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E6JNorm
AVG §17 Abs1Rechtssatz
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 2019, E 1025/2018, ausgesprochen, dass im Verwaltungsverfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Zugangsrecht zu entscheidungsrelevanten Informationen gegen das Recht anderer Verfahrensparteien auf Schutz ihrer vertraulichen Angaben und ihrer Geschäftsgeheimnisse abzuwägen ist. Nach Ansicht des VfGH bedeutet der Umstand, dass einzelne Aktenbestandteile nach § 17 Abs. 3 AVG von der Akteneinsicht ausgenommen werden, vor diesem Hintergrund noch nicht zwingend, dass damit eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG einhergeht, wenn die Behörde die entsprechenden Aktenteile dennoch heranzieht. Zwar stelle es den Grundsatz jedes rechtsstaatlich geordneten behördlichen Verfahrens dar, dass es keine geheimen Beweismittel geben dürfe; in "bestimmten, außergewöhnlichen Fällen" könne es aber zur Wahrung der Grundrechte eines Dritten bzw. anderer Verfahrensbeteiligter oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit erforderlich sein, den Parteien bestimmte Informationen vorzuenthalten, solange sichergestellt sei, dass sowohl die Behörde als auch das im Rechtsmittelweg angerufene VwG über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich verfügten (wobei sich der VfGH auf das zu vergaberechtlichen Bestimmungen ergangene EuGH-Urteil vom 14.2.2008, C-450/06, Varec bezieht).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62006CJ0450 Varec VORABSchlagworte
Akteneinsicht Parteiengehör Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030163.L07Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020