TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/17 VGW-241/030/RP08/2709/2020

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Veröffentlicht am 17.06.2020
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Entscheidungsdatum

17.06.2020

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §2 Z14
WWFSG 1989 §2 Z15
WWFSG 1989 §17 Abs3
WWFSG 1989 §60
WWFSG 1989 §61
WWFSG 1989 §61a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Bannauer-Mathis über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 27.1.2020, Zl. …, betreffend Abweisung des Antrages vom 16.12.2019 gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG),

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 27.1.2020, Zl. …, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.12.2019 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß §§ 60-61 WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89, und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 2 Abs. 2 der obzitierten Verordnung gebühre keine Wohnbeihilfe, wenn das Haushaltseinkommen die Summe von 13 Einkommensstufen übersteige. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, betrage das monatliche Haushaltseinkommen derzeit € 1.870,32 und übersteige somit die Summe der 13. Einkommensstufe, die gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung für 3 Personen € 1.849,45 betrage.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor:

„Der angefochtene Bescheid lässt eine Überprüfung nicht zu. Offenbar beabsichtigt die belangte Behörde, ihre Arbeit für einen dem Gesetz und der Judikatur entsprechenden Bescheid dem Verwaltungsgericht Wien zu übertragen.

Wie sich das monatliche Haushaltseinkommen (von wem?) errechnet, ist dem angef. B. nicht zu entnehmen. Ich verdiene nur € 416,33, Herr C. € 280,00 und Frau D. € 433,00, das sind € 1.129,33 zusammen und nicht € 1.807,32.

Die Familienbeihilfe von € 165,10, die meine Mutter zur Hälfte für Wäsche und Essenzubereitung erhält und die Studienbeihilfe von € 324,00 können wohl nicht berücksichtigt werden und wenn doch, werde ich mehr studieren und um € 20,87 weniger arbeiten, um die vermutlich höhere Wohnbeihilfe zu bekommen.

Darüber hätte mich die Behörde informieren können. Dann hätte ich schon jetzt mit Zustimmung des Dienstgebers die Arbeitszeit um wenige Minuten reduziert und nicht erst ab Februar 2020.

Die Beträge in der Verordnung können nur Richtwerte sein, bei denen geringfügiges Über- oder Unterschreiten nicht schadet. Diese vom angef.B. zitierte VO LGBl. Nr. 32/89 (welche Fassung wendet die MA 50 an?) schreibt in § 2 eine nicht zu bewerkstelligende Rechenoperation vor, die dem Denksporterkenntnis (VfSlg. 13740) widerspricht, weil nicht einmal origineller Erfindungsreichtum, subtile juristische Kenntnis und Erfahrung, archivarischer Fleiß und eine gewisse Lust an der Lösung von Denksportaufgaben ausreichen, um zu verstehen, was damit gemeint sein soll. Diese Verordnung ist somit gesetzwidrig, sodass der Anspruch nur nach den Grundwertungen des Gesetzes zu prüfen ist.

Ich stelle den

Abänderungsantrag

die beantragte Wohnbeihilfe zu bewilligen.“

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gleichzeitig wurde folgende Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet:

„ – Der Beschwerdeführer bewohnt eine 129,38 m² große Wohnung, die mit den Mitbewohnern als Studentenwohngemeinschaft genutzt wird.

- Weder der Antragsteller, noch die Mitbewohner sind selbsterhaltungsfähig und können somit die elterliche Unterhaltspflicht geltend machen.

- Gemäß § 231 Abs. 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Da die Verschaffung eines angemessenen Wohnraumes zu den Unterhaltspflichten gemäß § 231 Abs. 1 ABGB zählt, liegt die Anspruchsvoraussetzung des § 20 Abs. 1 WWFSG 1989, die unzumutbare Belastung, nicht vor (siehe dazu auch VGW-241/083/RP25/22586/2014-1).

- Aufgrund des vorhandenen Nebenwohnsitzes des Antragstellers wäre nach der Entscheidung VGW-241/070/14242/2015/VOR das Pendeln jedenfalls zumutbar.

- Da bereits mit den vorgelegten Einkünften die höchste Einkommensstufe überschritten wurde, war eine weitere Erhebung zur Feststellung des Unterhaltsanspruches der nicht selbsterhaltungsfähigen Bewohner für die Bescheiderlassung im Sinne des § 18 Abs. 1 AVG 1991 nicht notwendig.

- Die gegenständliche Wohnung ist nach dem 3. Hst (Allgemeine Wohnbeihilfe) gefördert.“

Auf Grund des Akteninhaltes ergibt sich folgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der 1997 geborene Beschwerdeführer, A. B., stellte am 16.12.2019 erstmals einen Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe für die verfahrensgegenständlichen Wohnung in Wien, E.-Straße mit einer Wohnnutzfläche von 129,38 m². Der Mietvertrag wurde befristet auf 5 Jahre abgeschlossen, der Hauptmietzins beträgt € 859,43 netto.

Der Beschwerdeführer bewohnt diese Wohnung gemeinsam mit Frau F. D., geb. 1996, und Herrn G. C., geb. 1998. Alle Bewohner der Wohnung sind österreichische Staatsbürger.

Der Beschwerdeführer ist weiters noch mit Nebenwohnsitz in H., J.-Straße, gemeldet. Ebenso verfügt Herr G. C. über einen Nebenwohnsitz in K., L.-Straße.

Am Antragsformular wurde als Höhe des monatlichen Einkommens angegeben: A. B. € 416,33, G. C. € 280,00, F. D. € 433,00. Auf der Erklärung über weitere Einkommen wurde angegeben, dass Herr B. Familienbeihilfe (Mutter) und Studienbeihilfe, Herr C. Familienbeihilfe (Mutter) und Frau D. erhöhte Familienbeihilfe erhalten.

Mit Schreiben vom 27.12.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens 23.1.2020 folgende Unterlagen der Behörde vorzulegen:

„1. Erklärung, warum Sie an einer anderen Adresse einen Nebenwohnsitz haben

2. Inskriptionsbestätigung

3. Bescheid über Höhe und Dauer des SchülerInnen- bzw. Studienbeihilfe bzw. eventuell Ablehnung des Antrags (alle Seiten)

4. Mitteilung vom Finanzamt über den Bezug der Familienbeihilfe mit Gewährungszeitraum (gut lesbare Kopie)

5. Nachweis der Überweisung der Familienbeihilfe (Kontoauszug)

6. Nachweis des Mindesteinkommens über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten 10 Jahren“

Am 21.1.2020 langten folgende Unterlagen bei der belangten Behörde ein: die Inskriptionsbestätigung für das Sommersemester 2020, der Bescheid der Stipendienstelle Wien vom 7.9.2019 von A. B. und die Mitteilung des Finanzamtes M. an Frau P. B. über den Bezug der Familienbeihilfe bis Februar 2020 sowie der Kontoauszug über die Ausbezahlung der Familienbeihilfe in Höhe von € 437,60 (für zwei Kinder). In einem Begleitschreiben wurde folgende Stellungnahme erstattet:

„Zu Pkt. 1: Den Nebenwohnsitz habe ich aus sentimentalen Gründen – (Groß)elternhaus, in dem ich seit meiner Geburt aufgewachsen bin – und zur Gemeinderatswahlberechtigung, wie vom Bürgermeister gewünscht.

Von dort dauert die tägliche Fahrt zur Universität viel länger als von der deshalb gemieteten Wohnung. Außerdem ist mein (Groß)elternhaus schon verkauft und in wenigen Monaten zu räumen.

Sollte dieser formelle Nebenwohnsitz die Wohnbeihilfe verhindern, melde ich ihn nach der Gemeinderatswahl Ende dieses Monats ab.

Weiters nutze ich mein für M. zugelassenes KFZ nur „am Land“ und habe auch deshalb den Nebenwohnsitz begründet.

Zu Pkt. 2-5: siehe Anhang.

Zu Punkt 4: Der Anspruch besteht jedenfalls noch für zwei weitere Semester.

Zu Punkt 6: Als Schüler und Student hatte ich zunächst kein Einkommen. Das Praktikum … 2019 ist für den künftigen Beruf empfehlenswert und hat auch zu einer geringfügigen Festanstellung geführt.

Den geforderten durchgehenden Mindestzeitraum von 12 Monaten empfinde ich als Student unangemessen und nicht zielführend, auch weil höhere Arbeitszeiten stets vom ebenfalls verlangten günstigen Studienerfolg abhält.

Das Mindesteinkommen (ausgehend von der allgemeinen Ausgleichszulagengrenze) erfülle ich insgesamt jedenfalls:

Geringfügige Anstellung                            € 416,33

Familienbeihilfe                                     € 165,10

Studienbeihilfe                                      € 324,00

                                                        € 905,43

Meine Mitbewohnerin F. D. ist zu 50 % behindert und bezieht daher erhöhte Familienbeihilfe (SV Nummer …).“

In weiterer Folge wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989, in der derzeit geltenden Fassung, lauten wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

         13.      als Haushaltsgröße die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; …

         14.      als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung,

         15.      als Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestellten Pflegepersonal;

§ 11 (4): Eine Wohnbeihilfe oder ein Eigenmittelersatzdarlehen darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.

§ 17 (3): Das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche beträgt bei einer Person 50 m2 und erhöht sich für die erste im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m2, für jede weitere um je 15 m2. Bei Jungfamilien erfolgt die Berechnung des angemessenen Ausmaßes der Wohnnutzfläche in der Weise, daß der an Hand der Haushaltsgröße ermittelten Wohnnutzfläche 15 m2 hinzugerechnet werden.

(4) Im Falle der Überschreitung des angemessenen Ausmaßes der Wohnnutzfläche ist der Berechnung des Eigenmittelersatzdarlehens jener Teil der Eigenmittel zugrunde zu legen, der dem Verhältnis des angemessenen Ausmaßes zum tatsächlichen Ausmaß der Wohnnutzfläche entspricht.

Allgemeine Wohnbeihilfe

§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

§ 61. (1) Wohnbeihilfe im Sinne des III. Hauptstückes darf gewährt werden:

         1.       Österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,

         2.       Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten.

(2) Keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe haben Mieter, die selbst (Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind oder mit dem Vermieter in einem Naheverhältnis (§ 2 Z 11) stehen.

(3) Bewohner von Heimplätzen sowie Nutzungsberechtigte von Kleingartenwohnhäusern haben keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung haben, deren Hauptmieter ein vom Fonds Soziales Wien anerkannter Träger ist, haben Anspruch auf Wohnbeihilfe. § 61 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.

(4) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.

(5) Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.

(6) Die im Abs. 5 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.

§ 61a. (1) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand gemäß §§ 60 Abs. 5 und 61 Abs. 4 anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen.

(2) Die §§ 2, 20 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, §§ 21, 25, 27 und 28 Abs. 3 sowie § 30a gelten sinngemäß.“

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der Bescheid einer Verwaltungsbehörde (vgl. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG). Dieser bildet den Prüfungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl., RZ 697).

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.1.2015, Ra 2014/06/0055; 26. März 2015, Ra 2014/07/0077; 27.4.2015, Ra 2015/11/0022; 9.9.2015, Ro 2015/03/0032).

In gegenständlichem Fall war zu prüfen, ob die Abweisung des Antrages zu Recht erfolgt ist.

Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Antragstellung mit zwei weiteren Mitbewohnern an der verfahrensgegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Als Haushaltseinkommen gilt das Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (vgl. § 2 Z 15 WWFSG). Das monatliche Einkommen ist ein Zwölftel des Gesamtjahreseinkommens (inklusive des Weihnachts- und Urlaubsgeldes). Das Haushaltseinkommen der Wohngemeinschaft setzt sich wie folgt zusammen:

Einkommen des Beschwerdeführers samt anteiliger Sonderzahlungen in Höhe von € 485,72 monatlich (€ 416,33 x 14 / 12). Weiters erhält er € 324,00 monatlich Studienbeihilfe, welche ebenfalls nach § 2 Z 14 WWFSG als Einkommen zählt. Die Familienbeihilfe in Höhe von € 223,50 (Familienbeihilfe € 165,10 plus € 58,40 Kinderabsetzbetrag) werden direkt an die Mutter des Beschwerdeführers ausbezahlt und gelten somit als Transferleistungen an ihn. Der Beschwerdeführer bezieht damit ein monatliches Einkommen in Höhe von € 1.033,21.

Der Mitbewohner G. C. (Student) erhält ein monatliches Einkommen samt anteiliger Sonderzahlungen in Höhe von € 331,95 (€ 284,53 x 14 / 12).

Die Mitbewohnerin F. D. (Studentin) erhält ein monatliches Einkommen samt anteiliger Sonderzahlungen in Höhe von € 505,16 (€ 433,00 x 14 / 12).

Das monatliche Haushaltseinkommen beträgt somit € 1.870,32 und liegt über der 13. Einkommensstufe gemäß § 2 der Verordnung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, LGBl. Nr. 32/1989. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche für drei erwachsene Personen 85 m² beträgt (vgl. § 17 Abs. 3 WWFSG). Zudem ist gemäß § 60 Abs. 5 WWFSG bei befristeten Mietverträgen ein Abschlag von 25 % vom Richtwert nach dem Richtwertgesetz (BGBl. Nr. 70/2019 idgF) vorzunehmen. Der anrechenbare Wohnungsaufwand würde somit € 370,60 (€ 4,36 pro m² mal 85 m²) betragen, der zumutbare Wohnungsaufwand beträgt bereits bei der 13. Einkommensstufe gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung € 595,14. Da der zumutbare Wohnungsaufwand über dem anrechenbaren Wohnungsaufwand liegt, würde kein Anspruch auf Wohnbeihilfe bestehen.

Die Berechnung durch die belangte Behörde erfolgte rechnerisch richtig. Der Beschwerdeführer übersieht in seinem Vorbringen, dass nicht nur sein Einkommen, sondern auch die Einkommen seiner Mitbewohner dem Haushaltseinkommen hinzuzuzählen sind. Lebenshaltungskosten, zu denen das Waschen der Wäsche und die Essenszubereitung durch seine Mutter zählen, können bei der Berechnung der Wohnbeihilfe nicht berücksichtigt werden.

Nicht nachvollzogen werden kann vom Verwaltungsgericht Wien das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde hätte ihn informieren können, wie er Anspruch auf Wohnbeihilfe erlangt. Sämtliche relevanten Informationen zur Erlangung der Wohnbeihilfe sind über Internet abrufbar bzw. können im Zuge einer fachlichen Beratung bei der Behörde eingeholt werden. Zusätzlich sind in der Broschüre der belangten Behörde über Wohnbeihilfe (Informationsteil) auch ergänzende Informationen über die Berechnung der Wohnbeihilfe enthalten.

Im vorliegenden Fall ist jedoch auch davon auszugehen, dass sowohl der Rechtsmittelwerber als auch die beiden Mitbewohner als noch nicht selbsterhaltungsfähig zu bezeichnen sind und einen elterlichen Unterhaltsanspruch haben (vgl. § 231 ABGB). Die ausbezahlte Familienbeihilfe der Eltern an ihre Kinder gilt dabei nicht als Unterhaltsleistung.

Der Verfassungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des OGH in seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom 06.03.2012, B1109/10, auch für den öffentlich-rechtlichen Bereich des WWFSG 1989 klargestellt, dass die Verschaffung einer angemessenen Wohnung dem Begriff der Unterhaltsleistungen zu unterstellen ist. Der Unterhaltsanspruch jedes (noch nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen) Kindes umfasst auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs. Der Unterhaltspflichtige hat dem Kind daher eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es im eigenen Haushalt oder anderswo.

Schon damit können Kosten, die von anderer Seite zu tragen sind, nicht auf die Allgemeinheit überwälzt werden und steht auch aus diesem Grund keine Wohnbeihilfe zu.

Das Vorbringen, die zitierte Verordnung LGBl. Nr. 32/89 sei gesetzeswidrig, da die Rechenoperation nicht zu bewerkstelligen sei, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.5.2016, Ro 2014/05/005, festgehalten, dass die Ermittlung der zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung in § 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe geregelt und eine rechnerische Überprüfbarkeit anhand dieser Bestimmungen möglich ist. Es liegt damit keine gesetzwidrige Verordnung vor.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass die Behörde im Spruch des Bescheides angeführt hat, dass der Antrag anhand der gesetzlichen Bestimmungen „in der geltenden Fassung“ abgewiesen wurde. Damit ist ausreichend klargestellt, dass die gesetzlichen Bestimmungen in der zuletzt gültigen Fassung von der Behörde zur Prüfung des Anspruches herangezogen wurden.

Aufgrund der obigen Ausführungen wird festgestellt, dass kein Anspruch auf Wohnbeihilfe besteht. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Da der Sachverhalt unbestritten feststand und von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Wohnbeihilfe; Haushaltseinkommen; Berechnung des Haushaltseinkommens; Studienbeihilfe; Familienbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.241.030.RP08.2709.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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