TE Bvwg Beschluss 2020/6/10 W261 2225552-1

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Veröffentlicht am 10.06.2020
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Entscheidungsdatum

10.06.2020

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W261 2225552-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 29.10.2019, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 26.06.2019 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.09.2019 basierenden Gutachten vom 19.09.2019, stellte die medizinische Sachverständige die Funktionseinschränkungen "chronische Kopfschmerzen, depressive Störung, wahnhafte Störung" und einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (vH) fest.

Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das genannte Gutachten mit Schreiben vom 01.01.2019 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein.

Der Beschwerdeführer reichte am 07.10.2019 (Eingang) eine Reihe von weiteren Befunden nach. Die belangte Behörde nahm dies zum Anlass, um eine Ärztin für Allgemeinmedizin zu ersuchen, ein Sachverständigengutachten auf Grund der Aktenlage zu erstellen.

In deren medizinischen Sachverständigengutachten auf Grund der Aktenlage vom 16.10.2019 kam die medizinische Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen "Diabetes mellitus und chronische Kopfschmerzen, depressive Störung, wahnhafte Störung" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH vorliegen würden.

Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das genannte Gutachten mit Schreiben vom 17.10.2019 wiederum im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein.

In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer am 10.10.2019 (eingelangt am 18.10.2019) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingebracht, wobei er ein Konvolut von medizinischen Befunden vorlegte.

Die belangte Behörde nahm diesen Neuantrag zum Anlass, die befasste medizinische Sachverständige für Allgemeinmedizin um die Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme zu ersuchen, wobei sie diesen Neuantrag als Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ansah.

In deren Stellungnahme vom 29.10.2019 führt die medizinische Sachverständige für Allgemeinmedizin aus, dass auch die mit dem neuen Antrag vorgelegten medizinischen Befunde keine Änderung der Einschätzung des Grades der Behinderung bedingen würden, weswegen diese an deren Gutachten vom 16.10.2019 festhalte.

Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.10.2019 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.

Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 07.11.2019 fristgerecht eine Beschwerde. In dieser Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er "gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2019 innerhalb der Frist von sechs Wochen Beschwerde erheben möchte."

Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 19.11.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am selben Tag in der Gerichtsabteilung W260 einlangte.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W260 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 12.02.2020 einlangte.

Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.03.2020 auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG hin. Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer nach § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen vier Wochen mitzuteilen, aus welchen Erwägungen der Beschwerdeführer den bekämpften Bescheid für rechtswidrig erachte.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer als Rsb-Brief zugestellt und von diesem am 23.03.2020 nachweislich eigenhändig übernommen.

Gemäß § 1 Abs. 1 zweiter und letzter Satz des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes - COVID-19-VwBG, begann diese vom Bundesverwaltungsgericht gesetzte vierwöchige Frist mit 01.05.2020 neu zu laufen, so dass diese Frist zur Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages am 29.05.2020 endete.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Äußerung des Beschwerdeführers zum Mängelbehebungsauftrag ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 26.06.2019 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die belangte Behörde wies diesen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 29.10.2019 ab.

Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 07.11.2019 weist nicht ausreichende Bestandteile einer Beschwerde auf, insbesondere, weil nicht klar erkennbar ist, aufgrund welcher Erwägungen der Beschwerdeführer von der Rechtswidrigkeit der von ihm angefochtenen Entscheidung ausgeht.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.03.2020, nachweislich zugestellt am 23.03.2020, einen Mängelbehebungsauftrag binnen vier Wochen ab Erhalt des Schreibens.

Gemäß § 1 Abs. 1 zweiter und letzter Satz des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes - COVID-19-VwBG, begann diese vierwöchige Frist mit 01.05.2020 neu zu laufen, so dass diese Frist zur Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages am 29.05.2020 endete.

Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte bzw. auch die ex lege verlängerte Frist verstreichen. Er ist durch die unterbliebene Äußerung dem Auftrag zur Behebung der Mängel der Beschwerden nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, den im Akt aufliegenden Eingaben des Beschwerdeführers, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und den im Akt aufliegenden Zustellnachweis der Österreichischen Post.

Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Zu Spruchteil A)

1. Zurückweisung der Beschwerden

§ 9 Abs. 1 VwGVG normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat, diese sind:

o die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

o die Bezeichnung der belangten Behörde,

o die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

o das Begehren und

o die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Intention des § 13 Abs. 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (statt vieler VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).

Aus dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 07.11.2019 ist für das erkennende Gericht nicht klar ersichtlich, welche Beschwerdegründe aus Sicht des Beschwerdeführers vorliegen. Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen.

Infolge dessen, dass der Beschwerdeführer dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag - in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde, trotz nachweislicher Zustellung innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist bzw. durch § 1 Abs. 1 zweiter und letzter Satz des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes bis zum 29.05.2020 verlängerten Frist nicht entsprochen hat, ist diese Frist zur Behebung der den Eingaben anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

Schlagworte

Beschwerdegründe Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2225552.1.00

Im RIS seit

17.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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