TE Bvwg Beschluss 2020/5/29 W265 2193103-1

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Veröffentlicht am 29.05.2020
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Entscheidungsdatum

29.05.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch

W265 2193103-1/37E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER über den Antrag von XXXX , geb. XXXX der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2020, GZ: W265 2193103-1/25E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 28.05.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

"Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich und befürchtet der Revisionswerber, dass gegen ihn in naher Zukunft aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden, sprich, dass er zwangsweise per Flugzeug nach XXXX gebracht wird. Aktuell ist auch in XXXX das Risiko der Verbreitung von Covid-19 in XXXX und die besondere Lage Abgeschobener zu berücksichtigen. Diesbezüglich wird auf den Bericht von XXXX vom XXXX verwiesen. Eklatant ist, dass die ganz überwiegende Mehrheit der Bevölkerung nicht die Möglichkeit hat, Selbstschutzmaßnahmen zu ergreifen. Zu dem droht eine Eskalation der humanitären Not. Mit medizinischer Versorgung kann auch bei langsamer Verbreitung nicht gerechnet werden. So stehen in XXXX lediglich vier Beatmungsgeräte zur Verfügung. Rückkehrer aus Europa gelten als besonders vulnerabel. Das Stigma, Seuchenüberträger zu sein, trifft auch aus Europa Eingereiste.

Aufgrund der Ausbreitung von Covid-19 und den in den größeren Städten verhängten Ausgangssperren können Tagelöhner derzeit keiner Arbeit mehr nachgehen, außer sich der Gefahr der Ansteckung ungeschützt auszusetzen. Aufgrund der Grenzschließungen sind die Lebensmittelpreise extrem in die Höhe geschossen und erschwert dies für Rückkehrer die Situation noch zusätzlich ganz massiv. Zudem werden aus Europa zurückkehrende Personen sehr oft von ihren eigenen Familien nicht mehr aufgenommen, da man ihnen unterstellt, das Virus mitzubringenDer Revisionswerber gehört zudem der ethnischen Minderheit der XXXX an und spielt diese ethnische Segregation bei den Themen Wohnen und Arbeit eine große Rolle. Jemand, der zu einer bestimmten ethnischen Gruppe gehöre, könne im Normalfall nicht von jemandem, der einer anderen Gruppe angehöre, eine Wohnung mieten, oder einen Arbeitsplatz erhalten. Entsprechend der lokalen Machtverhältnisse seien jedoch besonders jene Gruppen betroffen, die nicht zur machthabenden Elite gehören würden. Der RW war Zeit seines Lebens noch nie in XXXX , sind alle seine Familienangehörigen in XXXX und hat er keinerlei Verwandte oder sonstiges soziales Netzwerk, welche ihn im Falle einer Rückkehr nach XXXX un--21 - terstützen könnten. Im Gegenteil, die Familie des RW ist selbst in XXXX auf finanzielle Unterstützungsleistungen angewiesen.

Der RW ist gut viereinhalb Jahre in Österreich aufhältig, hat sich bereits gute Deutsch-Kenntnisse zumindest auf Niveau A2 angeeignet und einen großen Kreis an österreichischen Freunden und Unterstützern/Innen. Er hat sich in Österreich immer wohl verhalten und stellt daher keine wie immer geartete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Wesentliche öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind nicht erkennbar. "

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W265.2193103.1.01

Im RIS seit

17.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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