RS Lvwg 2020/7/13 LVwG-AV-76/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.07.2020

Norm

VwGVG 2014 §17
BAO §212a
BAO §254

Rechtssatz

Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist der BAO fremd und daher unzulässig. Über einen möglichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe gemäß § 212a BAO hat auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden.

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Verfahrensrecht; Antrag; aufschiebende Wirkung; Aussetzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.76.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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