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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Rechtssatz
Die im KflG 1999 vorgesehene Mitwirkungspflicht, in deren Rahmen der Behörde (bzw. dem VwG) Daten zur Verfügung zu stellen sind (vgl. VwGH 17.12.2008, 2006/03/0060), ist nicht als eine Form der Willensäußerung anzusehen. Unterlässt es das konkurrierende Verkehrsunternehmen, der Behörde Daten zu übermitteln, so kann dies weder als Zustimmung zum Konzessionsantrag (die rechtlich freilich weder erforderlich noch zureichend wäre) noch als Verzicht auf die Erhebung einer Beschwerde an das VwG verstanden werden.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030163.L02Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020