TE Bvwg Beschluss 2020/5/29 W107 2213252-1

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Veröffentlicht am 29.05.2020
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Entscheidungsdatum

29.05.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W107 2213252-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2020 zu Recht:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit spruchgegenständlichem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine entsprechende befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte II. und III.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch einen amtswegig beigegebenen Rechtsberater, fristgerecht Beschwerde, welche sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtete.

4. Die Beschwerde und der Akt des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5. Im Rahmen der am 28.05.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung zog die Beschwerdeführerin, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ausdrücklich zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A) - Einstellung des Verfahrens:

Zum Beschwerdeumfang ist eingangs festzuhalten, dass es sich bei den Aussprüchen über die (Nicht-)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und die (Nicht-)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt, die separat anfechtbar sind und unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 06.07.2016, Ra 2014/01/0217; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121, mwN).

Die gegenständliche Beschwerde war (vor ihrer Zurückziehung) ausdrücklich und ausschließlich gegen Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten) des angefochtenen Bescheides gerichtet, weshalb die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides (Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten und Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung) in Rechtskraft erwachsen sind.

Die vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.05.2020 ausdrücklich zurückgezogen.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2014) RZ 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

Durch den im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.05.2020 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2020 nach ausführlicher Rechtsberatung aus freien Stücken zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (vgl. § 24 VwGVG).

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) - Zur Revisionsentscheidung:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W107.2213252.1.00

Im RIS seit

17.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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