Entscheidungsdatum
31.07.2020Norm
AlVG §10Spruch
W255 2219853-1/30E
Gekürzte Ausfertigung des am 14.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Jutta HAIDNER und Anton LOJOWSKI als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 01.03.2019, GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2019, GZ: RAG/05661/2019, betreffend den Verlust des Anspruches auf erweiterte Überbrückungshilfe gemäß § 10 AlVG iVm. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 ÜHG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2020, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein (wirksamer) Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist – ab Ausfolgung der Verhandlungsschrift am 14.07.2020 (siehe OZ 18) – nicht gestellt wurde.
Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2020 und 28.07.2020 jeweils (ausschließlich) eine E-Mail, in der sie die Ausfertigung des Erkenntnisses begehrte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass E-Mail gemäß der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 222/2016, keine gültige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellt. Die E-Mails der Beschwerdeführerin vom 27.07.2020 und 28.07.2020 gelten daher als nicht eingebracht.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung ÜberbrückungshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W255.2219853.1.00Im RIS seit
17.09.2020Zuletzt aktualisiert am
17.09.2020