TE Lvwg Beschluss 2020/7/13 LVwG-AV-76/001-2020

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Veröffentlicht am 13.07.2020
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Entscheidungsdatum

13.07.2020

Norm

VwGVG 2014 §17
BAO §212a
BAO §254

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über den Antrag (1.) des A, (2.) der B, (3.) des C und (4.) des D, alle vertreten durch E, Rechtsanwalt in ***, ***, der Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. November 2019, Zl. ***, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nach § 39 NÖ Bauordnung 2014 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen den

BESCHLUSS:

1.      Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.      Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 254 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1.   Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 25. Juli 2019, Zl. ***, wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 auf Grund der mit Bescheid vom 29. April 2019, Zl. ***, bewilligten Teilung des Grundstückes Parz. Nr. ***, EZ *** in der KG *** und dem Beschluss ***, eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe in der Höhe von € 27.616,63 für das neu geschaffene Grundstück Parz. Nr. ***, EZ *** vorgeschrieben.

Mit Bescheid vom 20. November 2019, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Abgabenbehörde zweiter Instanz die dagegen erhobenen Berufungen der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 66 AVG Abs. 4 als unbegründet ab.

Gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. November 2019, Zl. ***, erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

2.   Rechtslage:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

Gemäß § 254 BAO wird durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

3.   Erwägungen:

Zufolge § 17 VwGVG iVm § 2a BAO sind auf das gegenständliche bzw. dem Antrag zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

Gemäß § 254 BAO kommt einer Bescheidbeschwerde keine die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides hemmende Wirkung zu. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist der BAO fremd und daher unzulässig. Möglich wäre gemäß § 212a BAO ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe, soweit deren Höhe von der Erledigung der Bescheidbeschwerde abhängt (vgl. VwGH vom 30. Mai 1979, Zl. 2789/78). Der gegenständliche Antrag, „die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“, stellt sich aber nicht als mängelfreier Antrag gemäß § 212a BAO dar, über welchen im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden hätte.

Die Entscheidung konnte diesbezüglich gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Verfahrensrecht; Antrag; aufschiebende Wirkung; Aussetzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.76.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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