TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/24 G309 2221334-1

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Veröffentlicht am 24.07.2020
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Entscheidungsdatum

24.07.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
VwGVG §29 Abs5

Spruch


G309 2221334-1/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 09.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEIß als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch HOFER – ZECHNER, Rechtsanwälte in Friesach, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 23.05.2019, OB: XXXX , wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Der Grad der Behinderung wird mit 50 (fünfzig) von Hundert (v.H) vorliegend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (22.02.2019) festgestellt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X        ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

X        auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 09.07.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Behindertenpass gekürzte Ausfertigung Grad der Behinderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G309.2221334.1.00

Im RIS seit

17.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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