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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art135 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/18/0354 E 18. Mai 2020 RS 4 (Ausgenommen sind lediglich die in Art. 135 Abs. 3 B-VG vorgesehenen besonderen Fälle der Verhinderung oder Überlastung des Mitglieds eines VwG.)Stammrechtssatz
Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung bedeutet, dass die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Spruchkörper durch Regeln, nämlich durch den Beschluss über die Geschäftsverteilung, von vornherein feststehen muss, dass in der Folge niemand Einfluss auf die Verteilung der Geschäfte nehmen kann und dass ferner die Einhaltung dieser Regeln nachprüfbar sein muss (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030049.L07Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020