TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/29 VGW-241/030/RP08/6023/2020

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Veröffentlicht am 29.06.2020
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Entscheidungsdatum

29.06.2020

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §2 Z14
WWFSG 1989 §17 Abs3
WWFSG 1989 §60
WWFSG 1989 §61

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Bannauer-Mathis über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 1.4.2020, Zl. …, betreffend Abweisung des Antrages vom 11.12.2019 nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG),

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 1.4.2020, Zl. …, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.12.2019 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß §§ 60-61a WWFSG, LGBl. Nr. 18/89, und der dazu ergangenen Verordnung der Wr. Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 2 Abs. 2 der obzitierten Verordnung gebühre keine Wohnbeihilfe, wenn das Haushaltseinkommen die Summe von 13 Einkommensstufen übersteige. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, betrage das monatliche Haushaltseinkommen derzeit € 1.711,88 und übersteige somit die Summe der 13. Einkommensstufe, die gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung für 1 Person € 1.489,81 betrage.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, im Bescheid sei sein Antrag auf Wohnbeihilfe auf Grund des ermittelten Haushaltseinkommens von € 1.711,88 abgelehnt worden. Er ersuche um Neuberechnung seines Haushaltseinkommens, da er als Lehrling im ersten Lehrjahr bei der C. sehr viel weniger verdiene.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gleichzeitig wurde folgende Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet:

„ – Der Antragsteller ist seit 1.9.2019 Lehrling. Die Familienbeihilfe wird von der Mutter an ihn weitergeleitet.

- Gemäß § 231 Abs. 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Da die Verschaffung eines angemessenen Wohnraumes zu den Unterhaltspflichten gemäß § 231 Abs. 1 ABGB zählt, liegt die Anspruchsvoraussetzung des § 20 Abs. 1 WWFSG 1989, die unzumutbare Belastung, nicht vor (siehe dazu auch VGW-241/083/RP25/22586/2014-1).

- Dennoch besteht keine offizielle Unterhaltsvereinbarung. Die Herkunft der Eigenerläge ist unklar.

- Das Nettogehalt beträgt im Dezember 2019 € 774,61 (wobei hier ein 12maliger Essenszuschuss enthalten ist). 2020 wird dieses wohl geringfügig höher sein.

- Fraglich ist ferner, ob die Steuerrückerstattung für die Berechnung des Haushaltseinkommens zu berücksichtigen ist.

- Die gegenständliche Wohnung ist nach der Wohnbauförderung 1984 gefördert, die Berechnung erfolgte jedoch nach den Bestimmungen des 3. Hst (Allgemeine Wohnbeihilfe).“

Auf Grund des Akteninhaltes ergibt sich folgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der 1999 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und bewohnt die verfahrensgegenständliche Wohnung der Kat. A mit einer Wohnnutzfläche von 48,24 m² in Wien, D.-Straße. Die Brutto-Miete für die Wohnung beträgt € 452,39, der anrechenbare Wohnungsaufwand beträgt laut Bestätigung des Vermieters € 285,70.

Der Beschwerdeführer ist seit 1.9.2019 Lehrling der C. und erhält eine Lehrlingsentschädigung in Höhe von netto € 774,61 (inkl. Essenszuschuss). Die Familienbeihilfe in Höhe von € 230,00 wird von seiner Mutter E. B. bezogen und an ihn überwiesen. Zufolge der E-Mail vom 8.2.2020 und eines Anrufs bei der belangten Behörde erhält der Beschwerdeführer von seinen Eltern keine weiteren finanziellen Unterstützungen. Den am 31.3.2020 übermittelten Kontoauszügen für den Zeitraum 7.1.2020 bis 17.3.2020 sind Eigenerläge in Höhe von insgesamt € 800,00 zu entnehmen sowie die Rückzahlung der Einkommenssteuer in Höhe von € 1.043,00. In weiterer Folge wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen.

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989, in der derzeit geltenden Fassung, lauten wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

         14.      als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommen-steuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung,

§ 17 (3) leg.cit: Das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche beträgt bei einer Person 50 m2 und erhöht sich für die erste im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m2, für jede weitere um je 15 m2. Bei Jungfamilien erfolgt die Berechnung des angemessenen Ausmaßes der Wohnnutzfläche in der Weise, daß der an Hand der Haushaltsgröße ermittelten Wohnnutzfläche 15 m2 hinzugerechnet werden.

Allgemeine Wohnbeihilfe

§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

§ 61. (1) Wohnbeihilfe im Sinne des III. Hauptstückes darf gewährt werden:

         1.       Österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,

         2.       Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten.

(2) Keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe haben Mieter, die selbst (Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind oder mit dem Vermieter in einem Naheverhältnis (§ 2 Z 11) stehen.

(3) Bewohner von Heimplätzen sowie Nutzungsberechtigte von Kleingartenwohnhäusern haben keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung haben, deren Hauptmieter ein vom Fonds Soziales Wien anerkannter Träger ist, haben Anspruch auf Wohnbeihilfe. § 61 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.

(4) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.

(5) Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.

(6) Die im Abs. 5 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.

§ 61a. (1) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand gemäß §§ 60 Abs. 5 und 61 Abs. 4 anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen.

(2) Die §§ 2, 20 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, §§ 21, 25, 27 und 28 Abs. 3 sowie § 30a gelten sinngemäß.“

Rechtliche Beurteilung:

Zu prüfen war im gegenständlichen Fall, ob die Abweisung des Antrages aufgrund des zu hohen Haushaltseinkommens zu Recht erfolgt ist.

Die Behörde legt ihrer Berechnung folgendes Einkommen des Beschwerdeführers zugrunde: das Einkommen in Höhe von 14x jährlich netto € 751,61, der Essenszuschuss von 12x jährlich von € 23,00, die Familienbeihilfe von 12x jährlich von € 230,00, die einmalige Steuerrückerstattung in Höhe von € 1.043,00 sowie ein Durchschnitt der Eigenerläge für zweieinhalb Monate in Höhe von € 520,00. Da bei der Berechnung der Wohnbeihilfe auf das Jahreseinkommen abgestellt wird, wurde von einem Einkommen in Höhe von € 20.542,63 bzw. € 1.711,88 monatlich ausgegangen.

Der Beschwerdeführer ist seit 1.9.2019 in einer Ausbildung …. Das anrechenbare Einkommen, bestehend aus Lehrlingsentschädigung (inkl. Essenszuschuss und anteiliger Sonderzahlungen) und Familienbeihilfe beträgt monatlich € 1.129,87. Die (einmalige) Steuerrückerstattung ist dem Einkommen nicht hinzuzuzählen, da sich das nicht aus § 2 Z 14 WWFSG ergibt. Damit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich das Einkommen im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht.

Nicht nachvollziehbar ist, woher die auf den vorgelegten Kontoauszügen im Zeitraum 7.1.2020 bis 17.3.2020 ersichtlichen Eigenerläge in Höhe von insgesamt € 800,00 stammen, zumal der Beschwerdeführer im Zuge des Antragsverfahrens behauptet hat, keine weiteren finanziellen Unterstützungen von seinen Eltern zu erhalten. Zudem scheint eine Gutschrift von € 500,00 am 23.1.2020 von „F.“ auf.

Die Beschwerde war jedoch aus folgendem Grund abzuweisen: Der Beschwerdeführer gilt aufgrund seiner Ausbildung … als noch nicht selbsterhaltungsfähig.

Zufolge der Judikatur des OGH ist ein Kind dann Selbsterhaltungsfähig, wenn es die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Grundsätzlich muss jedem Kind zugebilligt werden, eine Berufsausbildung zu absolvieren, die höhere Einkommenschancen eröffnet. Die Selbsterhaltungsfähigkeit tritt daher grundsätzlich mit Abschluss einer Berufsausbildung ein. Nach Beendigung der Berufsausbildung ist dem Unterhaltsberechtigten noch ein angemessener Zeitraum für die zielstrebige Arbeitsplatzsuche einzuräumen (8 Ob 3/13v); dieser wurde in einer Dauer von 6 Monaten als angemessen erachtet (3 Ob 270/97w).

Im Allgemeinen schließt die Berufsausbildung erst an die Beendigung (den Abschluss oder Abbruch) der Schule an. Daraus folgt, dass ein Schulabbruch allein noch nicht das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs bewirkt. Da die Berufswahl prägend für das gesamte weitere Leben sein kann, ist dem Unterhaltsberechtigten auch eine nach den Umständen zumutbare Zeitspanne zuzubilligen, um eine zielstrebige Grundausbildung bzw. einen Ausbildungsplatz in dem von ihm erwünschten Berufszweig zu erlangen; dem Unterhaltsberechtigten ist in diesem Sinn eine gewisse Zeit der Neuorientierung zuzubilligen (8 Ob 3/13v; 7 Ob 640/92).

Verwirken können Kinder ihren Unterhaltsanspruch nicht. Es könnte nur eine Beschränkung des gesetzlichen Unterhalts des Kindes auf das Maß des notdürftigen Unterhalts eintreten, wenn das Kind eine Handlung begeht, die die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigt.

Der Verfassungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des OGH in seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom 06.03.2012, B1109/10, für den öffentlich-rechtlichen Bereich des WWFSG 1989 klargestellt, dass die Verschaffung einer angemessenen Wohnung dem Begriff der Unterhaltsleistungen zu unterstellen ist. Der Unterhaltsanspruch jedes (noch nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen) Kindes umfasst auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs. Der Unterhaltspflichtige hat dem Kind daher eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es im eigenen Haushalt oder anderswo.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber als noch nicht selbsterhaltungsfähig zu bezeichnen ist und einen elterlichen Unterhaltsanspruch hat (vgl. § 231 ABGB). Die Eltern des Beschwerdeführers sind damit verpflichtet, den Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Wohnversorgung zu erfüllen, sei es durch Beistellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit oder durch Beistellung von Geldmitteln in einem Ausmaß, dass der Unterhaltsberechtigte seine angemessenen Bedürfnisse einschließlich des Wohnaufwandes entsprechend finanzieren kann. Im Konkreten erhält der Beschwerdeführer keine Unterhaltsleistungen seiner Eltern, die ausbezahlte Familienbeihilfe an ihn gilt dabei nicht als Unterhaltsleistung. Kosten, die von anderer Seite zu tragen sind, können nicht auf die Allgemeinheit überwälzt werden und steht dem Beschwerdeführer daher keine Wohnbeihilfe zu.

Unter Beachtung der oben ausgeführten Grundsätze kommt damit die Zuerkennung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 an den Beschwerdeführer nicht in Betracht. Für das Beschwerdeverfahren war daher nicht (mehr) relevant, woher die Eigenerläge stammen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Wohnbeihilfe; Haushaltseinkommen; Berechnung des Haushaltseinkommens; Selbsterhaltungsfähigkeit; Berufsausbildung; Unterhaltsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.241.030.RP08.6023.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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