RS Vwgh 2020/7/22 Ra 2020/03/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art135 Abs2
B-VG Art135 Abs3
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art87 Abs3

Rechtssatz

Die Frage, unter welcher Geschäftszahl eine Rechtssache protokolliert ist, betrifft nicht die Zuständigkeit des Richters eines VwG, wird diese doch durch die Geschäftsverteilung begründet und nicht durch den im Bereich der Justizverwaltung liegenden Prozess der Erfassung und Protokollierung von Beschwerden (und der Zuweisung von Geschäftszahlen). Auch ob es sich bei einer Rechtssache um eine "Annexsache" handelt oder nicht und welche "Wertigkeit" derartigen Rechtssachen gegebenenfalls im Rahmen der - in kollegialer Justizverwaltung durch den Geschäftsverteilungsausschuss vorzunehmenden - Beschlussfassung über die jeweils nächste Geschäftsverteilung zugemessen wird, berührt nicht die Frage der Zuständigkeit zur Erledigung einer bestimmten Rechtssache nach der Geschäftsverteilung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030049.L09

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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