RS Vwgh 2020/7/29 Ro 2020/03/0008

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Veröffentlicht am 29.07.2020
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
91/01 Fernmeldewesen

Norm

ABGB §879
TKG 2003 §25 Abs6
TKG 2003 §25d Abs2
TKG 2003 §91

Rechtssatz

Gemäß § 25 Abs. 6 TKG 2003 kann die Regulierungsbehörde Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann widersprechen, wenn diese u.a. dem § 879 ABGB widersprechen. Durch diese aufsichtsbehördliche Prüfung soll sichergestellt werden, dass die von den Betreibern verwendeten Geschäftsbedingungen gewissen Mindestanforderungen gerecht werden (vgl. VwGH 31.1.2005, 2004/03/0066); weisen sie die von § 25 Abs. 6 TKG 2003 verpönten Inhalte auf, ist ihnen von der Regulierungsbehörde - vorweg - zu widersprechen. Dies schließt aber nicht aus, dass vertragliche Modalitäten, die diese jedenfalls verpönte Schwelle nicht erreichen, einer Prüfung iSd § 25d Abs. 2 TKG 2003 unterzogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030008.J05

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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