RS Vfgh 2020/6/9 E460/2020

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Veröffentlicht am 09.06.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen afghanischen Staatsangehörigen; keine Berücksichtigung der Tätigkeit für ein amerikanisches Unternehmen

Rechtssatz

Zur Beurteilung der Sicherheitslage vor Ort und der Aussichten des Beschwerdeführers als junger, alleinstehender und arbeitsfähiger Mann, nach einer Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif wieder in Afghanistan Fuß zu fassen, zieht das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Richtlinien des UNHCR vom 30.08.2018 und den Leitfaden des EASO vom Juni 2019 heran. Dabei übersieht es jedoch, dass beide herangezogenen Entscheidungshilfen für die Mitarbeiter von Regierungsstellen, der Streitkräfte sowie von ausländischen Truppen und Einrichtungen von einem erhöhten Risikoprofil ausgehen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer angesichts seines Vorbringens, für ein amerikanisches Unternehmen gearbeitet zu haben, das für die afghanische Regierung militärische Bauprojekte durchführt, einem der angesprochenen Personenkreise zuzurechnen ist, fand mit keinem Wort statt. Das BVwG hat sohin das Parteivorbingen ignoriert und die Ermittlung des Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt unterlassen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E460.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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