Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §879Rechtssatz
Gemäß § 25 Abs. 6 TKG 2003 kann die Regulierungsbehörde Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann widersprechen, wenn diese u.a. dem § 879 ABGB widersprechen. Durch diese aufsichtsbehördliche Prüfung soll sichergestellt werden, dass die von den Betreibern verwendeten Geschäftsbedingungen gewissen Mindestanforderungen gerecht werden (vgl. VwGH 31.1.2005, 2004/03/0066); weisen sie die von § 25 Abs. 6 TKG 2003 verpönten Inhalte auf, ist ihnen von der Regulierungsbehörde - vorweg - zu widersprechen. Dies schließt aber nicht aus, dass vertragliche Modalitäten, die diese jedenfalls verpönte Schwelle nicht erreichen, einer Prüfung iSd § 25d Abs. 2 TKG 2003 unterzogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030008.J05Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020