RS Vwgh 2020/7/22 Ra 2019/03/0163

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Veröffentlicht am 22.07.2020
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Index

E6J
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1
AVG §17 Abs3
AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §45 Abs3
62006CJ0450 Varec VORAB

Rechtssatz

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 2019, E 1025/2018, ausgesprochen, dass im Verwaltungsverfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Zugangsrecht zu entscheidungsrelevanten Informationen gegen das Recht anderer Verfahrensparteien auf Schutz ihrer vertraulichen Angaben und ihrer Geschäftsgeheimnisse abzuwägen ist. Nach Ansicht des VfGH bedeutet der Umstand, dass einzelne Aktenbestandteile nach § 17 Abs. 3 AVG von der Akteneinsicht ausgenommen werden, vor diesem Hintergrund noch nicht zwingend, dass damit eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG einhergeht, wenn die Behörde die entsprechenden Aktenteile dennoch heranzieht. Zwar stelle es den Grundsatz jedes rechtsstaatlich geordneten behördlichen Verfahrens dar, dass es keine geheimen Beweismittel geben dürfe; in "bestimmten, außergewöhnlichen Fällen" könne es aber zur Wahrung der Grundrechte eines Dritten bzw. anderer Verfahrensbeteiligter oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit erforderlich sein, den Parteien bestimmte Informationen vorzuenthalten, solange sichergestellt sei, dass sowohl die Behörde als auch das im Rechtsmittelweg angerufene VwG über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich verfügten (wobei sich der VfGH auf das zu vergaberechtlichen Bestimmungen ergangene EuGH-Urteil vom 14.2.2008, C-450/06, Varec bezieht).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62006CJ0450 Varec VORAB

Schlagworte

Akteneinsicht Parteiengehör Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030163.L07

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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