RS Vwgh 2020/8/3 Ra 2020/05/0075

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Veröffentlicht am 03.08.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
WGG 1979 §30 Abs1

Rechtssatz

Die Frage, ob eine erhebliche Gefahr im Sinn des § 30 Abs. 1 WGG 1979 gegeben ist oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0258, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050075.L01

Im RIS seit

17.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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