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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Beschluss, mit dem das LVwG einen Antrag auf Normprüfung an den VfGH stellte, hat zur Folge, dass damit die Entscheidungspflicht des LVwG beendet wurde (vgl. VwGH 22.4.2020, Fr 2020/14/0003, Rn. 11). Auch wenn der Antragsteller von dieser Anfechtung zum Zeitpunkt der Einbringung seines Fristsetzungsantrages keine Kenntnis hatte, lagen dennoch die Voraussetzungen für die Erhebung eines Fristsetzungsantrages bereits zum Einbringungszeitpunkt nicht mehr vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020060001.F01Im RIS seit
17.09.2020Zuletzt aktualisiert am
17.09.2020