TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/15 VGW-031/011/6247/2020

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Veröffentlicht am 15.06.2020
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Entscheidungsdatum

15.06.2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

COVID-19-MaßnahmenG §2 Z1
COVID-19-MaßnahmenG §3 Abs3
COVID-19-MaßnahmenG-VO §1
VStG §19 Abs1
VStG §19 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Leitner über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 29.04.2020, Zl. MBA/..., wegen Übertretung des § 3 Abs. 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes in Verbindung mit § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes und § 1 der Verordnung zum COVID-19-Maßnahmengesetz, wobei die Beschwerde ausdrücklich auf die Bekämpfung der verhängten Geldstrafe ausgerichtet war, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von

€ 500,-- auf € 220,-- herabgesetzt wird, die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden bleibt bestehen.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz - VStG mit € 22,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

1.] Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

„Datum/Zeit:            03.04.2020, 19:30 Uhr

Ort:                      Wien, C.-platz, Parkanlage ...park

Sie haben am 03.04.2020 um 19:30 Uhr am C.-platz in Wien insofern gegen das COVID- 19 Maßnahmengesetz verstoßen, als im Zuge einer Kontrolle durch Organe der LPD Wien festgestellt wurde, dass Sie sich mit D. E., geb. am ...1971, F. G., geb. am ...1985, und H. I., geb. am ...1969, Personen, mit welchen Sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, an einem öffentlichen Ort, nämlich auf einer Sitzgarnitur im dortigen ...park aufhielten und untereinander den Mindestabstand von einem Meter nicht einhielten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte gemäß § 1 der VO gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 108/2020 verboten ist.

Der Aufenthalt am angeführten Ort war auch nicht durch die unter § 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes aufgezählten Ausnahmen gerechtfertigt.

Die Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde wird nicht bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen, sondern endet nach Ablauf von vier Wochen ab Zustellung dieses Straerkenntnisses. Rechtsgrundlage: § 6 i.V.m. § 1 Abs. 2 und 3 Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr 24/2020.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 3 Abs. 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz i.V.m. § 1 der VO gem. § 2 Z 1 des COVID-19 Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 108/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 500,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von10 Stunden Gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 12/2020

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 550,00“

1.1.] Mit E-Mail vom 13.5.2020 hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde eingebracht, die sich nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet.

2.] Das Verwaltungsgericht Wien hat festgestellt und erwogen:

Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Strafhöhe, das Straferkenntnis ist daher, da es diesbezüglich unbekämpft geblieben ist, in seinem Tat- und Schuldausspruch in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er verstehe nicht warum seine Kollegen € 390 Geldstrafe erhalten hätten, seine Strafe habe sich hingegen von € 500 auf € 550 erhöht.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat am 3.4.2020 am im Straferkenntnis umschriebenen Tatort einen öffentlichen Ort betreten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte durch VO in der Zeit von 16.03.2020 bis 13.04.2020 verboten war. Er ist mit weiteren Personen, mit denen er nicht in gemeinsamen Haushalt lebt, um 19.30 Uhr auf einer öffentlichen Sitzbank, nebeneinander sitzend angetroffen worden, dabei wurde auch der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten und war der Aufenthalt am angeführten Ort nicht durch die unter § 2 dieser VO aufgezählten Ausnahmen gerechtfertigt. Diese Übertretung ist gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz mit einer Geldstrafe von bis € 3.600,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen bedroht.

Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten gefährdete in hohem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse daran, dass sich die COVID-19-Pandemie nicht unkontrolliert ausbreitet, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat erheblich war.

Zum Tatbestand der dem BF zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr und ist über das für die Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. Es handelt sich somit um ein Ungehorsamsdelikt, für welches gemäß § 5 Abs. 1 VStG Verschulden in Form fahrlässigen Verhaltens anzunehmen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beschuldigte diese Vermutung zwar widerlegen, indem er initiativ alles dartut, was für seine Entlastung spricht. Der Beschuldigte hat jedoch durch seine Ausführungen der erkennenden Behörde nicht glaubhaft machen können, daß ihm die Einhaltung der aus der Verwaltungsvorschrift erfließenden Verpflichtung ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre (VwGH vom 19.1.1995, Zahl 93/18/0478 sowie 16.12.1991, Zahl 91/19/0167); sodass bloß schuldhaftes Verhalten in der Form fahrlässiger Tatbegehung festzustellen und zu Grunde zu legen war.

Die belangte Behörde hat die bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt. Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde kein Einkommen an. Es war jedoch nach der Aktenlage von unterdurchschnittlichen Einkommens- u. Vermögensverhältnissen auszugehen.

Festzustellen ist dass der Beschwerdeführer die Tatbegehung nicht bestritten hat. Spezialpräventive Erwägungen konnten demnach entfallen, aufgrund des Umstandes dass mittlerweile die diesbezüglichen Verordnungen gelockert werden, wurde von generalpräventive Erwägungen abgesehen.

Im Hinblick auf bloß fahrlässiges Tatverhalten, den Milderungsgrund der Unbescholtenheit, den Entfall präventiver Erwägungen und unter Einbeziehung des anzuwendenden Strafsatzes war die gegen den BF verhängte Geld-Strafe spruchgemäß herabzusetzen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach dem Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

2.1. ] Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Betretungsverbot; öffentlicher Ort; Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.011.6247.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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