Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Ashok Kumar in Wien, vertreten durch Dr. Harry Fretska, Rechtsanwalt in Wien I, Biberstraße 22, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 8. Oktober 1996, Zl. MA 64 - BE 141/96, betreffend Gebrauchserlaubnis, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gegen den erwähnten Bescheid erhob der Beschwerdeführer die in der Folge zu hg. Zl. 97/05/0130 protokollierte Beschwerde.
Mit hg. Verfügung vom 15. Mai 1997 wurde dem Beschwerdeführer dieser Beschwerdeschriftsatz gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung mehrerer Mängel zurückgestellt und eine Frist von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Auftrages, zur Behebung dieser Mängel bestimmt. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 28. Mai 1997 zugestellt.
Innerhalb der zweiwöchigen Mängelbehebungsfrist beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Mit hg. Beschluß vom 28. Juli 1997, dem Beschwerdeführer zugestellt am 31. Juli 1997, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
Mit hg. Beschluß vom 5. September 1997 wurde das zu Zl. 97/05/0130 anhängige Beschwerdeverfahren wegen Unterlassung der Behebung von Mängeln gemäß §§ 33 und 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.
Mit der am 12. September 1997 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten "Bescheidbeschwerde wegen Verletzung des gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Nutzung von öffentlichem Grund im Sinne des Gebrauchsabgabengesetzes" erhebt der Beschwerdeführer "gegen den Berufungsbescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 8.10.1996, GZ. MA 64-BE 141/96, ... in Entsprechung des Auftrages des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.6.1997 sowie des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.7.1997, Zl. 97/05/0130-6, innerhalb offener Frist nachstehende Bescheidbeschwerde".
Diese Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen entweder die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0130-8, über eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 8. Oktober 1996, Zl. MA 64-BE 141/96, durch Einstellung wegen Unterlassung der Behebung von Mängeln gemäß §§ 33, 34 Abs. 2 VwGG entschieden, weshalb eine neuerlich erhobene Beschwerde gegen denselben Bescheid gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war (vgl. hiezu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 411).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050285.X00Im RIS seit
20.11.2000