Entscheidungsdatum
29.06.2020Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
L517 2224547-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom XXXX , OB: XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
25.03.2019- Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge "bP" genannt) auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b StVO und gleichzeitig auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und auf die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice XXXX - SMS, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw "bB" genannt)
08.07.2019-Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens; GdB 60 vH; Nachuntersuchung 06/2022; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
09.07.2019-Parteiengehör/keine Stellungnahme
XXXX -Versendung des befristeten Behindertenpasses an die bP
XXXX -Bescheid der bB; Abweisung des Antrags vom 25.03.2019 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass
23.09.2019-Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom XXXX
18.10.2019-Beschwerdevorlage am BVwG
14.05.2020-Parteiengehör; Aufforderung an die bP zur Stellungnahme betreffend Chemotherapie und Krankheitsverlauf.
20.05.2020-Stellungnahme der bP
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.
Am 25.03.2019 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b StVO und gleichzeitig auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und auf die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der bB.
In weiterer Folge wurde am 08.07.2019 im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Dieses Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf:
...
"Anamnese:
Vorgutachten (Dr. XXXX ) vom 4.7.2018: Gesamtgrad der Behinderung 30 % (COPD, Z.n. Schulterluxation rechts, Z.n. Radiusfraktur links, DM II, Bluthochdruck)
3.1.2019 Lymphknotenexstirpation links submandibulär - Diffus großzelliges B-Zell-Lymphom vom Keimzentrums-Phänotyp diagnostiziert
Einleitung einer kombinierten Immunchemotherapie nach R-CHOP-Schema am 23.1.2019 unter primär peg. G-CSF-Support, zuletzt 6. Therapiezyklus Tag 1 am 15.5.2019
Derzeitige Beschwerden:
"Die Chemotherapie ist vorerst abgeschlossen, nach wie vor fühle ich mich sehr müde, kraftlos und abgeschlagen. Außerdem schwitze ich sehr viel, insbesondere in der Nacht. Am 6. Juni erfolgte eine PET-CT-Untersuchung, in zwei Tagen habe ich dann einen Termin zur Befundbesprechung. Ab August 2019 ist eine Onko-Reha geplant, danach wird eine klinisch-onkologische Verlaufskontrolle im XXXX erfolgen.
Die übrigen Beschwerden sind unverändert im Vergleich zur Vorbegutachtung vor einem Jahr.
Leider rauche ich immer noch 4-5 Zigaretten täglich."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Med.: Pantip, Candesartan/Amlodipin, Diabetex, Formoterol, Spiriva, Parkemed
Hilfsmittel: Handgelenksorthese links
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Arztbrief Onkologie XXXX vom 6.6.2019: Diffus großzelliges B-Zell-Lymphom vom Keimzentrums-Phänotyp - ED Lymphknotenexstirpation links submandibulär 3.1.2019
Einleitung einer kombinierten Immunchemotherapie nach R-CHOP-Schema am 23.1.2019 unter primär peg. G-CSF-Support, zuletzt 6. Therapiezyklus Tag 1 am 14.5.2019
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
Adipös
Größe: 174,00 cm Gewicht: 83,00 kg Blutdruck: 150/95
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf/Hals:
HNAP frei, Pupillen rund, isocor, reagieren prompt auf Licht und Konvergenz, Visus, Gehör gut, Rachen unauffällig, Gebiss saniert;
blande Narbe links submandibulär nach Lymphknotenexstirpation
Thorax:
Port-a-Cath rechtsthorakal
Symmetrisch, seitengleich beatmet
Cor: Herzaktion rhythmisch, normofrequent, Herztöne rein, keine Geräusche
Pulmo: VA, sonorer KS, keine RG
Abdomen:
Bauchdecken weich, adipös, keine pathologischen Resistenzen, keine Druckdolenz, Nierenlager frei, Bruchpforten geschlossen
Wirbelsäule:
Keine Klopf-, Druck- oder Stauchungsdolenz, keine Bewegungseinschränkung
FBA 20 cm, Lasegue beidseits negativ, keine neurologischen Ausfälle
Extremitäten:
OE: Blande Narbe lateral über rechter Schulter nach Verschraubung eines Tuberculum majus Abrisses; Elevation und Nackengriff rechts endlagig schmerzhaft eingeschränkt, endlagiges Rotationsdefizit; linkes Handgelenk mit Orthese versorgt, im Seitenvergleich im linken Handgelenk 15-gradiges Streck- und Beugedefizit und 5-gradiges Radial- und 10-gradiges Ulnardefizit; übrige Gelenke der OE aktiv und passiv frei beweglich
UE in allen Gelenken aktiv und passiv frei beweglich
Keine Varizen, keine Ödeme, periphere Pulse allseits tastbar
Gesamtmobilität - Gangbild:
Unauffälliges Gangbild
Status Psychicus:
Allseits orientiert, ausgeglichene Stimmungslage
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1. Diffus großzelliges B-Zell-Lymphom vom Keimzentrums-Phänotyp (ED 1/2019)
Einstufung entsprechend der erforderlichen Immunchemotherapie und der bestehenden Allgemeinsymptome; weitere engmaschige onkologische Kontrollen sind erforderlich (aktuelle fachärztliche Befunde liegen vor und wurden bei der Einschätzung mitberücksichtigt) Pos. Nr. 10.03.04 Gdb% 50
2. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung
Unverändert im Vergleich zur Letztbegutachtung Pos. Nr. 06.06.02 Gdb% 30
3. Z.n. Schulterluxation rechts
Unverändert im Vergleich zur Letztbegutachtung Pos. Nr. 02.06.03 Gdb% 20
4. Z.n. Radiusfraktur links
Unverändert im Vergleich zur Letztbegutachtung Pos. Nr. 02.06.22 Gdb% 20
5. Diabetes mellitus Typ II
Unverändert im Vergleich zur Letztbegutachtung Pos. Nr. 09.02.01 Gdb% 20
6. Bluthochdruck
Unverändert im Vergleich zur Letztbegutachtung Pos. Nr. 05.01.01 Gdb% 10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das unter 1) angeführte Leiden wird durch das unter 2) angeführte Leiden anhaltend und wesentlich verstärkt und um eine Stufe angehoben.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Es liegen keine weiteren Leiden vor, die einen Grad der Behinderung erreichen
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Neu aufgetreten: Neubildung des lymphatischen Gewebes
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Aufgrund des neu aufgetretenen Leidens erhöht sich der Gesamtgrad der Behinderung
Nachuntersuchung 06/2022 - Ablauf der Heilungsbewährung
1.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Aufgrund der Bluterkrankung und der durchgeführten Chemotherapie ist der Allgemeinzustand leicht herabgesetzt, jedoch nicht in einem Ausmaß, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke oder das Ein- und Aussteigen bzw. den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglicht.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H."
Im soeben wiedergegebenen Sachverständigengutachten wurde auf ein allgemeinmedizinisches Vorgutachten vom 04.07.2018 Bezug genommen. Dieses Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf:
...
"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1. Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung
Einstufung im unteren Bereich des Rahmensatzes - unter medikamentöser Dauertherapie weitgehend beschwerdefrei Pos.Nr. 06.06.02 Gdb% 30
2. Z.n. Schulterluxation rechts mit Abriss des Tuberculum majus (operativ versorgt)
Einstufung entsprechend der bei der klinischen Untersuchung festgestellten Funktionseinschränkung unter Mitberücksichtigung der vorliegenden aktuellen Rehabefunde Pos.Nr. 02.06.03 Gdb% 20
3. Z.n. Radiusfraktur links mit Abriss des Ligamentum scaphoulnaria (operativ versorgt)
Einstufung entsprechen der bei der klinischen Untersuchung festgestellten Funktionseinschränkung Pos.Nr. 02.06.22 Gdb% 20
4. Diabetes mellitus
Medikamentös gut eingestellt, HbA1c-Wert im Normbereich Pos.Nr. 09.02.01 Gdb% 20
5. Bluthochdruck
Medikamentös gut eingestellte Hypertonie Pos.Nr. 05.01.01 Gdb% 10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das unter 1) angeführte Leiden wird durch die unter 2), 3), 4) und 5) angeführten Leiden nicht anhaltend und wesentlich verstärkt und nicht weiter angehoben.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Es liegen keine weiteren Gesundheitsschädigungen vor, die einen Grad der Behinderung erreichen
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Erstbegutachtung
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Erstbegutachtung
[X] Dauerzustand
..."
Am 09.07.2019 wurde Parteiengehör gewährt und es wurde der bP durch die bB die Möglichkeit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die bP gab keine Stellungnahme ab.
Am XXXX erging der Bescheid der bB. Es wurde der Antrag vom 25.03.2019 auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Rechtsgrundlage waren §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG). Begründend wurde ausgeführt: Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit Schreiben vom 09.07.2019 sei der bP Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Weiters fand sich im Bescheid unter dem Punkt Anmerkung folgender Hinweis: Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden, könne ein Ausweis gemäß §29b-StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.
Am gleichen Tag, dem XXXX wurde der befristete Behindertenpass an die bP versendet.
Mit Schreiben vom 20.09.2019, eingelangt am 23.09.2019 erhob die bP Beschwerde. Mit dem Bescheid vom XXXX sei ihr Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" abgewiesen worden. Mit dem Ergebnis sei die bP nicht einverstanden und in diesem Zusammenhang erhebe sie innerhalb offener Frist Beschwerde. Sie sei der Meinung, dass die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in ihrem Fall auch bestehen würden. Denn sie habe gravierende gesundheitliche Probleme besonders wegen des geschwächten Immunsystems nach der Chemotherapie. Auch wegen Ansteckungsgefahr dürfe sie die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen. Deshalb bitte sie ihre zahlreichen Befunde noch einmal durchzusehen und falls es nötig sein sollte, stehe sie für einen weiteren Untersuchungstermin jederzeit zur Verfügung.
Es erfolgte am 18.10.2019 die Beschwerdevorlage am BVwG.
Mit Schreiben vom 14.05.2020 wurde die bP aufgefordert zu folgenden Fragen schriftlich Stellung zu nehmen:
1) Wieviele Zyklen Chemotherapie haben Sie erhalten?
2) Ist die Chemotherapie schon abgeschlossen oder wird diese noch durchgeführt?
3) Sind weitere Chemotherapien oder z.B. Strahlentherapie etc. erforderlich?
4) Waren Sie während Ihrer Krebs-Behandlung vermehrt krank (Grippe, Erkältung usw.)?
5) Gibt es Nachweise für diese vermehrten Erkrankungen?
6) Wenn ja, werden Sie aufgefordert, innerhalb derselben Frist die entsprechenden Befunde, Krankenstandsbestätigungen usw. vorzulegen.
Mit Schreiben vom 19.05.2020 eingelangt am 20.05.2020 gab die bP folgende Stellungnahme ab:
Sie habe 6 Zyklen Chemotherapie erhalten. Die Behandlung sei abgeschlossen und der nächste Kontrolltermin sei der 04.06.2020. Sie könne derzeit nicht sagen, ob weitere Chemotherapien oder z.B. Strahlentherapie etc. erforderlich seien. Die bP sei während Ihrer Krebs-Behandlung mehrmals krank gewesen. Für Rückfragen stehe der Hausarzt zur Verfügung. Ein Nachweis für diese vermehrten Erkrankungen sei eine Immuntherapie. Ein Befund befinde sich im Anhang.
Ihrer Stellungnahme legte die bP einen Arztbrief vom 16.04.2019 des XXXX , Abteilung für Innere Medizin bei. Dieser lautet auszugsweise:
"Aufnahmegrund: AZ-Reduktion, Fieber bei bek. B-Zell-Lymphom.
Diagnosen bei Entlassung: Fieberhafter Infekt
Vordiagnosen: Diffus großzelliges B-Zell-Lymphom vom Keimzentrums-Phänotyp ED Lymphknotenexstirpation links submandibulär 03.01.2019 Stadium II A IPI: 0 (low risk)aaSPi: 0 {low risk)Immunhistochemischer Double-Hit-Score nach Green: 1 i FDG-PET-CT am 17.01.19:pathologischer FDG Metabolismus links zervikal sowie rechts hilär- mit CT- Korrelation (nur geringe Mehrspeicherung, DD zusätzlich indolentes Lymphom möglich, DD unspezifisch bei Raucheranamnese und Z.n. Lymphknotenexstirpation links cervical), Bekannte Hypoplasie des linken Lungenunterlappens Ektasie der Aorta ascendens (4,2 cm) Beckenkammstanzbiopsie 21.01.19: kein Hinweis auf Infiltration durch ein B-NHL Molekularbiologisch BCL2-igH PCR sowie IgH-Rearrangement PCR (jeweils KM) negativ, zytogenetisch normaler männlicher Karyotyp. Port-a-Cath-lmplantation am 17.01.2019 Einleitung einer kombinierten Immunchemotherapie nach R-CHOP-Schema am 23.01.2019 unter primär peg. G-CSF-Support, zuletzt 4. Therapiezyklus Tag 1 am 27.03.2019
F18-FDG-PET-CT-Restaging 27.03.2019: gutes therapeutisches Ansprechen mit noch diskreter Mehrspeicherung im Bereich der re. Larynxregion (DD unspezifisch) sowie rechts hilär weitgehend unverändert (SUV 3,3 - möglich unspezifisch bei Raucheranamnese), Arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ M - orale Diabetestherapie, COPD, Z.n. Arbeitsunfall mit Verletzung Schulter rechts, Handgelenk links 2016,Chronischer Nikotinabusus
Weitere empfohlene Maßnahmen: Im Falle von neuerlichem Fieber oder relevanter Verschlechterung des AZ vorzeitige Wiedervorstellung.
Termine, Kontrollen, Wiederbestellung: Tagesklin. Wiederaufnahme an der Med 1 zur postponierten Applikation des 5. Therapiezyklus Tag 1 am 23.04.2019 um 07:30 Uhr, nicht nüchtern.
Zusammenfassung des Aufenthalts: Der Pat. wird bei bek. Grunderkrankung eines diffus großzelligen B-Zell-Lymphoms unter lfd. Systemtherapie nach Schema R-CHOP aufgrund von fieberhaften Temperaturen stat. aufgenommen. Die serologischen Entzündungsparameter zeigen sich deutlich erhöht, die Leukozytenzahlen nach Applikation von langwirksamen G-CSF-Support vor 2 Wochen leicht erhöht bis normwertig. Ein Fokus ist klinisch und in der weiteren Diagnostik nicht sicher zu erheben. Der Influenza-Test ist negativ; im Thoraxröntgen kein eindeutiges Infiltrat nachweisbar. Die initial asservierten Blutkulturen ergeben bis zum Entlassungszeitpunkt keinen Keimnachweis. Der Harnstatus ist bland. Abdomensonographisch ist kein entzündlicher Fokus fassbar. Der Pat. erhält eine empirische antibiotische Therapie mit Piperacillin/Tazobactam, worunter er rasch abfiebert und rückläufige Infektparameter zu verzeichnen sind.
Der Termin für die nächste Systemtherapie wird um eine Woche postponiert und Herr XXXX kann schließlich in gutem AZ nach Hause entlassen werden."
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des XXXX Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 08.07.2019 (Arzt für Allgemeinmedizin) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).
In ihrer Beschwerde vom 23.09.2019 führte die bP aus, dass sie gravierende gesundheitliche Probleme besonders wegen des geschwächten Immunsystems nach der Chemotherapie habe. Auch wegen Ansteckungsgefahr dürfe sie die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen. Der medizinische Sachverständige, der das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 08.07.2019 erstellte führte betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus, dass aufgrund der Bluterkrankung und der durchgeführten Chemotherapie der Allgemeinzustand der bP leicht herabgesetzt sei, jedoch nicht in einem Ausmaß, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke oder das Ein- und Aussteigen bzw. den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel verunmögliche. Das Vorliegen einer schweren Erkrankung des Immunsystems wurde vom Sachverständigen verneint. Der medizinische Sachverständige setzte sich sohin in seiner gutachterlichen Stellungnahme ausreichend mit den Auswirkungen der Krebsbehandlung in Form einer Chemotherapie auf das Immunsystem der bP auseinander.
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idF BGBl. II Nr. 495/2013, die in casu die einschlägige Rechtsvorschrift darstellt, wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:
"Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktionen nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben u.a. vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo- und /oder Strahlentherapien."
Wie aus dem letzten Satz der soeben wiedergegebenen Erläuterungen hervorgeht begründen vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemotherapie keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Unbestritten ist, dass es bei einer Chemotherapie im Rahmen der Behandlung onkologischer Grunderkrankungen im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu einem tageweisen Absinken der Abwehrkraft kommt. Ein maßgebliches dauerhaftes Absinken der Abwehrkraft und eine anhaltende Funktionseinschränkung, welche einen erheblichen Einfluss auf die Abwehrkraft bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat, resultieren daraus aber nicht. Das ho. Gericht bezweifelt nicht, dass es auch bei der bP während der Chemotherapie zur Behandlung des diffus großzelligen B-Zell-Lymphoms zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung des Immunsystems gekommen ist und deshalb subjektiv eine erhöhte Angst vor Infektionen besteht.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Chemotherapie der bP laut der Stellungnahme vom 20.05.2020 abgeschlossen und es konnten von Seiten der bP auch keine Angaben dazu gemacht werden, ob in Zukunft weitere Chemo- oder Strahlentherapien erforderlich sein werden. Aus diesem Grund ist das Immunsystem der bP derzeit nicht geschwächt und führen, wie bereits dargelegt, vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemotherapie ganz grundsätzlich nicht zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Falls es zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes der bP kommen sollte, welche zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt besteht die jederzeitige Möglichkeit einer erneuten Antragsstellung durch die bP.
Betreffend der anderen bei der bP vorliegenden Leiden, die im Sachverständigengutachten vom 08.07.2019 diagnostiziert wurden(Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Z.n. Schulterluxation rechts, Diabetes mellitus Typ II und Bluthochdruck) ist festzuhalten, dass auch keine entscheidungserheblichen Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, noch ausreichend erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen bei der bP vorliegen. Die bP beschwerte sich auch nur betreffend die Einschränkungen ihres Immunsystems durch die durchgeführte Chemotherapie. Insgesamt folgt das ho. Gericht somit der schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Einschätzung des medizinischen Sachverständigen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zu entkräften. Neue fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht.
Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß diesem Gutachten (vom 08.07.2019) liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vor.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde erscheint fristgerecht im Sinne der Rechtsmittelfrist des BBG eingebracht. Dem Akt kann nicht entnommen werden, zu welchem Datum der Bescheid der bB an die bP zugestellt wurde. Dies gründet sich auf die von der bB geübte Praxis, ohne Zustellnachweis zuzustellen, weshalb den Ausführungen der bP hinsichtlich Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung zu folgen war.
Die sonstigen Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor.
Die bP brachte in ihrer Beschwerde vor: Mit dem Bescheid vom XXXX sei ihr Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" abgewiesen worden. Mit dem Ergebnis sei die bP nicht einverstanden und in diesem Zusammenhang erhebe sie innerhalb offener Frist Beschwerde. Sie sei der Meinung, dass die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in ihrem Fall auch bestehen würden. Denn sie habe gravierende gesundheitliche Probleme besonders wegen des geschwächten Immunsystems nach der Chemotherapie. Auch wegen Ansteckungsgefahr dürfe sie die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen. Deshalb bitte sie ihre zahlreichen Befunde noch einmal durchzusehen und falls es nötig sein sollte, stehe sie für einen weiteren Untersuchungstermin jederzeit zur Verfügung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß Abs 2 leg cit hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
2. den Familien- oder Nachnamen, Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
3. das Geburtsdatum;
4. den Verfahrensordnungsbegriff;
5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
6. das Antragsdatum;
7. das Ausstellungsdatum;
8. die ausstellende Behörde;
9. eine allfällige Befristung;
10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
12. das Logo des Sozialministeriumservice;
13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
Gemäß Abs 3 leg cit haben die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Behindertenpasses der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen. Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:
1. Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
2. UV-Lack;
3. Brailleschrift;
4. Guillochenraster und
5. Mikroschrift auf der Rückseite.
Der Behindertenpass darf nur von einem vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumenten-schutz bestimmten Dienstleister hergestellt werden.
Gemäß Abs 4 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungs-verordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundes-ministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundes-ministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
k) Träger/Trägerin einer Orthese ist;
l) Träger/Trägerin einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;
- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;
- bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
- Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;
- Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
- schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.