Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.07.2020Norm
VwGVG 2014 §17Rechtssatz
Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist der BAO fremd und daher unzulässig. Über einen möglichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe gemäß § 212a BAO hat auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden.
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Verfahrensrecht; Antrag; aufschiebende Wirkung; Aussetzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.76.001.2020Zuletzt aktualisiert am
15.09.2020