessenabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).

Der BF ist nicht verheiratet und führt keine Lebensgemeinschaft in Österreich. Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Der BF hat in Österreich eine Freundin. Es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz und sind auch ansonsten keinerlei Anhaltspunkte für eine den og. Kriterien des EGMR entsprechende Beziehung hervorgekommen. Er verfügt hierorts auch über keine Familienangehörigen. Zwar wird in der Beschwerde auf ein vaterschaftsähnliches Verhältnis zum Sohn seiner Freundin verwiesen. Das Bestehen eines solchen Verhältnisses ist jedoch nicht anzunehmen, zumal der Sohn der Freundin des BF selbst angab, es handle sich lediglich um ein freundschaftliches Verhältnis. Ein schützenswertes Familienleben des BF im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt daher nicht vor.

II.3.1.5. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls noch in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Bei der nach Art. 8 MRK gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts zunimmt. Die Aufenthaltsdauer ist allerdings nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 09.09.2010, 2008/22/0403 mit Hinweis auf das E vom 3. April 2009, 2008/22/0592).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

In seinem Erkenntnis vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0191 hat der VwGH festgehalten, dass bei einem Inlandsaufenthalt von eineinhalb Jahren keine Rede von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter außergewöhnlichen Umständen die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147). Das muss umso mehr für einen erst rund ein Jahr dauernden Aufenthalt gelten, zumal auch bei dem Fremden nur ein Eingriff in das Privatleben und nicht auch in ein Familienleben zur Debatte steht.

Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8.4.2008, NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, hinzuweisen. Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.

Ein besonders berücksichtigungswürdiges Privatleben infolge einer fortgeschrittenen Integration des BF im Bundesgebiet war nicht erkennbar. Der BF war von spätestens 05.11.2016 bis 01.08.2017 sowie von frühestens August 2017 bis 23.05.2019 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig, wobei es zu beachten gilt, dass der BF eigenen Angaben zufolge die meiste Zeit seines Aufenthalts im Schengenraum seit August 2017 nicht in Österreich, sondern in Polen verbracht hat. Eine hier maßgebliche Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Zudem wird ein aus seiner Aufenthaltsdauer resultierendes Interesse am Verbleib im Bundesgebiet auch dadurch erheblich gemindert, dass sein Aufenthalt von 05.11.2016 bis 01.08.2017 lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen war. Bis November 2017 konnte der BF seinen Aufenthalt noch auf ein 90-tägiges Aufenthaltsrecht aufgrund der Visafreiheit für georgische Staatsangehörige stützen, seit November 2017 ist sein Aufenthalt jedoch unrechtmäßig. Zu der kurzen Aufenthaltsdauer kommt hinzu, dass er mehrere Monate in Österreich in Haft verbracht hat. Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer konnte außerdem nicht festgestellt werden.

Zu Gunsten des BF war lediglich seine Anbindung zu seiner Freundin im Bundesgebiet - einer österreichischen Staatsangehörigen - zu berücksichtigen. Seinem daraus resultierenden Interesse an der Fortsetzung dieser Beziehung kam daher grundsätzlich Gewicht im Rahmen der gg. Interessensabwägung zu. Es entspricht jedoch nicht der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass private bzw. familiäre Anknüpfungspunkte im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen bei Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein (vgl. etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013). Eine derartige Konstellation ist diesfalls jedoch nicht ersichtlich. Das Interesse des BF an der hiesigen Fortsetzung seiner Beziehung wird schon dadurch gemindert, dass er mit seiner Freundin weder in einem gemeinsamen Haushalt lebt, noch andere Aspekte hervorkamen, die der Beziehung einen eheähnlichen Charakter verleihen würden. Merkmale gegenseitiger Abhängigkeit sind nicht vorgebracht worden und nicht hervorgekommen. Zudem entstand die Beziehung zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der BF seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste.

Es sind zudem keine anderweitigen zu Gunsten des BF sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Der BF hat bislang keine Deutschprüfung absolviert und war nicht sozialversicherungspflichtig erwerbstätig. Er ist auch kein Mitglied in einem Verein. Besondere, über normale soziale Kontakte hinausgehende Anknüpfungspunkte waren nicht ersichtlich und wurden auch nicht behauptet. Eine besondere Integration war deshalb weder in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht erkennbar. Andere Integrationsaspekte waren nicht feststellbar.

Seinen privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie der Hintanhaltung von strafbarem Verhalten, gegenüber.

Diesbezüglich war vor allem in Betracht zu ziehen, dass der BF mit Urteil des LG XXXX XXXX vom 13.04.2017 gemäß §§ 15, 12 3. Fall StGB iVm §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wobei sechs Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt wurde. Wiewohl gegen ihn das der Verurteilung vorangegangene Strafverfahren bereits anhängig war, hinderte ihn nicht einmal dies an der Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen, zumal den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil folgend, der BF mehrere Tathandlungen während des laufenden Strafverfahrens setzte. Dies zeugte besonders eindrücklich vom fehlenden Unrechtsbewusstsein des BF.

Aus den näheren Tatumständen seiner strafgerichtlichen Verurteilung ist auch eine besonders verwerfliche Grundhaltung des BF der österreichischen Rechtsordnung gegenüber abzuleiten, zumal der BF in insgesamt sieben Fällen, wobei sich die Tathandlungen über einen Zeitraum von 20.01.2017 bis 25.02.2017 erstreckten, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls, teilweise als Beteiligter, verurteilt wurde. Am Unrechtsgehalt seiner Taten vermag auch das mildernd berücksichtigte reumütige Geständnis, sowie der bisher ordentliche Lebenswandel nichts zu ändern. Maßgeblich beachtlich ist im Hinblick auf die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den BF pro futuro außerdem, dass er in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachging und auch keine staatlichen Sozialleistungen bezog, was den Schluss nahelegt, dass er sich auch neuerlich der Begehung weiterer ähnlicher Straftaten bedient, um seinen Lebensunterhalt hier zu bestreiten.

Selbst unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten privaten Bindungen des BF im Bundesgebiet gelangte die belangte Behörde daher zu Recht zum Ergebnis, dass seine wenig ausgeprägten privaten Interessen in ihrem Gewicht nicht der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihn entgegenstehen, zumal aus der bisherigen Straffälligkeit ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zu folgern ist. Es sind auch keine Anhaltspunkte für einen nachhaltigen Gesinnungswandel auf seiner Seite hervorgekommen.

Er verbrachte zudem den überwiegenden Teil seines Lebens in Georgien. Er ist mit Ausnahme eines Ausschlags und seiner Suchtmittelabhängigkeit gesund und arbeitsfähig. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass es ihm im Falle einer Ausreise in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich erneut in die dortige Gesellschaft zu integrieren.

Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung bei Weitem die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

II.3.1.6. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorlagen und keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG gegeben waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, auch § 52 Abs. 6 FPG der gegenständlichen Rückkehrentscheidung nicht entgegensteht. Gemäß § 52 Abs. 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen. Schon der Umstand, dass der BF über einen Aufenthaltstitel für Polen bzw. einen anderen Mitgliedstaat verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Zudem war er mehrfach über längere Zeiträume im Bundesgebiet mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldet, was zeigt, dass der BF seiner in § 52 Abs. 6 FPG normierten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Abgesehen davon ist seine sofortige Ausreise aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erforderlich. Selbst das - zweifelhafte - Bestehen eines polnischen Aufenthaltstitels, sowie seine Ausreisewilligkeit stünden der Rückkehrentscheidung des BF daher nicht entgegen. Sohin gehen die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ins Leere.

II.3.2. Zu Spruchpunkt II.

II.3.2.1. Im Hinblick auf § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG ist abzuwägen, ob allenfalls konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorkamen, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat iSd § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre bzw. war. Die Abschiebung Fremder ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Im Fall Paposhvili vs. Belgium (41738/10) vom 20.04.2015 hat der EGMR weiterführend dargelegt, dass "andere sehr außergewöhnliche Fälle im Sinne des Urteils N./GB so verstanden werden sollten, dass sie sich auf eine Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt."

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

II.3.2.2. Der BF ist nicht durch die Todesstrafe und auch nicht durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts bedroht.

Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des BF nach Georgien unzulässig machen könnten.

Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK bilden.

Der BF ist aktuell nicht lebensbedrohlich erkrankt. Vor diesem Hintergrund ergeben sich somit keine Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des BF nach Georgien.

Durch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würde bzw. wurde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt.

II.3.2.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorlagen, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen.

II.3.3. Zu Spruchpunkt III.

II.3.3.1. § 18 BFA-VG

(1) [...]

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) - (4) [...]

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

II.3.3.2. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung in Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde zu Recht auf die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG.

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF im April 2017 wegen Diebstahlsdelikten und seine neuerliche (mehrfache) Einreise in das österreichische Bundesgebiet, sowie sein unrechtmäßiger Aufenthalt, wobei von ihm mangels Erwerbstätigkeit und staatlicher Unterstützung in Österreich eine beachtliche neuerliche Tatbegehungsgefahr ausgeht, rechtfertigen auch aus Sicht des BVwG die Anwendung von § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG. Dem wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

Die nach der hg. Judikatur verlangte, im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung (VwGH 13.12.2017, Ro 2017/19/0003) ließ jedenfalls keine Interessen des BF erkennen, die das große öffentliche Interesse - gerade im Hinblick auf die erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die vom BF ausgeht - an seiner Außerlandesbringung aufzuwiegen vermochten.

Es ergaben sich auch sonst keine stichhaltigen Hinweise aus dem Akteninhalt, die das Erfordernis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus einem der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Gründe begründet hätten.

II.3.3.3. Aus der rechtskonformen Anwendung des § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG folgte zwingend die Anwendung des § 55 Abs. 4 FPG, dem zufolge iZm der gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.

II.3.3.4. Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen.

II.3.4. Zu Spruchpunkt IV.

II.3.4.1. § 53 FPG

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

II.3.4.2. In Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides verhängte die belangte Behörde gemäß § 53 Abs. Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF.

Sie erachtete diese Tatbestände angesichts seiner rechtskräftigen mit Freiheitsstrafe in entsprechender Länge verbundenen strafgerichtlichen Verurteilung als erfüllt und führte dazu weiter aus, dass insbesondere die wiederholte gewerbsmäßige Ausführung seiner Strafhandlungen auf eine von ihm ausgehende hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung seiner inneren Hemmschwelle hindeuten würden. Im Lichte seiner wirtschaftlichen Situation und aufgrund des Umstandes, dass er die Straftaten erst vor kurzem gesetzt habe, sei mit der Fortsetzung seines kriminellen Handelns zu rechnen. Selbst unter Berücksichtigung seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hierorts sei die Erlassung des Einreiseverbots gerechtfertigt, zumal im Lichte seiner Straftaten das öffentliche Interesse an der Verhinderung der von ihm ausgehenden Gefahr sein persönliches Interesse an einem Verbleib überwiege.

Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen - neben dem Hinweis auf die familiären Bindungen des BF im Schengenraum - entgegengehalten, dass es sich um die erste Verurteilung des BF handle, das Strafmaß bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei und die Milderungsgründe zu berücksichtigen gewesen wären. Aufgrund des Umstandes, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in Polen habe, sei das Einreiseverbot für den Schengenraum unverhältnismäßig.

II.3.4.3. Der BF wurde - unstrittiger Weise - mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 13.04.2017 wegen §§ 15, 12 3. Fall StGB iVm §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, sowie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (insgesamt also 9 Monate) verurteilt. Die belangte Behörde konnte in Ansehung dessen zu Recht von der Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG durch das Fehlverhalten des BF ausgehen, was das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet indizierte.

Zutreffend verwies die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung darauf, dass es bei einer Abwägung der im gg. Fall betroffenen Interessen einer Gesamtbeurteilung des bisherigen Verhaltens des BF und seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bedurfte.

In diesem Zusammenhang war auch aus Sicht des BVwG auf die Vielzahl der seiner Verurteilung zugrundeliegenden Strafhandlungen Bedacht zu nehmen, sowie auf den Umstand, dass aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in Österreich, zumal der BF weder erwerbstätig noch im Rahmen staatlicher Sozialleistungen unterstützt wird, von einer erheblichen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden muss. Mit der belangten Behörde ist zudem festzuhalten, dass die näheren Tatumstände auf eine erhebliche vom BF ausgehende kriminelle Energie, sowie eine auffallend geringe Hemmschwelle bezüglich der Begehung von Straftaten hindeuten, zumal der BF die seiner Verurteilung zugrunde liegenden Strafhandlungen teilweise zu einem Zeitpunkt setzte, zudem gegen ihn bereits ein Strafverfahren anhängig war. Gerade aus diesen Umständen war eine ungünstige Zukunftsprognose abzuleiten. Selbst die Berücksichtigung der mildernden Umstände seiner strafgerichtlichen Verurteilung ließ nicht den Schluss zu, dass vom BF keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht (siehe auch schon unter II.3.1.1.5.). Ein maßgeblicher Zeitraum der Abstandnahme von weiteren Straftaten bzw. ein solcher des Wohlverhaltens nach der Delinquenz, aus dem sich eine gegenteilige Schlussfolgerung ziehen hätte lassen, war nicht gegeben.

Zumal es bei der Beurteilung der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf das Gesamtverhalten des BF ankommt, ist auch darauf hinzuweisen, dass sich der BF bereits kurz nach seiner ersten Ausreise aus dem Bundesgebiet im August 2017 nach rechtskräftigem negativem Abschluss seines Asylverfahrens, erneut in den Schengenraum begab und ohne entsprechende Aufenthaltserlaubnis erneut mehrfach in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Diese Verstöße gegen die, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sind dem BF in der gegenständlichen Prognose negativ anzulasten, zumal davon auszugehen ist, dass sich der BF ohne das verhängte Einreiseverbot neuerlich unrechtmäßig im Bundesgebiet niederlässt, wo von ihm - wie bereits ausgeführt - die Gefahr der Begehung ähnlich gelagerter Delikte, wegen derer er bereits strafgerichtlich verurteilt wurde, ausgeht. Dies umso mehr, als er auch im Gefolge seiner Rückkehr in den Schengenraum im August 2017, erneut ins Auge der österreichischen Strafjustiz fiel, zumal bei der belangten Behörde mit Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 10.12.2018 erneut über die Anklageerhebung gegen den BF wegen des Verdachts der Begehung weiterer Eigentumsdelikte (§§ 127, 130 StGB) sowie Suchmitteldelikte (§ 27 SMG) informiert wurde.

Unstrittig hat der BF private Anknüpfungspunkte in Österreich vorzuweisen. In Gegenüberstellung zum daraus abzuleitenden persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet kam jedoch der aus dem eben dargestellten Sachverhalt abzuleitenden Gefährdungsprognose zu Lasten des BF ein höheres Gewicht zu, weshalb sich das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot schon dem Grunde nach als rechtskonform erwies.

Im Hinblick darauf, dass bei Erfüllung des Tatbestandes

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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