RS Vfgh 2020/6/9 E509/2020 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2020
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Mutter und ihren minderjährigen Sohn; mangelnde Auseinandersetzung mit der Situation von Kindern im Herkunftsstaat Nigeria

Rechtssatz

Im angefochtenen Erkenntnis fehlen sämtliche Feststellungen hinsichtlich der im Speziellen Kinder betreffenden Sicherheits- und Versorgungslage. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat sohin eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem zum Zeitpunkt der Entscheidung knapp ein halbes Jahr alten Kind der Erstbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr eine Verletzung seiner gemäß Art2 und Art3 EMRK gewährleisteten Rechte droht, vollständig unterlassen und dadurch sein Erkenntnis mit Willkür belastet.

Entscheidungstexte

  • E509/2020 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.06.2020 E509/2020 ua

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E509.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten