Entscheidungsdatum
16.03.2020Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W246 2184164-1/26E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über den Antrag des XXXX , geb XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020, W246 2184164-1/20E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 13.03.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
"1. Dem Rw droht ein unverhältnismäßiger und unwiederbringlicher Schaden und Nachteil, sollte dieser Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden: In diesem Fall dürfte es zu einer vorzeitigen Vollstreckung der gegen den Rw ergangenen Rückkehrentscheidung und zu einer Abschiebung des Rw in seinen Herkunftsstaat einschließlich aller damit einhergehenden fremdenpolizeilichen Eingriffsmaßnahmen kommen.
Aufgrund der notorischen, allgemeinen Verhältnisse in Afghanistan, welche in diesem Schriftsatz im Detail aufgezeigt wurden, erscheint offenkundig, dass dem Rw dadurch ein unverhältnismäßiger und unwiederbringlicher Schaden und Nachteil entstünde und der Rw konkret Gefahr laufen würde, in seinen durch Art 2 und Art 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden.
2. Im Revisionsfall steht aufgrund der Begründung im angefochtenen Erkenntnis fest, dass der Rw, würde er in seine Heimatregion, die Provinz Ghazni zurückkehren, in seinen Rechten gemäß Art 3 EMRK real bedroht sein würde (S 77 2. Absatz des Erkenntnisses). Es ist zumindest in hohem Maße umstritten, in welche höchstpersönliche Lebenssituation der Rw hinsichtlich seiner existentiellen Grundversorgungsbedürfnisse geraten würde, müsste er versuchen, in einer der afghanischen Provinzhauptstädte, insbesondere in den Städten Mazare Sharif und/oder Herat, welche vom Verwaltungsgericht als Orte der innerstaatlichen Fluchtalternative ausgewählt worden sind, versuchen, dauerhaft Aufenthalt zu nehmen.
3. Auch nach den Feststellungen und Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis (S 77 bis S 82, Punkt 3.2.5) ist es in Ansehung der Rechte des Rw nach Art 2 und Art 3 EMRK rechtlich hoch problematisch, den Rw auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat zu verweisen.
4. Es wäre daher in hohem Maße unbillig, unverhältnismäßig und würde verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte des Rw verletzen, bei dieser konkreten Fallkonstellation die rechtlichen Wirkungen der gegen den Rw erlassenen Rückkehrentscheidung bereits vor Beendigung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof eintreten zu lassen.
5. Weiters droht dem Rw eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art 8 EMRK, weil der Rw in Österreich sehr gut integriert ist und er im Bereich der Pflege und Betreuung des mehrfach behinderten 12-jährigen Kindes XXXX eine nicht zu ersetzende Lücke hinterlassen würde, müsste er Österreich verlassen. Er ist seit Ende 2018 unverzichtbarer Teil des Helfer- und Helferinnenkreises, welche die Mutter XXXX bei der "Doman-Therapie" für ihre mehrfach behinderte Tochter unterstützen (vgl auch S 89 vorletzter Absatz des Erkenntnisses).
6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, hat unterdessen bereits fremdenpolizeiliche Maßnahmen gegen den Rw eingeleitet: Gegen ihn wurde ein Bescheid gemäß § 56 FPG erlassen (Anordnung einer Meldepflicht). Weiters wurde der Rw mit Bescheid vom 18.02.2020 aufgefordert, sich am 27.03.2020 bei der RD Wien des BFA vor der afghanischen Delegation einzufinden, um dort einen Interviewtermin zu absolvieren, es sind dies Vorbereitungsschritte für eine Abschiebung des Rw in den Herkunftsstaat.
Es steht daher die Abschiebung des Rw nach Afghanistan mehr oder weniger unmittelbar bevor."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen wäre mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen ist dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W246.2184164.1.01Im RIS seit
17.09.2020Zuletzt aktualisiert am
17.09.2020