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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen afghanischen Staatsangehörigen; keine Berücksichtigung der Tätigkeit für ein amerikanisches UnternehmenSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl Nr 390/1973, verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er stellte nach Einreise ins Bundesgebiet am 24. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er dahin begründete, er sei wegen seiner Tätigkeit für ein amerikanisches Unternehmen von den Taliban entführt worden.
2. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab; ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen und gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß §46 FPG zulässig sei. Gleichzeitig wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2020 als unbegründet ab. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft, im Übrigen sei ihm als junger, arbeitsfähiger Mann eine Rückkehr in die afghanischen Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif zuzumuten.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungs-gesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisse, hilfsweise die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung von Gegenschriften bzw Äußerungen wurde aber Abstand genommen.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
2.1. Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
2.2. Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer als Security gearbeitet hat (angefochtenes Erkenntnis, S 3). Aus der Beweiswürdigung ergibt sich in Verbindung mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Dienstausweis und seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung, dass jener bei einem amerikanischen Bauunternehmen tätig war, das in Afghanistan für die afghanische Regierung Infrastrukturprojekte, insbesondere militärischer Art, durchführt.
3.2. Zur Beurteilung der Sicherheitslage vor Ort und der Aussichten des Beschwerdeführers als junger, alleinstehender und arbeitsfähiger Mann, nach einer Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif wieder in Afghanistan Fuß zu fassen, zieht das Bundesverwaltungsgericht zwar – im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung – die Richtlinien des UNHCR vom 30. August 2018 und den Leitfaden des EASO vom Juni 2019 heran.
3.3. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht jedoch, dass beide herangezogenen Entscheidungshilfen für die Mitarbeiter von Regierungsstellen, der Streitkräfte sowie von ausländischen Truppen und Einrichtungen von einem erhöhten Risikoprofil ausgehen (UNHCR-Richtlinien, S 42-44; EASO-Leitfaden, S 49-51). Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer angesichts seines Vorbringens, für ein amerikanisches Unternehmen gearbeitet zu haben, das für die afghanische Regierung militärische Bauprojekte durchführt, einem der angesprochenen Personenkreise zuzurechnen ist, fand mit keinem Wort statt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin das Parteivorbingen ignoriert und die Ermittlung des Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt unterlassen.
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973
, verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
Schlagworte
Asylrecht / Vulnerabilität, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E460.2020Zuletzt aktualisiert am
17.09.2020