TE Bvwg Beschluss 2020/6/25 I417 2232096-1

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Entscheidungsdatum

25.06.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I417 2232097-1/4Z
I417 2232096-1/4Z
I417 2232098-1/4Z
I417 2232100-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter in den Beschwerdesachen der XXXX (BF 1), geboren am XXXX , des XXXX (BF 2), geboren am XXXX , des XXXX (BF 3), geboren am XXXX und des XXXX (BF 4), geboren am XXXX , sämtliche mit Staatsangehörigkeit Nigeria, alle vertreten durch Reischl – Bernhofer – Schnöll, Rechtsanwälte OG, Dr. Franz-Rehn-Platz 7, 5020 Salzburg, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2020, Zl. XXXX (BF 1), vom 17.03.2020 XXXX (BF 2), vom 17.03.2020, Zl. XXXX (BF 3), und vom 17.03.2020, Zl. XXXX (BF 4), den Beschluss gefasst:

A)

Den Beschwerden vom 28.05.2020 wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

1. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.1. In diesen Beschwerdesachen wird eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, um die Beschwerdesache in Anwesenheit der Beschwerdeführerin (BF 1), welche als Kindesmutter auch die gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder (BF2, BF3 und BF 4) ist, erörtern zu können.

2.2. Sollte die Beschwerdeführerin (BF 1) aber unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, oder sollte sie die geforderte Mitwirkung am Verfahren missen lassen, ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage und nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 BFA-VG – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollten.

3. Daher wurde den Beschwerden vom 28.05.2020 die aufschiebende Wirkung (lediglich) bis zum Ablauf einer mündlichen Verhandlung zuerkannt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren aufschiebende Wirkung Menschenrechtsverletzungen real risk reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I417.2232096.1.00

Im RIS seit

17.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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