Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Frage, ob eine erhebliche Gefahr im Sinn des § 30 Abs. 1 WGG 1979 gegeben ist oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0258, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050075.L01Im RIS seit
17.09.2020Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020