RS Vwgh 2020/7/22 Ra 2020/03/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0033 E 11. April 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsakts als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 6.9.1995, 95/12/0195, mwN).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030049.L01

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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