Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §4 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Forschungszentrum X Gesellschaft mbH in X, vertreten durch Dr. Georg Grießer und Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wollzeile 25, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 8. November 1993, Zl. 122.473/5-7/93, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. Dr. A in K, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Ebendorferstraße 7;
2. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse,
Dr. Karl Renner-Promenade 14-16, 3200 St. Pölten; 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien; 4. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Erstmitbeteiligte war von November 1979 bis Februar 1990 als post-graduate Stipendiat im Forschungszentrum der beschwerdeführenden Gesellschaft tätig.
Mit einem am 16. Juli 1990 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingelangten Schreiben informierte der Erstmitbeteiligte diese über seine jahrelange Tätigkeit und ersuchte um Hilfe oder Beratung, welche Möglichkeiten es gebe, "zumindest für meine Pension Zeiten aus dieser zehnjährigen Tätigkeit angerechnet zu bekommen".
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 21. November 1991 aus, daß der Erstmitbeteiligte im Rahmen seiner Tätigkeit als Forschungsstipendiat bei der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Zeit vom 1. November 1979 bis 28. Februar 1990 nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei.
Der Erstmitbeteiligte erhob Einspruch.
Nach Einvernahme verschiedener Zeugen bejahte der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 17. November 1992 die Versicherungspflicht des Erstmitbeteiligten aufgrund seiner Tätigkeit als Forschungsstipendiat bei der beschwerdeführenden Gesellschaft in der streitgegenständlichen Zeit.
Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob dagegen Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes bestätigt. In der Begründung ging die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen von folgenden Sachverhaltsfeststellungen aus:
Der Erstmitbeteiligte habe vom 1. November 1979 bis 28. Februar 1990 im Rahmen eines post-graduate Stipendiums in der Abteilung Ökologie des Institutes für Biologie im Forschungszentrum der beschwerdeführenden Gesellschaft gearbeitet. Er sei mit molekularbiologischen und mikrobiologischen Themenstellungen befaßt gewesen, insbesondere mit Untersuchungen und Quantifizierung der DNA-Schädigung und deren Reparatur in Mikroben und Säugetierzellen. Er habe für diese Tätigkeit von der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Stipendium in Höhe von S 8.880,-- monatlich erhalten. Für Stipendiaten im Forschungszentrum gelte die Ordnung für Diplomanden, Dissertanten und Forschungsstipendiaten. Diese Ordnung enthalte unter Punkt 3 die Studienordnung für Forschungsstipendiaten. Danach gewähre das Forschungszentrum entsprechend den budgetmäßigen Bedeckungsmöglichkeiten Forschungsstipendien (post-graduate). Ziel dieser Stipendien sei es, Hochschulabsolventen vor dem Übergang in den Beruf die Möglichkeit einer weiteren spezialisierten und praxisbezogenen Ausbildung zu geben. In erster Linie sei dabei an Absolventen mit Fachrichtungen aus den Gebieten der Naturwissenschaften, Technik und Medizin gedacht, mit späterer Beschäftigung in Wirtschaftsunternehmen, Labors, Spitälern usw. Als Stipendiaten kämen Bewerber in Frage, die ihr Universitätsstudium mit einem Doktorat abgeschlossen hätten, ihre Bedürftigkeit glaubhaft machen könnten und keine anderen Einkünfte bezögen. Der Bewerber müsse einen überdurchschnittlichen Studienerfolg aufweisen; er müsse die fachlichen Voraussetzungen für die Behandlung eines der im Forschungszentrum bearbeiteten Themen ohne lange Einarbeitungszeit mitbringen. Beim betreuenden Institut müßten Voraussetzungen einer guten Eingliederung des Stipendiaten in das betreffende Projektteam gegeben und ein Arbeitsplatz vorhanden sein. Forschungsstipendien würden vorerst bis zur Höchstdauer von 12 Monaten mit Verlängerungsmöglichkeit bis zu insgesamt 24 Monaten zugesprochen. Voraussetzung der Verlängerung seien besondere Eignung, Einsatzfreudigkeit und Erfolg des Stipendiaten einerseits, die Gegebenheiten des entsprechenden Projektes andererseits. Die Arbeit der Forschungsstipendiaten erfolge während der Dauer des Stipendiums vorwiegend am Arbeitsort des Forschungszentrums. Nur in begründeten Ausnahmefällen sei eine Unterbrechung bis zu einem Monat möglich; für den Zeitraum der Unterbrechung ruhten alle Ansprüche aus dem Stipendium. Bei einem 12-monatigen Stipendium gebühre ein in den 12 Monaten eingeschlossener, bezahlter Erholungsurlaub von 5 Wochen, wobei der Anspruch aliquot nach Ablauf des 6. Stipendienmonats entstehe. Zahl und Höhe der Forschungsstipendien würden jährlich entsprechend den finanziellen Möglichkeiten des Forschungszentrums festgesetzt. Ein Rechtsanspruch auf die Zuteilung bestehe nicht. Forschungsstipendiaten würden vom Forschungszentrum in die Sozialversicherung einbezogen. Die jeweils geltende Höhe des Stipendiums sei in Beilage I angegeben, wonach Monatsstipendien für die Forschungsstipendiaten (12 Monate pro Jahr) S 8.800,-- netto plus gesetzliche Sozialversicherung betragen würden.
Der Erstmitbeteiligte habe einerseits Forschungsaufträge direkt für das Forschungszentrum erledigt, andererseits sei er mit Projekten, mit denen das Forschungszentrum, z.B. von den Firmen Sandoz, Nucem-Deutschland, ÖMV und japanische Firmen, beauftragt worden sei, beschäftigt gewesen. Die Auftragserteilung an den Erstmitbeteiligten sei vom Institutsleiter des Forschungszentrums erfolgt. Dieser sowie der Projektleiter hätten seine Tätigkeit kontrolliert. Er habe wöchentlich 40 Stunden zu arbeiten gehabt, wobei die tägliche Arbeitszeit von 8.30 Uhr bis 17.30 Uhr (Freitag bis 13.30 Uhr) vorgegeben gewesen sei. Mittagspause sei offiziell eine halbe Stunde zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr gewesen. Die Einhaltung der Arbeitszeit habe die Institutssekretärin mittels Aufzeichnungen in einem Kalender genau kontrolliert. Bei Verhinderung oder im Falle von Krankheit habe der Erstmitbeteiligte dies sofort bekanntzugeben gehabt; außerdem hätte eine Krankenstandsbescheinigung vorgelegt werden müssen. Aus sicherheitstechnischen Gründen sei die Anwesenheit sowohl der Bediensteten als auch der Besucher im Forschungszentrum durch den Portier erfaßt worden. Bei ungenügender Anwesenheit oder zu langem Urlaub sei die entsprechende Stipendienrate von der Sekretärin einbehalten worden. Zum Entzug des Stipendiums wäre es auch gekommen, wenn der Erstmitbeteiligte einzelne Projekte abgelehnt hätte. In Abstimmung mit dem Institutsleiter seien Arbeiten durchgeführt worden, welche für das Institut von Interesse gewesen seien und in den Gesamtzusammenhang der Untersuchungen gepaßt hätten. Forschungsgebiete und teilweise auch Methoden seien vom Institutsleiter und den ständigen Mitarbeitern festgelegt worden. Über das Thema des Forschungsprojektes hätten Bezieher eines Forschungsstipendiums nicht entscheiden oder mitentscheiden können. Es habe nur die Möglichkeit bestanden, beim Projektleiter um die Mitarbeiter an einem bestehenden oder beginnenden Projekt anzusuchen. Die Mitarbeit an einem Forschungsprojekt sei dann verpflichtend gewesen. Eine Vertretung sei wegen der speziellen Forschungsaufgaben nicht möglich gewesen. Seit 1990 würden alle Forschungsstipendiaten pflichtversichert.
Bezüglich der Arbeitszeit und des arbeitsbezogenen Verhaltens hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch die vernommenen Zeugen übereinstimmend angegeben, daß die Auswahl der Forschungsprojekte nicht im Belieben der Forschungsstipendiaten gelegen sei und die Arbeiten vom Instituts- bzw. Projektleiter kontrolliert worden seien. Bei langem Fernbleiben oder schlechter Arbeit sei das Stipendium gekürzt oder gestrichen worden. Auch das Forschungszentrum habe die persönliche Arbeitspflicht der Stipendiaten aufgrund der speziellen und hochqualifizierten Aufgabenstellung bestätigt. Die Kontrolle der Anwesenheit sei auf sicherheitstechnische Gründe zurückgeführt worden. Es sei für die belangte Behörde durchwegs glaubwürdig, daß eine solche Maßnahme notwendig sei, um bei einem eventuellen Störfall eine vollständige Evakuierung des Geländes zu ermöglichen. Die Anwesenheit der Stipendiaten sei allerdings auch durch die Institutssekretärin kontrolliert worden, womit eine über das Ausmaß der Sicherheit hinausgehende Kontrolle erfolgt sei. Bezüglich des Fernbleibens der Stipendiaten habe das Forschungszentrum widersprechende Angaben gemacht: Nach einem Schreiben an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse vom 4. Oktober 1990 habe das Forschungszentrum angegeben, daß das Fernbleiben eines Stipendiaten zu keiner Schmälerung des Stipendiums geführt hätte. In einer Stellungnahme vom 18. Juni 1993 sei hingegen erklärt worden, daß es bei ungenügender Forschungstätigkeit sehr wohl zu einer Einstellung des Stipendiums hätte kommen können, da dies in der Natur der Sache liege. Es sollten nämlich Forschungserfolge gefördert werden, die sich unter anderem nur mit einem gewissen Fleiß erreichen ließen. Das Forschungszentrum habe auch immer wieder angegeben, daß sich der Stipendiat die Themen hätte frei aussuchen können; bei Aufträgen habe es sich lediglich um kollegiale und wissenschaftliche Anregungen gehandelt. In der Stellungnahme vom 18. Juni 1993 sei hingegen erklärt worden, daß ein Stipendium nicht für eine Tätigkeit gewährt werde, die im Belieben des Stipendiaten stehe, sondern nur zu einem bestimmten Zweck. Es würden solche Tätigkeiten ausgeübt, die am Forschungszentrum durchgeführt werden müßten. Daß die Stipendiaten ihre Tätigkeit in Abstimmung mit einem Institutsleiter sowie im Zusammenhang mit anderen wissenschaftlichen Untersuchungen durchführten, liege in der Natur des Stipendiums. Damit habe das Forschungszentrum die Angaben des Erstmitbeteiligten und der vernommenen Zeugen bestätigt, daß sich diese ihr Forschungsgebiet keineswegs hätten selbst aussuchen können und schon gar nicht, daß ihre Tätigkeit lediglich ihrer eigenen Weiterbildung gedient habe.
Wenn auch die Verwendung des Werksbusses, der nur zu bestimmten Zeiten fahre, zur Einhaltung einer gewissen Arbeitszeit zwinge, so könne darin der Auffassung der belangten Behörde nach noch kein Indiz dafür gesehen werden, daß eine gewisse Arbeitszeit auch hätte eingehalten werden müssen. Eine solche Verpflichtung könne allerdings in der Kontrolle der Anwesenheit durch die Institutssekretärin und die Kürzung des Stipendiums bei ungenügender Anwesenheit erblickt werden. Da alle Forschungsstipendiaten seit 1990 zur Sozialversicherung gemeldet würden, bedeute dies, daß zumindest seit 1990 deren Tätigkeit Merkmale aufweise, die geeignet seien, eine Pflichtversicherung zu begründen. Auch vor dieser Zeit seien nach den Angaben des Forschungszentrums einige Stipendiaten zur Sozialversicherung gemeldet worden. Das Forschungszentrum habe zwar erklärt, daß die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten im Gegensatz zur Tätigkeit derjenigen Stipendiaten, welche zur Sozialversicherung gemeldet worden seien, nicht in dem Ausmaß persönlich verpflichtend gewesen sei, habe aber nicht näher begründen können, worin die geringere Einbindung des Erstmitbeteiligten in den Forschungsbetrieb gelegen gewesen sei. Die Zeugen Dr. Siegfried K. und Dr. Uma M. hätten allerdings angegeben, daß die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten der Tätigkeit derjenigen Forschungsstipendiaten gleichgelagert gewesen sei, welche zur Sozialversicherung gemeldet worden seien.
In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde sodann nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, daß im vorliegenden Beschäftigungsverhältnis die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen der selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit klar überwogen hätten. Der Erstmitbeteiligte sei bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten an die Anordnungen des Forschungszentrums gebunden gewesen. Er habe die Arbeitsleistungen persönlich erbringen müssen und sich seinen Tätigkeitsbereich nicht frei wählen können. Die von ihm durchgeführten Untersuchungen seien ausschließlich im Interessenbereich des Forschungszentrums gelegen. Der Umstand, von wem das Entgelt geleistet worden sei, sei im Hinblick auf § 49 Abs. 1 ASVG kein taugliches Kriterium für die Dienstgeberqualität, weil danach das Entgelt auch von einem Dritten geleistet werden könnte. Sämtliche Betriebsmittel seien vom Forschungszentrum zur Verfügung gestellt worden, sodaß auch wirtschaftliche Abhängigkeit des Erstmitbeteiligten gegeben gewesen sei. Der Umstand, daß der Erstmitbeteiligte über zehn Jahre mit überdurchschnittlich qualifizierter Arbeit betraut gewesen sei (Forschungsstipendien hingegen nach der Stipendienordnung nur bis zu insgesamt 24 Monaten zugesprochen werden sollten), lege für die belangte Behörde den Schluß nahe, daß im vorliegenden Fall versucht worden sei, das teure "know-how" des Erstmitbeteiligten möglichst billig auszunützen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Von den mitbeteiligten Parteien haben der Erstmitbeteiligte und die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein.
Die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung ist zwar in diese Beurteilung miteinzubeziehen, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden läßt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; entscheidend bleibt aber doch, wie die in Aussicht genommene Beschäftigung konkret ausgeübt wird, also, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß vereinbarten) Beschäftigung die genannten Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund schließt zunächst der Zweck der Tätigkeit des Beschwerdeführers, nämlich in einem Forschungszentrum vor dem Übergang in den Beruf eine weitere spezialisierte und praxisbezogene Ausbildung zu erhalten (vgl. Punkt 1.2. der im Beschwerdefall anzuwendenden Stipendienordnung für Forschungsstipendiaten), das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht von vornherein aus, sofern der Beschwerdeführer überhaupt "gegen Entgelt" beschäftigt worden ist. Bei einem "Stipendium" handelt es sich nämlich in der Regel um eine Geldleistung, die einem Studenten oder jungen Wissenschaftler zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes während des Studiums oder eines bestimmten Forschungsvorhabens gewährt wird. Charakteristisch für ein Stipendium ist daher, daß es - mag damit auch eine bestimmte Leistungs- bzw. Anwesenheitsverpflichtung verbunden sein - im allgemeinen nicht Entgelt für eine bestimmte Arbeitsleistung ist. Hätte der Erstmitbeteiligte daher ein (echtes) Stipendium für seine Tätigkeit im Forschungszentrum erhalten, läge schon mangels Entgeltlichkeit kein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vor.
Nach den in diesem Zusammenhang wesentlichen Feststellungen der belangten Behörde, denen die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrer Beschwerde nicht entgegentritt, ist die Einhaltung der Arbeitszeit des Erstmitbeteiligten von der Institutssekretärin mittels Aufzeichnungen in einem Kalender kontrolliert worden. Bei Verhinderung oder im Falle von Krankheit habe der Erstmitbeteiligte dies sofort bekanntzugeben gehabt und eine Krankenstandsbescheinigung vorlegen müssen. Bei "ungenügender Anwesenheit oder zu langem Urlaub" sei die entsprechende Stipendienrate von der Sekretärin einbehalten worden. Zum Entzug des Stipendiums wäre es auch gekommen, wenn der Erstmitbeteiligte einzelne Projekte abgelehnt hätte.
Auf Grund der engen, synallagmatischen Verknüpfung von (fremdbestimmter) Arbeitsleistung und "Stipendium" ist im Beschwerdefall daher davon auszugehen, daß das dem Erstmitbeteiligten gewährte "Stipendium" - ungeachtet seiner Bezeichnung - Entgelt für die von diesem im Forschungszentrum geleistete Arbeit war. Der Umstand, daß die beschwerdeführende Gesellschaft nur jenen Absolventen eines Studiums Gelegenheit gibt, als "Stipendiat" für sie zu arbeiten, die bestimmte Qualitätskriterien erfüllen, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Es war somit ferner zu prüfen, ob bei der Beschäftigung des Erstmitbeteiligten die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen haben. Zur Abgrenzung von einem Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ist dabei im Hinblick auf den im Beschwerdefall behaupteten Ausbildungs- bzw. Fortbildungszweck der Beschäftigung des Erstmitbeteiligten von besonderer Bedeutung, ob sich diese Zwecke bei der Arbeitsgestaltung so ausgewirkt haben, daß es an einer persönlichen Abhängigkeit fehlte. Nach den diesbezüglichen - im wesentlichen unbestrittenen - Feststellungen der belangten Behörde hatte der Erstmitbeteiligte zwar die Möglichkeit, sich
-
seiner Ausbildung und Interessenlage entsprechend - für die Mitarbeit an einem bestimmten Forschungsprojekt zu interessieren, wobei allerdings in Abstimmung mit dem Institutsleiter Arbeiten durchgeführt wurden, welche für die beschwerdeführende Gesellschaft von Interesse waren. Forschungsgebiete und teilweise auch Methoden wurden vom Institutsleiter und den ständigen Mitarbeitern festgelegt. Für den "Stipendiaten" bestand nciht die Möglichkeit, über das Projekt mitzuentscheiden, sondern nur beim Projektleiter um die Mitarbeit anzusuchen. Die Mitarbeit an dem Forschungsprojekt war sodann aber verpflichtend. Ungeklärt blieb dabei allerdings, ob der Erstmitbeteiligte etwa die Arbeitsabläufe
-
wenn auch unter Beachtung bestimmter sachlicher Grenzen - insoweit mitbestimmen konnte, als er sich nach seinem Interesse bei einzelnen Tätigkeiten länger aufhalten durfte, als dies unter dem Gesichtspunkt der Betriebserfordernisse nötig gewesen wäre. Dies gilt auch für die Frage, ob der Erstmitbeteiligte über größere Freiheiten bei der zeitlichen Gestaltung seiner Anwesenheit im Betrieb verfügte, als dies bei der sonstigen in der Regel gegebenen Arbeitszeitbindung eines Beschäftigten im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG der Fall ist.
Feststellungen dazu fehlen im Beschwerdefall allerdings fast zur Gänze oder wurden von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt. Diesbezüglich hat etwa der Erstmitbeteiligte im Rahmen der Beantwortung verschiedener Fragen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse unter anderem angegeben, er habe nach Rücksprache mit dem Institutsleiter seine Arbeit auch auf Komponenten konzentrieren können, die ihm wichtig erschienen seien (vgl. Frage 7 des unter der OZl. 21 im Akt der Gebietskrankenkasse erliegenden Schreibens). Der Zeuge Siegfried K. hat in diesem Zusammenhang auf einen "relativ breiten Forschungsspielraum" hingewiesen (vgl. OZl. 62 des genannten Verwaltungsaktes). Daß Forschungsstipendiaten unter Umständen über größere Freiheiten bei der zeitlichen Gestaltung ihrer Anwesenheit im Betrieb verfügten, scheint sich auch aus dem Vorbringen der Zeugin Uma M. zu ergeben, die nach ihren eigenen Angaben lediglich zwei- bis dreimal im Monat das Forschungszentrum besuchte, ansonsten jedoch die Ausstattungen der Universität Wien benutzte (vgl. OZl. 44 des Verwaltungsaktes der Gebietskrankenkasse). Weiterführende Feststellungen und entsprechende Erwägungen dazu sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Der Verfahrensrüge der beschwerdeführenden Gesellschaft, daß eine Reihe von ihr angeführter Zeugen (z.B. ehemaliger Institutsleiter und wissenschaftliche Mitarbeiter des Institutes) ohne nähere Begründung nicht gehört worden seien, kommt daher Berechtigung zu, müßten doch gerade diese Personen aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit dem Erstmitbeteiligten in der Lage sein, zu den im Beschwerdefall relevanten Fragen nähere Angaben zu machen. Erst wenn alle relevanten Umstände des Beschäftigungsverhältnisses geklärt sind, kann in die Prüfung der Frage eingetreten werden, ob die Elemente persönlicher Abhängigkeit jene der Ungebundenheit überwogen haben.
Ungeklärt blieb ferner auch die Frage, von wem der Wunsch auf jeweilige Verlängerung des Stipendiums ausgegangen ist. Ohne Kenntnis der näheren Umstände ist deshalb der Schluß der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, daß von der beschwerdeführenden Gesellschaft versucht worden sei, das teure "know-how" des Erstmitbeteiligten "möglichst billig auszunützen".
Da somit nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebührenersatz konnte wegen der sachlichen Abgabenfreiheit (vgl. § 110 ASVG) nicht zugesprochen werden.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung und andere Rechtsgebiete Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen EntgeltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993080288.X00Im RIS seit
07.06.2001