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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1Rechtssatz
Wenn § 2 Abs. 4 LuftfahrtsicherheitsG 2011 anordnet, dass der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag geeignete Ausbilder oder Schulungseinrichtungen zur Durchführung bestimmter Ausbildungen ermächtigt, bedeutet dies, dass diese Ermächtigung - zumal mit dem Begriff Einvernehmen das Erfordernis der Zustimmung erfasst wird - im Wege einer Willensübereinstimmung der Behörden erfolgen muss. Ein ermächtigender Bescheid ist derart im übereinstimmenden Zusammenwirken der Behörden zu erlassen (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0161, mwN). Der VwGH hat in einer vergleichbaren Konstellation bereits entschieden, dass in jenen Fällen, in denen die Behörde als Voraussetzung für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung der Zustimmung einer anderen Behörde bedarf, die im Allgemeinen einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes dient, das Zustimmungserfordernis auf diesen Verfahrensabschnitt beschränkt ist und - im Sinne des Rechtsstaatsprinzips verfassungskonform interpretiert - nicht auch für das Rechtsmittelverfahren vor dem VwG gilt (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0209, mit Verweis auf die Judikatur des VfGH).
Schlagworte
EinvernehmenserfordernisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030021.L01Im RIS seit
17.09.2020Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020