RS Vwgh 2020/7/22 Ra 2020/03/0049

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Veröffentlicht am 22.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art135 Abs2
B-VG Art135 Abs3
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art87 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/18/0354 E 18. Mai 2020 RS 4 (Ausgenommen sind lediglich die in Art. 135 Abs. 3 B-VG vorgesehenen besonderen Fälle der Verhinderung oder Überlastung des Mitglieds eines VwG.)

Stammrechtssatz

Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung bedeutet, dass die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Spruchkörper durch Regeln, nämlich durch den Beschluss über die Geschäftsverteilung, von vornherein feststehen muss, dass in der Folge niemand Einfluss auf die Verteilung der Geschäfte nehmen kann und dass ferner die Einhaltung dieser Regeln nachprüfbar sein muss (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030049.L07

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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