RS Vwgh 2020/7/22 Ra 2019/03/0021

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Veröffentlicht am 22.07.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §1
LuftfahrtsicherheitsG 2011 §2 Abs4
VwGVG 2014 §27

Rechtssatz

Wenn § 2 Abs. 4 LuftfahrtsicherheitsG 2011 anordnet, dass der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag geeignete Ausbilder oder Schulungseinrichtungen zur Durchführung bestimmter Ausbildungen ermächtigt, bedeutet dies, dass diese Ermächtigung - zumal mit dem Begriff Einvernehmen das Erfordernis der Zustimmung erfasst wird - im Wege einer Willensübereinstimmung der Behörden erfolgen muss. Ein ermächtigender Bescheid ist derart im übereinstimmenden Zusammenwirken der Behörden zu erlassen (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0161, mwN). Der VwGH hat in einer vergleichbaren Konstellation bereits entschieden, dass in jenen Fällen, in denen die Behörde als Voraussetzung für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung der Zustimmung einer anderen Behörde bedarf, die im Allgemeinen einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes dient, das Zustimmungserfordernis auf diesen Verfahrensabschnitt beschränkt ist und - im Sinne des Rechtsstaatsprinzips verfassungskonform interpretiert - nicht auch für das Rechtsmittelverfahren vor dem VwG gilt (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0209, mit Verweis auf die Judikatur des VfGH).

Schlagworte

Einvernehmenserfordernis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030021.L01

Im RIS seit

17.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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