TE Bvwg Beschluss 2020/6/19 I413 2229381-1

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Veröffentlicht am 19.06.2020
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Entscheidungsdatum

19.06.2020

Norm

AVG §13 Abs3
BEinstG §14
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9

Spruch

I413 2229381-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und

den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (SMS) vom 05.02.2020, Zl. XXXX in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte den am 15.10.2019 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Die belangte Behörde holte durch den Amtssachverständigen Dr XXXX das Gutachten vom 30.01.2020 ein, in dem der Amtssachverständige wegen Beeinträchtigung des Hörvermögens (Taubheit beidseits), Pos. Nr. 12.02.01 EVO, den Gesamtgrad der Behinderung mit 80 vH einschätzte.

Mit Bescheid vom 05.02.2020, OB: 60184539800076, setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung ab 15.10.2019 mit 80 vH neu fest.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das vom 21.02.2020 datierte, am 26.02.2020 eingelangte Anbringen, in welchem er zusammengefasst erklärte, nicht mit dem Bescheid einverstanden zu sein, auf Zielsetzungen des Verdienstzeichens der Republik Österreich und des Bundes-Ehrenzeichens verwies und diverse Umsetzungs- und Verbesserungsvorschläge zum aufgenommenen Gutachten erstattete sowie anfragte, ob es möglich sei ein Vermerksystem für die Eintragung im Behindertenpass zu erarbeiten zu einen Anerkennungs-Diplomatenpass als eine politische Person mit Behinderung auszustellen.

Mit Schriftsatz vom 09.03.2020 legte die belangte Behörde dieses als Beschwerde gedeutete Anbringen samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.03.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen einer Woche die Beschwerde um Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zum Begehren und zur Beurteilung, ob die Beschwerde rechtzeitig ist, zu ergänzen. Nach fruchtlosem Ablauf werde die Beschwerde gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.

Mit Schriftsatz vom 11.03.2020 legte die belangte Behörde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.03.2020 mit folgendem Inhalt vor: „Dazu möchte ich noch im Anschluss meines Schreibens vom 21. Februar 2020 in dem letzten Absatz „Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung“ mitteilen: „Auf mich trifft auch das Menschenrecht wie es im EU-, Bundes-, und Landesgesetz verankert ist, zu. Die Bestimmung im Landes- und Bundes- Behindertengleichstellungsrecht besagt, dass aufgrund einer Behinderung niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden darf, dabei wird die Entwicklung von gehörlosen Menschen gefördert. Wir beweisen mit zahlreichen Aktivitäten, Wertschätzungen und Respekte immer wieder aufs Neue, dass man nicht hören muss, um verstehen zu können.“ Meine Frage an Sie wäre, ob in Zukunft eine Zusammenarbeit (Diskussion, Arbeitsgruppe, Konzepte, Prozesse, Workshop, Ideen usw.) zum zentralen Thema Menschenrechte (Menschen mit und ohne Behinderung) zwischen den Behörden und uns möglich ist. Im Rahmen der Weihnachtsfeier für Menschen mit Behinderung im Jahr 2007 in der Wiener Hofburg und im Februar 2011 in der Residenz in Salzburg, hat Herr Ex- Bundespräsident Dr. XXXX seinen Dank und seine höchste Anerkennung ausgesprochen. Das gesprochene Anerkennungswort: „Das Engagement findet abseits des Marktes statt, es erlaubt Bürgerinnen und Bürgern, sich dort gesellschaftlich einzubringen, wo sie gerne möchten und wie sie es wollen.“

Per E-Mail vom 18.03.2020 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er auf Grund des Coronavirus zu Hause bleiben müsse und kündigte an, ein Schreiben bis 17.04.2020 zu schicken.

Auf dieses E-Mail antwortete das Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2020 und verwies darauf, dass E-Mail eine unzulässige Form der Einbringung sei und räumte ihm eine neue Frist zur Stellungnahme ein.

Mit Einschreiben vom 31.03.2020 legte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid und seine (zu verbessernde) Beschwerde vom 21.02.2020 in Kopie vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der im Verfahrensgang (Pkt. I.) dargestellte Sachverhalt wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erhob das am 26.02.2020 bei der belangte Behörde eingelangte Anbringen, welches diese als Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid deutete.

Dem Anbringen ist nicht zu entnehmen, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, welches Begehren gestellt wird und welche Angaben die Rechtzeitigkeit der Beschwerde dartun.

Der Beschwerdeführer brachte aufgrund der Aufforderung zur Verbesserung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht keine Angaben vor, aus denen sich die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, entnehmen ließen. Er übermittelte lediglich den angefochtenen Bescheid und sein Anbringen vom 21.02.2020.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen (§ 45 Abs 3 BBG). Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Abs 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz, werden in anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991) anzuwenden sind, alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.

Dem Beschwerdeführer wurde eine richterliche Verbesserungsfrist von einer Woche gesetzt, die im Sinne der vorzitierten Bestimmung unterbrochen wurde und am 01.05.2020 neu zu laufen begann. Sie ist am 08.05.2020 abgelaufen.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5), zu enthalten.

Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).

Dem Beschwerdeschriftsatz sind die Inhalte der Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 Z 3 (Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt), Z 4 (Begehren) und Z 5 (Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist) VwGVG nicht zu entnehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer im Sinne des § 13 Abs 3 AVG, der sinngemäß gemäß § 17 VwGVG anzuwenden ist, zur Verbesserung aufgefordert. Im Rahmen dieser Verbesserung teilte der Beschwerdeführer am 04.03.2020 zusammengefasst mit, dass auf ihn auch das Menschenrecht, wie es im EU-, Bundes- und Landesgesetz verankert sei, zutreffe und dass niemand aufgrund seiner Behinderung diskriminiert werden dürfe und verwies auf eine Ansprache des früheren Bundespräsidenten im Rahmen einer Weihnachtsfeier. Mit weiterem Anbringen vom 31.03.2020 legte der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 21.02.2020 nochmals vor, ohne die im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts angegebenen Mängel zu beseitigen. Die Beschwerde enthält keine Angabe von Gründen, die die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behaupten. Der Beschwerdeführer teilte nur mit, nicht mit dem angefochtenen Bescheid einverstanden zu sein und verwies auf die Zielsetzung des Verdienstzeichens der Republik Österreich und des Bundes-Ehrenzeichens. Außerdem werden in der Beschwerde Umsetzungs- und Verbesserungsvorschläge unterbreitet. Damit zeigt die Beschwerde keine Gründe auf, mit denen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet werden. Aus den Unterlagen, die der Beschwerdeführer in Folge des Verbesserungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegt hat, ist keine solche Behauptung von Gründen, die die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen, ersichtlich. Gleiches gilt für die Voraussetzung eines Antrages – ein solcher fehlt in der Beschwerde und wird auch durch die im Folgenden eingebrachten Anbringen nicht gestellt – und für die Angaben, die erforderlich sind, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu prüfen.

Nachdem der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Frist somit ungenützt verstreichen ließ und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der für sich gesehen nicht reversibel ist. Sie stützt sich auf die nicht als divergent zu beurteilende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und wirft keine Rechtsfrage von Bedeutung auf.

Schlagworte

Beschwerdegründe Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2229381.1.00

Im RIS seit

17.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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