Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1Rechtssatz
Der VwGH hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 bereits festgehalten, dass sich in Fällen, in denen die säumige Behörde im Einvernehmen mit anderen Behörden hätte entscheiden müssen, der infolge einer Säumnisbeschwerde eingetretene Übergang der Zuständigkeit auf den VwGH nicht nur auf die säumige Behörde erstreckt, sondern auch auf jene Stellen, mit denen die säumige Behörde bei ihrer Entscheidung das Einvernehmen herzustellen gehabt hätte (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0209, mwN). Diese Rechtsprechung lässt sich auf das (Säumnis-)beschwerdeverfahren vor den VwG übertragen. Folglich bedurfte es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung durch das - aufgrund der Säumnisbeschwerde zuständig gewordene - VwG nach § 2 Abs. 4 LuftfahrtsicherheitsG 2011 nicht der vorherigen Herstellung eines diesbezüglichen Einvernehmens mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (bzw. nunmehr: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie).
Schlagworte
EinvernehmenserfordernisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030021.L02Im RIS seit
17.09.2020Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020