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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Fristsetzungssache des M H, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Der Antragsteller zog den am 6. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Fristsetzungsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Mai 2020 zurück. Die Niederschrift der Verhandlung wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß daher auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wurde.
3 Infolge Antragszurückziehung war der Fristsetzungsantrag daher mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 4.10.2019, Fr 2019/19/0019, mwN).
4 Ein Kostenzuspruch hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. VwGH 3.10.2019, Fr 2019/19/0041, mwN).
Wien, am 24. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020190021.F00Im RIS seit
30.09.2020Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020