RS Vwgh 2020/8/10 Ra 2018/19/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z2
EURallg
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art12 Abs2 litb
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art12 Abs2 litc
62009CJ0057 B und D VORAB
62013CJ0542 M'Bodj VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/01/0172 B 17. Februar 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Art. 12 Abs. 2 lit. b und c der Statusrichtlinie 2004/83/EG ist nach Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9. November 2010, C-57/09 und C-101/09) dahin auszulegen, "- dass der Umstand, dass eine Person einer Organisation angehört hat, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, und den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, nicht automatisch einen schwerwiegenden Grund darstellt, der zu der Annahme berechtigt, dass diese Person eine "schwere nichtpolitische Straftat" oder "Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen", begangen hat; - dass in einem solchen Kontext die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass eine Person eine solche Straftat begangen hat oder sich solche Handlungen hat zuschulden kommen lassen, eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraussetzt, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist." Diese Bestimmung der Statusrichtlinie 2004/83/EG ist auch für § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 maßgeblich (Urteil des EuGH vom 18. Dezember 2014 in der Rechtssache C-542/13, M'Bodj, wonach günstigere Normen dann unionsrechtlich unzulässig sind, wenn sie mit Bestimmungen der Richtlinie nicht vereinbar sind).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0057 B und D VORAB
EuGH 62013CJ0542 M'Bodj VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018190228.L02

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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