TE Bvwg Beschluss 2020/4/6 W195 2227586-1

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Veröffentlicht am 06.04.2020
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Entscheidungsdatum

06.04.2020

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §31 Abs1 Z5
GebAG §34 Abs1
GebAG §34 Abs2
GebAG §39
GebAG §43
VwGVG §17

Spruch

W195 2227586-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 04.09.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

? 1.495,50 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2019, Zl. XXXX wurde der Antragsteller von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

2. Mit Eingabe vom 10.08.2019, welche am 04.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller das schriftlich erstattete Gutachten samt folgender Gebührennote vor:

Gebührennote

Mühewaltung und (eigenes) Gutachten § 34: (Konzepterstellung, Recherchearbeit, Gutachtens-Erstellung) .... je Stunde ? 250 Gesamt.....6 Stunden.....? 1500 Psychologisches Gutachten....? 781,40 (laut Honorarnote, Mag. WeidlichXXXX vom 21.06.2019) Gesamt.. ? 2281,40 20 % USt...? 456,28

Gesamt (brutto)...? 2737,60 (gerundet)

3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 27.01.2020, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu honorieren sei sowie die Beiziehung von Hilfskosten grundsätzlich mit dem Aufwand zu entlohnen sei, den der Sachverständige auch tatsächlich getragen habe. Das Schreiben wurde dem Antragsteller sowohl an die Adresse seiner Ordination, als auch an die angeführte Zustelladresse des Sachverständigen in der Gerichtssachverständigenliste durch Hinterlegung rechtmäßig zugestellt.

4. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur Zl. XXXX als Sachverständiger aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 07.02.2019, Zl. XXXX , dem Gebührenantrag vom 04.09.2019, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.01.2020, Zl. XXXX und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A)

Zur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr gemäß § 34 GebAG

Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Im, für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.

Im Tarif des § 43 ist die Mühewaltungsgebühr für einen ärztlichen Sachverständigen geregelt, der eine körperliche, neurologische oder psychiatrische Untersuchung vornimmt und auf dieser Basis ein Gutachten über eine körperliche, neurologische oder psychiatrische Beeinträchtigung des Untersuchten erstattet (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3 zu § 43 GebAG).

Der Antragsteller wurde als Sachverständiger auf dem ärztlichen Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie bestellt, weshalb die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen ist.

Gemäß § 49 Abs. 2 GebAG gilt § 43 GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig.

Unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind (vgl. LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 16 zu § 49 GebAG).

Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen (vgl. OLG Wien 30.3.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen (vgl. OLG Wien 14.2.1979, 34 R 34/79).

Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus dem Gutachten weder eine besonders ausführliche Begründung, noch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des § 43 GebAG zur Anwendung kommt.

Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.

Die Tarife sind in § 43 GebAG, wie folgt, geregelt:

"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 Euro;

b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 Euro;

c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 Euro;

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;

e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

[...]"

Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (OLG Graz SV 2010/4, 222).

Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 130f, 133f zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu § 43 GebAG).

Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu § 43 GebAG, Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu § 43 GebAG).

Laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2019, mit dem der Antragsteller zum Sachverständigen im Verfahren zur GZ. XXXX bestellt wurde, waren folgende Fragen zu beantworten bzw. Punkte näher zu erörtern:

"Es wird ersucht festzustellen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist bzw. zum Stichtag in der Lage war eine Berufstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Überdies festzustellen, welche Einschränkungen beim Beschwerdeführer aus neurologisch-psychiatrischer Sicht vorliegen bzw. im Rahmen welcher Einschränkungen der Beschwerdeführer zu einer Berufstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage wäre."

Der Sachverständige führte mit dem Beschwerdeführer eine zeitaufwändige psychiatrische sowie neurologische Untersuchung durch und berücksichtigte die vorliegenden Befunde, insbesondere das vom Sachverständigen mit gerichtlicher Bewilligung eingeholte psychologische Gutachten.

In Zusammenschau mit dem vom Antragsteller erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themenkreisen ergeben sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt drei Fragen- bzw. Themenkomplexe (1. Fragenkomplex: Ist der Beschwerdeführer in der Lage bzw. war er zum Stichtag in der Lage eine Berufstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben?; 2. Fragenkomplex: Welche Einschränkungen liegen beim Beschwerdeführer aus neurologisch-psychiatrischer Sicht vor?; 3. Fragenkomplex: Im Rahmen welcher Einschränkungen wäre der Beschwerdeführer zu einer Berufstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage?), die vom Antragsteller im erstatteten Gutachten vom 04.09.2019 auch beantwortet wurden, sodass eine dreifache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig ist.

Hat sich der Sachverständige im ausführlich begründeten Gutachten nicht nur mit den Ergebnissen eines psychiatrischen, sondern auch mit jenen der neurologischen Untersuchung eingehend auseinandergesetzt, gebührt für die durchgeführte genaue und somit zeitaufwändige neurologische Untersuchung samt eingehender Begründung im Gutachten eine Gebühr nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d. (vgl. OLG Wien 21 Bs 141/08a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 156 zu § 43 GebAG).

Da mit dem Beschwerdeführer eine umfassende neurologische Untersuchung durchgeführt wurde, steht dem Antragsteller gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d hierfür, neben der Gebühr für die psychiatrische Befundung, auch eine Vergütung der neurologischen Untersuchung in Höhe von ? 116,20 zu.

Zu den geltend gemachten Kosten für das psychologische Gutachten

XXXX , Klinischer Psychologe und Gesundheitspsychologe stellte dem Antragsteller für die Anfertigung eines psychologischen Gutachtens einen Betrag in Höhe von ? 937,68 in Rechnung. Der Betrag weist bereits eine Umsatzsteuer in Höhe von 20 % auf.

Die Beiziehung von Hilfskräften ist grundsätzlich nur mit dem Aufwand zu entlohnen, den der Sachverständige auch tatsächlich getragen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG- GebAG4, E 109 zu § 30 GebAG).

Die Kosten gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 GebAG für das psychologische Sachverständigengutachten sind demnach der in der Honorarnote bzw. Rechnung gebildeten Gesamtsumme (inkl. USt.) hinzuzurechnen.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

 

?

Mühewaltung § 43 GebAG

 

 

§ 43 lit. d GebAG, besonders zeitaufwändige psychiatrische Untersuchung à ? 116,20 § 43 lit. d GebAG, besonders zeitaufwändige neurologische Untersuchung à ? 116,20

3 1

348,60 . . 116,20

Zwischensumme 1

 

464,80

20 % USt

 

92,96

Zwischensumme 2

 

557,76

Sonstige Kosten gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 GebAG Psychologisches Sachverständigengutachten Mag. WeidlichXXXX

 

937,68

Gesamtsumme

 

1.495,44

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

 

1.495,50

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit ? 1.495,50 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Hilfskraft Mehrbegehren Mühewaltung Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2227586.1.00

Im RIS seit

17.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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