Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/01/0172 B 17. Februar 2015 RS 2Stammrechtssatz
Art. 12 Abs. 2 lit. b und c der Statusrichtlinie 2004/83/EG ist nach Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9. November 2010, C-57/09 und C-101/09) dahin auszulegen, "- dass der Umstand, dass eine Person einer Organisation angehört hat, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, und den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, nicht automatisch einen schwerwiegenden Grund darstellt, der zu der Annahme berechtigt, dass diese Person eine "schwere nichtpolitische Straftat" oder "Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen", begangen hat; - dass in einem solchen Kontext die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass eine Person eine solche Straftat begangen hat oder sich solche Handlungen hat zuschulden kommen lassen, eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraussetzt, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist." Diese Bestimmung der Statusrichtlinie 2004/83/EG ist auch für § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 maßgeblich (Urteil des EuGH vom 18. Dezember 2014 in der Rechtssache C-542/13, M'Bodj, wonach günstigere Normen dann unionsrechtlich unzulässig sind, wenn sie mit Bestimmungen der Richtlinie nicht vereinbar sind).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0057 B und D VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018190228.L02Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020